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    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Was war das?

M

Melanie

Gast
Ich hätte ne frage
Zählt eigendlich nur wenn man nein sagt, als Gegenwehr
Oder nonverbale signale auch
Also wie schreien oder wegdrehen usw
Oder wenn der andere sieht das man es nicht möchte

Es gibt doch soviel zeichen wo das gleiche wie ein Nein bedeutet oder nicht?
 
G

Gelöscht 79650

Gast
Natürlich. Du hast geschrien. Das ist wohl eine sehr deutliche Form des "Neins".
Er wusste genau, dass du das nicht wolltest. Sonst hätte erdir nicht den Mund zugehalten. Geh zu einer Frauenberatungsstelle. Oder ruf dort an. Du brauchst Entlastung. Bleib nicht allein damit.
 

Yado_cat

Aktives Mitglied
Du wurdest vergewaltigt, auf einer Party die zu Zeit eigentlich hätte gar nicht stattfinden dürfen!

Es bringt jetzt nichts es hin und her zu drehen.
Es ist und bleibt eine Straftat.
Es war gegen deinen Willen, man hat dir den Mund zugehalten.
Ich denke schon das du sehr deutlich gemacht hast das du es nicht möchtest.

Es bringt nichts den Gastgeber schützen zu wollen.

Du musst die Tat anzeigen, du brauchst Hilfe um die Sache verarbeiten zu können.
 

unbeleidigte Leberwurst

Aktives Mitglied
Es gibt doch soviel zeichen wo das gleiche wie ein Nein bedeutet oder nicht?
Natürlich ist das ein Nein.

Man hört es leider sehr häufig, dass sich Vergewaltigungsopfer so wie Du eine Mitschuld einreden.
Aber warum?
Wenn ich das recht in Erinnerung habe, werden nur 10% der Vergewaltigungen angezeigt.
Die anderen 90% schweigen aus erwähnten Schuldgefühlen, Scham oder Angst.

Selbst wenn am Ende keine Verurteilung dabei herauskommt, werden sich diese Männer beim nächsten Mal genau überlegen, was sie tun. Wenn Du nichts unternimmst, werden sie doch geradezu ermutigt, so etwas zu wiederholen.
 
G

Gelöscht

Gast
Liebe Melanie
Gemäss Internet ist folgender Text im Strafgesetzbuch zu finden:
§ 177
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1.gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) 1In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.das Opfer
a)bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen
Vielleicht hilft dir das, zu erkennen, dass dir eine Straftat angetan wurde.

Alles Gute
 
G

Gelöscht

Gast
Das bedeutet, dass man erkennen kann dass du das nicht willst, also indem du dich wehrst (mit beissen oder schreien oder kratzen oder nein sagen).
 

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