Ich habe Artikel 20 Abs.4 gelesen
".......alle Deutsche haben das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Nun frag ich mich doch, was geschieht in diesem Fall, wenn die Deutschen auf dieses Recht z.B. durch Unkenntnis verzichten und andere Abhilfe nicht möglich ist (dies setzt ja wohl auch den gesetzl. Verteidigungsfall außer Kraft)
Was dann.......?
Hallo MagicSun,
am besten ist es den gesamten Art. 20 zu lesen, damit sich der Zusammenhang erschließt:
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das heißt, dass für den Fall, dass jemand die freiheitlich demokratische Grundordnung, die durch das GG festgeschrieben ist, abschaffen will, nur dazu haben die Deutschen das Recht zum Widerstand.
Sollte es aus anderen Gründen zum Widerstand kommen, dann greifen andere Artikel wie bereits oben verlinkt, z.B. der Artikel 91 Grundgesetz.
Viele Grüße
Thomas