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Hilfe beim Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Hallo Elona,
habe wohl die gleichen Beschwerden, leider.
Es scheint auf den psychischen Stress zurückzuführen sein.

Das Versorgungsamt war damals bei mir so frech und hat in seiner Begründung,
als allerersten Satz, dies in Fettschrift anberaumt (...) die Begründung zum
Gutachten, sei nur mit einem Therapeuten zu lesen.(...) Sie mussten schon
vorab wissen, was sie mir damit antun, angetan haben.
Anerkannt bin ich, aber. . . . . .

Was will ein Therapeut an der Tatsache des Geschriebenen ändern (?)
Er selbst war sonderlich überrascht, wie böswillig ein Amt sein kann.
Sie entwürdigen, machen den Antragsteller noch einmal zum Opfer.

Ich wünsche dir alles Gute.
 
Nachdem ich mich mit Ausgleichsrente + BSA ein wenig befaßt habe, hat der Blick in die Unterlagen des Betroffenen ergeben, daß er bereits 2009 aus einer beruflichen Rehamaßnahme vorzeitig entlassen werden mußte, weil er den Anforderungen nicht gerecht wurde.

Zu der Zeit lief aber noch das Anerkennungsverfahren vor dem LSG; d.h. das VA hat noch keine Grundrente zahlen müssen.

2011 war dann alles durch, Anerkennung GdS von 50, rückwirkende Zahlung der Grundrente ab Schädigungstag.

Heißt das jetzt evtl. auch, daß die Ausgleichsrente und evtl. BSA auch rückwirkend anerkannt werden müßte ab dem Zeitpunkt, wo die berufliche ReHa offensichtlich nicht zumutbar und erfolgversprechend war???

Kostenträger für die damalig Reha war die Arbeitsagentur, weil der Betroffene ja immer noch nicht vom VA als schwerbeindert anerkannt war.........

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir das jmd. (er)klären könnte.

Danke + schöne Pfingsten
 
Hallo Himbeeraroma,
du hast richtig erraten, es muss alles rückwirkend normal gezahlt werden.
Ist denn ein Antrag auf BSA etc gestellt worden?
Ich habe meinen auch nachträglich gestellt aber es war klar, es muss rückwirkend bezahlt werden,
da der Antrag auf Grundrente ja auch bereits 2007 gestellt wurde.
Also: Ich streite ja auch noch mit der DRV weil meine Ärzte sagen ich war schon lange bevor ich
die EM Rente bekam eben EUnfähig.
Aber sie haben auf jeden Fall ab der Bewilligung der EM Rente alles nachzahlen müssen.
Wenn da eine Maßahme abgebrochen wurde, dann muss man das nachweisen und eben
deutlich auf diesen § hinweisen, dass eben nichts erfolgsversprechend und viell. schon gar nicht
mehr zumutbar war....
Wichtig ist, dass damals bereits der OEG Antrag gestellt wurde, nicht ein Antrag auf Schwerbehinderung
denn das interessiert ein Versorg.amt (Zuständigkeit OEG) eher nicht!
Schwerbehindertenausweis ist aber immer gut, denn bei Merkzeichen gibt es Mehrbedarf
wenn man Sozi.hilfe etc..bekommt.
Was ab der Bewilligung von BSA nicht mehr notwendig, da man mehr Geld zur Verfügung hat!
Ich wünsche dir viel Glück bei der Durchsetzung seiner Rechte!
Kann aber alles dauern, bei mir dauerte alleine das erstellen eines Bescheids
fast 1 Jahr!
 
Zuletzt bearbeitet:
Herzlichen Dank für Deine Infos. Nun bin ich wirklich zuversichtlich, daß wir das noch hinbekommen!
Anträge nach OEG sind alle gestelt. Bereits wenige Wochen nach der Tat in 2002.

Aber selbst wenn es da irgendwelche Probleme mit den Anträgen auf BSA oder AR gäbe, so gibt es doch im Sozialrecht immer noch den sog. sozialrechtlichen Herstellungsgrund, auf den man sich berufen kann, wenn die Behörde nachweislich ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist!

Nun bin ich sehr zuversichtlich - allerdings auch etwas verärgert, daß NIEMAND seitens des VA einen darauf hinweist, sondern den Betroffenen mit wenigen Mitteln sein Dasein bestreiten läßt......

So wie ich das nun sehe, hätte er zumindest die AR bereits seit 2009 erhalten müssen!

Ich hoffe, das klappt alles!

Im Entlassungsbericht der ReHa stand drin, daß der Betroffene zunächst eine umfassende, psychische Stabilisierung benötigt, bevor überhaupt an eine erneute ReHa gedacht werden kann....

Es hat sich aber noch nichts geändert, er ist so, wie immer.... leider.

Schöne Grüße + Pfingsten
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo

bei mir geht gerade wieder nichts weiter. Gutachten ist schon lange erstellt und auch schon wieder über 2 Monate liegen die dort in Hessen rum. Meiner Aufforderung eine Kopie des Gutachten mir oder meinem Therapeuten zu schicken sind sie nicht nachgekommen. Selbst telefonisch erreich ich niemanden.

Aus der psychiatrischen Abteilung bin ich wieder raus. Aber ich bin krank und musste auf der Intensiv behandelt werden. Bei mir wird gerade alles eng. Krankenkasse hat mich ausgesteuert und dabei ganz übersehen mir das rechtzeitig mitzuteilen. Kann ich das irgendwie noch alles beschleunigen mit der Entscheidung des über meinen Antrag? Durch telefonische Auskunft weiß ich, dass bei mir klar ist das ich als Opfer anerkannt werde aber eben nicht in welcher Schadenshöhe. Weiß einer wie das ist mit der Haushaltshilfe? Momentan bekomm ich noch eine von der Krankenkasse bezahlt, aber da es ja chronisch ist wollen sie das natürlich nicht mehr. Aber nur so schaff ich es momentan.

Naja mit den Sachen BSA und so werd ich mich wohl besser beschäftigen, wenn der Bescheid dann mal da wäre.

LG Elona
 
Hallo Elona, zwecks Thema Haushaltshilfe:
Stell einfach einen Antrag auf HH bei deinem zuständ. Versorgungsamt.
Du brauchst ein Attest von deinem Psychiater am besten da drinne muss stehen
warum du eine brauchst, dass du für mind. 6 Monate eine brauchst und
in welchem Umfang, z.B. 5,7 oder 10 oder mehr Std. pro Woche.
Das muss dein Psychiater da ins Attest schreiben.
Übrigens die Übernahme der Zahlung für die HH
hängt von den Freibeträgen ab die man hat und die sind als Opfer echt hoch.
Ich habe derzeit A5 BSA und habe trotzdem Anspruch auf Kostenübernahme.
Die Bewilligung hängt davon ab, welche Erkrankungen und dass man Niemanden hat,
der den Haushalt ansonsten führen kann und Kinder ist der HH bis zu einem gewiss.
Alter eh nicht zumutbar.
Warum stellst du denn keinen Antrag auf ergänzende HIlfe zum Lebensunterhalt
wenn du kein Geld hast?
Den Antrag stellst genau dort, wo du deinen Antrag für HH stellt. (Behörde die gleiche
also Versorgam. nur eine andere Stelle)
Hier mal ein Gedanke zum Thema HH:
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und Haushaltshilfe
Ist jemand zur selbständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage und können die Kosten für Hilfen zur Haushaltsführung wegen zu geringem Einkommens nicht selbst aufgebracht werden, so können diese Hilfen beim Sozialamt beantragt werden. Das Sozialgesetzbuch XII unterscheidet dabei die "Haushaltshilfe" nach § 27 Abs. 3 und die "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" nach § 70.
Hilfen zur Haushaltsführung können Menschen erhalten, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt ganz oder teilweise selbständig zu führen. Insbesondere soll durch die Gewährung der Hilfen zur Haushaltsführung ein Verbleib im eigenen Haushalt unterstützt und eine Heimaufnahme vermieden werden.
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird gewährt, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts kommt in Betracht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:


  • ein eigener Haushalt ist vorhanden,
  • kein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt weiterführen,
  • es ist notwendig und sinnvoll, dass der Haushalt weitergeführt wird,
  • die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig.

Es handelt sich aber um eine nachrangige Hilfe, d.h.: sie wird nur gewährt, soweit nicht schon die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen erbringen.
Die Krankenkassen bezahlen die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt lebt, unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Haushaltshilfe. Erst dann, wenn die Leistungen der Krankenkasse nicht weiterhelfen oder nicht erbracht werden, setzen die Leistungen der Sozialhilfe ein.
Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Hilfe die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert werden kann. Hierdurch sollen Familien möglichst lange zusammenbleiben können und gleichzeitig teurere stationäre Unterbringungen vermieden werden.
Haushaltshilfe
Nach dem Sozialgesetzbuch XII kann eine "Haushaltshilfe" dann bewilligt werden, wenn zwar der Haushalt grundsätzlich noch allein bewältigt werden kann, aber einzelne Aufgaben, z.B. Kochen, Fensterputzen, Gardinen aufhängen oder die Reinigung der Wohnung zu beschwerlich geworden sind. Insoweit erstreckt sich die Haushaltshilfe auf die Übernahme einzelner Tätigkeiten, nicht jedoch auf die Übernahme der gesamten im Haushalt anfallenden Aufgaben.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist in der Regel zu befürworten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:


  • ein eigener Haushalt ist vorhanden,
  • kein anderer Haushaltsangehöriger kann die Tätigkeiten im Haushalt übernehmen,
  • es ist notwendig und sinnvoll, dass die Tätigkeiten im Haushalt weitergeführt werden.

Noch ein Gedanke: Lass dich nicht irre machen, wenn man dir sagt es gibt eine HH nur vorübergehend....es gibt Menschen die erhalten vom Versorg.amt schon seit 5 Jahre eine HH.
So einfach kann keine Behörde etwas einstellen, was notwendig ist, insbes. wenn man "Opfer" ist.
Wobei es schwer beweisbar ist, dass man nur aufgrund von Schäd.folgen diese braucht....
muss man aber auch gar nicht beweisen, es reicht aus, dass aufgrund von PTBS oder anderen anerkannten Erkrankungen enorme Einschränkungen hat.
 
Hallo,

für alle Leidensgenossen, die wie ich um OEG kämpfen, ein sehr interessantes Urteil bezügl. Glaubhaftmachung.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

Im Gewaltopferentschädigungsrecht kann Glaubhaftmachung des schädigenden Vorganges ausreichen

Der Entscheidung über die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sind die glaubhaften Angaben der Antrag stellenden Person zu Grunde zu legen, wenn - außer dem möglichen Täter - keine Tatzeugen vorhanden sind. Das folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. April 2013.

Grüße

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R
 
Guten Morgen zusammen,
ich habe Anfang 2010 einen OEG-Antrag gestellt beim LVR.
Dieser ist bis heute nicht beschieden, jedoch habe ich Anfang diesen Jahres eine Psychiatrische Untersuchung
bei einem LVR-Arzt mitgemacht. Danach erhielt ich mehrere Formularblätter zum ausfüllen, bzgl. meiner Vermögens-u.
Finanzsituation, z.B. wovon ich lebe, Rente oder Hartz-IV, Barkonten, Grundstücke.... usw.
Ausgefüllt habe ich die Formulare und Anfang Mai 2013 zurück gesendet.
Mir wurde gesagt, das dies prinzipiell ein gutes Zeichen sei, sodaß mein OEG-Antrag bewilligt würde. (?)
Nun habe ich gelesen, das nur Sachleistungen und Therapiemassnahmen in Frage kämen, was nach 3 Jahren Antragsdauer irgendwie nicht mehr greift. Zumal ich die nötigsten Dinge mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen anderweitig anschaffen musste. z.B. Traumatherapie, Rehamassnahmen, Physiotherapie...usw.
Mir geht es jetzt eigentlich darum, eine monatliche OEG-Rente zu erhalten. Meine Frage:
Ist es möglich vom LVR nach dem OEG eine monatliche Rente zu erhalten, wenn ja wie hoch könnte diese ausfallen? Wird diese ab dem Tag der Antragstellung (2010) nachgezahlt?
Mir ist bekannt, das dass Versorgungsamt in Bayern einem Opfer diese mtl. Rente zugesprochen hat.
In NRW ist der LVR für diese Angelegenheit in Köln zuständig.
Ich bin ein ehemaliges Heimkind und Missbrauchsopfer und habe einen Schwerbehindertengrad von jetzt 70%. Bei Antragstellung 2010 hatte ich noch 60%, ein Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt ist neu gestellt, da ich
mittlerweile unter Polyneuropathie leide.
Über eine Antwort wäre ich sehr sehr dankbar und stehe gerne für Rückfragen zur Verfügung.
L.G. Moses
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo

@Vermisst Danke dir für die ausführliche Info. Es ist nicht so, dass wir als Familie kein Geld haben. Ich selber bekomme kein Geld mehr, aber mein Mann ist zum Glück fest angestellt und verdient durchschnittlich. Ich hab es schon mal durchgerechnet, wir würden nur um die 20€ ALG II bekommen und da will ich mir den ganzen bürokratischen Kampf nicht antun.

Meine Haushalthilfe wurde von der Kasse nun noch bis Ende des Monats verlängert. Ich kann das aber doch noch nicht beim Versorgungsamt beantragen, ich bin ja offiziell noch gar nicht anerkannt? Mündlich wurde zwar schon gesagt, dass es bei mir nicht um die Anerkennung, sondern um die GdS geht. Aber davon kann man sich ja nix kaufen.

@Moses Du wirst eine Grundrente bekommen. Diese orientiert sich dann am GdS.

@Ex-MA_OEG Langsam bin ich genervt. Ist es normal, dass eine Akte durch zig Hände geht? Nachdem nach Wochen meine Akte wieder in Kassel ankam, ist sie nun plötzlich in Gießen. Ich blick da nicht mehr durch. Mein Antrag wurde in Hessen also in Kassel gestellt und auch dort ist mein Sachbearbeiter. Im April hieß es auch, es wäre schon im Haus aber eben noch bei ihren Ärzten zum kontrollieren und käme dann zu ihm wegen dem Bescheid. Tja nun ruf ich nach 6 Wochen wieder an und er war irgendwie erstaunt das ich "schon" wieder anrufe. Die Akte wäre jetzt an übergeordnete Stelle in Gießen gegangen, O-Ton "ja so ein psychiatrisches Gutachten ist ja etwas komplizierter". Aber sowas weiß man doch vorher oder? Wie soll ich jetzt das beurteilen? Er konnte mir auch keine Einschätzung geben wie lang das noch dauern könnte.
Wie kann ich mich drauf verlassen, dass auch nur der für den es gedacht ist meine Akte liest? Irgendwie komm ich mir grad echt hingehalten vor. Naja es sind ja "erst" etwa 20 Monate seit Antragstellung vergangen.

LG Elona
 
Hallo Moses,
Du bist ja sicher vom Versorgungsamt bereits nach dem OEG als Anspruchsberechtigter anerkannt, oder?
Sofern noch nicht offiziell, mit Bescheid, werden die noch über Deiner Akte brüten um festzustellen, wie hoch der GdS ist; also wie hoch die OEG-Rente ausfallen wird.

Wenn Du sagst, vorher 60 jetzt 70... Wer hat das festgelegt? Wieviel davon ist schädigungsbedingt? Denn nur der schädigungsbedingte Anteil wird vom VA mit der Rente (aber erst ab einem GdS von 30) ausgeglichen.

Das VA wird sich diese "Vermutung" aus den Befundberichten, von ihrem Hausgutachter und anderen Quellen besorgen und entsprechend niedrig ansetzen. Hast Du bereits das Gutachten gelesen?

Wie es scheint, gehts bei Dir "nur" noch um die Höhe des GdS. Sobald das VA meint, diesen richtig eingeschätzt zu haben, bekommst Du Bescheid und OEG-Rente rückwirkend.

Hast Du noch Fragen, nur zu....
Schöne Grüße
Himbeerarmoma
 

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