E
Ex-MA_OEG
Gast
Hallo in die Runde,
ich will natürlich versuchen, Ihnen Ihre Fragen so exakt wie Möglich zu beantworten. Natürlich kann man dies nicht "einfach so" und schon garnicht ohne den Fall genau zu kennen. Deswegen halte ich das auch sehr allgemein:
@ Elona:
Zum Thema Morbus Crohn: Die gesundheitliche Einschränkung MUSS ZWINGEND durch die Schädigung herbeigeführt worden sein. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Symptome, sondern die Ursache der Krankheit kausal zum schädigenden Ereignis stehen muss.
Ein kurzes Beispiel: Wirtshausschlägerei. Das Opfer erleidet einen Schädelbasisbruch. Aus diesem Schädelbasisbruch resultieren regelmäßig wetterbedingte Kopfschmerzen. Hier kann man eindeutig sagen, die Ursache der Kopfschmerzen - nämlich der Schädelbasisbruch- wurde durch die Schädigung herbeigeführt.
Ein Negativbeispiel: Ein Geschädigter leidet seit jeher an einem Reizmagensyndrom. Nach der Schädigung hat er aufgrund des hohen Stresspegels vorübergehend Bauchschmerzen. Die Ursache der Bauchschmerzen -nämlich der Reizmagen- ist hier nicht direkt auf die Schädigung zurückzuführen, da das Reizmagensyndrom bereits vor sogenannter "Vorschaden" vorlag.
Wie es sich in Ihrem Fall verhält -sprich: ob das Morbus Chron als solcher wirklich ursächlich durch die Schädigung herbeigerufen werden konnte- kann ich nicht einschätzen. Möglicherweise kann sowas durch hohen psychischen Stress schon entstehen. Allerdings ist die Frage zu klären, ob nicht auch hier bereits die Ur- Krankheit als Vorschaden und der von Ihnen benannte Schub "nur" infolge des Stresses auftrat. Dies kann ich von hier aus wirklich nicht einschätzen. Dafür ist der ärztliche Dienst zuständig. Wie lange dieser für eine Einschätzung benötigt ist -je nach Personal- und Fallkonstellation- völlig unterschiedlich. Im Zweifel rufen Sie einfach mal im VA an und erklären Sie die Situation. Vielleicht kann der zuständige Versorgungsarzt Sie dazu beraten.
@ Himbeeroma
10 Jahre ist eine wirklich sehr sehr lange Zeit. Ich hoffe, soetwas wird nicht zum Regelfall (nur am Rande gesprochen). BSA ist eine sehr komplizierte Angelegenheit. Die Gutachten der DRV werden vom VA sicherlich als Anhaltspunkte herangezogen und gewürdigt. Allerdings ist das OEG generell (nicht nur bei der Bemessung der Leistung sondern auch bei der Grundentscheidung) VERPFLICHTET, eine unabhängige Beweiswürdigung durchzuführen. Das heißt, wenn die Sachbearbeiter im VA sehr formaljuristisch und korrekt arbeiten, dann müsste der Geschädigte nochmals komplett "durchleuchtet" werden. Natürlich haben die VÄ nicht immer Interesse daran, solche Prozeduren zu wiederholen, wenn sie bereits durchgeführt wurden. Also könnte ich mirdurchaus vorstellen, dass sich die Entscheidung des VA schon an der Entscheidung der DRV orientiert. Allerdings gilt auch im VA der Grundsatz "Reha vor Rente". Heißt, es muss erst alles versucht werden den Geschädigten zu integrieren, bevor ein BSA dauerhaft bewilligt werden kann. Hier sollten Sie auch noch einen letzten Rest Geduld aufbringen, denn wenn der Geschädigte tatsächlich komplett berufsunfähig ist, dürfte sich dies spätestens bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt auch zeigen. Es werden von dort ja entsprechende Berichte angefordert die dann zumeist auch ein eindeutiges Bild vermitteln und Tendenzen abzeichnen lassen. Es wäre allerdings taktisch sehr Unklug, ihm zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb zu verschaffen und die Kosten dafür auch noch zur Übernahme durch das VA zu beantragen. An Ihrer Stelle würde ich entweder damit warten bis die Reha gescheitert und der BSA durch ist oder ichwürde von einem geeigneten Facharzt attestieren lassen, dass ihm eine solche Tätigkeit hilft, sein Trauma oder seine Schädigung zu lindern. Ich kann es nicht mit Bestimmtheit sagen, aber wenn mir jemand einen BSA Antrag vorlegt und einige Tage später die Kostenübernahme für eine unentgeltliche Beschäftigung beantragt, dann würde ich als SB schon auch ins grübeln kommen. Nur als Tipp.
Eingliederungshilfe kann von den VA gezahlt werden. Genau heißt das: Hilfe in besonderen Lebenslagen und ist Teil der Kriegsopferfürsorge. Dort können auch notwendige Hausumbauten oder ähnliches übernommen werden. Da dies -zumindest in unserer Behörde- eine Fachabteilung bearbeitet, kann ich dazu leider nicht viel sagen. Ich rate Ihnen nur, dort vielleicht mal anzurufen und sich beraten zu lassen, welche Voraussetzungen daran geknüpft sind.
Um Ausgleichsrente zu bekommen muss der Geschädigte einen schädigungsbedingten Grad der Behinderung von 50 erreichen und er muss bedürftig sein. Bedürftig heißt, er muss einkommensmäßig UNTER den Grenzen liegen, welche Sie bereits angeführt haben. Aktuell fällt (bei einem GdB von 50 und 60) die Ausgleichsrente bei einem Erwerbseinkommen von 1.628 Euro oder bei einem "sonstigen Einkommen" (Renten, anderweitige Versorgungen) von 949 € komplett weg. Bei höhren GdS erhöhen sich die Grenzen entsprechend.
In der Regel haben BSA-Empfänger auch Anspruch auf Ausgleichsrente, da die erlittene Schädigung im Falle der BSA-Gewährung meist höher ist als 50 v. H. . Allerdings muss dieser Ausgleichsrentenbetrag im Gegensatz zur Grundrente auf die Einkommensgrenzen des BSA als "sonstiges Einkommen" angerechnet werden. Von daher kann man festhalten, dass einem Geschädigten die Ausgleichsrente nicht viel bringt, so er BSA bekommt.
Ich hoffe ich konnte allen einigermaßen Helfen.
Viele Grüße an alle und viel Erfolg bei den Vorhaben!
ich will natürlich versuchen, Ihnen Ihre Fragen so exakt wie Möglich zu beantworten. Natürlich kann man dies nicht "einfach so" und schon garnicht ohne den Fall genau zu kennen. Deswegen halte ich das auch sehr allgemein:
@ Elona:
Zum Thema Morbus Crohn: Die gesundheitliche Einschränkung MUSS ZWINGEND durch die Schädigung herbeigeführt worden sein. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Symptome, sondern die Ursache der Krankheit kausal zum schädigenden Ereignis stehen muss.
Ein kurzes Beispiel: Wirtshausschlägerei. Das Opfer erleidet einen Schädelbasisbruch. Aus diesem Schädelbasisbruch resultieren regelmäßig wetterbedingte Kopfschmerzen. Hier kann man eindeutig sagen, die Ursache der Kopfschmerzen - nämlich der Schädelbasisbruch- wurde durch die Schädigung herbeigeführt.
Ein Negativbeispiel: Ein Geschädigter leidet seit jeher an einem Reizmagensyndrom. Nach der Schädigung hat er aufgrund des hohen Stresspegels vorübergehend Bauchschmerzen. Die Ursache der Bauchschmerzen -nämlich der Reizmagen- ist hier nicht direkt auf die Schädigung zurückzuführen, da das Reizmagensyndrom bereits vor sogenannter "Vorschaden" vorlag.
Wie es sich in Ihrem Fall verhält -sprich: ob das Morbus Chron als solcher wirklich ursächlich durch die Schädigung herbeigerufen werden konnte- kann ich nicht einschätzen. Möglicherweise kann sowas durch hohen psychischen Stress schon entstehen. Allerdings ist die Frage zu klären, ob nicht auch hier bereits die Ur- Krankheit als Vorschaden und der von Ihnen benannte Schub "nur" infolge des Stresses auftrat. Dies kann ich von hier aus wirklich nicht einschätzen. Dafür ist der ärztliche Dienst zuständig. Wie lange dieser für eine Einschätzung benötigt ist -je nach Personal- und Fallkonstellation- völlig unterschiedlich. Im Zweifel rufen Sie einfach mal im VA an und erklären Sie die Situation. Vielleicht kann der zuständige Versorgungsarzt Sie dazu beraten.
@ Himbeeroma
10 Jahre ist eine wirklich sehr sehr lange Zeit. Ich hoffe, soetwas wird nicht zum Regelfall (nur am Rande gesprochen). BSA ist eine sehr komplizierte Angelegenheit. Die Gutachten der DRV werden vom VA sicherlich als Anhaltspunkte herangezogen und gewürdigt. Allerdings ist das OEG generell (nicht nur bei der Bemessung der Leistung sondern auch bei der Grundentscheidung) VERPFLICHTET, eine unabhängige Beweiswürdigung durchzuführen. Das heißt, wenn die Sachbearbeiter im VA sehr formaljuristisch und korrekt arbeiten, dann müsste der Geschädigte nochmals komplett "durchleuchtet" werden. Natürlich haben die VÄ nicht immer Interesse daran, solche Prozeduren zu wiederholen, wenn sie bereits durchgeführt wurden. Also könnte ich mirdurchaus vorstellen, dass sich die Entscheidung des VA schon an der Entscheidung der DRV orientiert. Allerdings gilt auch im VA der Grundsatz "Reha vor Rente". Heißt, es muss erst alles versucht werden den Geschädigten zu integrieren, bevor ein BSA dauerhaft bewilligt werden kann. Hier sollten Sie auch noch einen letzten Rest Geduld aufbringen, denn wenn der Geschädigte tatsächlich komplett berufsunfähig ist, dürfte sich dies spätestens bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt auch zeigen. Es werden von dort ja entsprechende Berichte angefordert die dann zumeist auch ein eindeutiges Bild vermitteln und Tendenzen abzeichnen lassen. Es wäre allerdings taktisch sehr Unklug, ihm zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb zu verschaffen und die Kosten dafür auch noch zur Übernahme durch das VA zu beantragen. An Ihrer Stelle würde ich entweder damit warten bis die Reha gescheitert und der BSA durch ist oder ichwürde von einem geeigneten Facharzt attestieren lassen, dass ihm eine solche Tätigkeit hilft, sein Trauma oder seine Schädigung zu lindern. Ich kann es nicht mit Bestimmtheit sagen, aber wenn mir jemand einen BSA Antrag vorlegt und einige Tage später die Kostenübernahme für eine unentgeltliche Beschäftigung beantragt, dann würde ich als SB schon auch ins grübeln kommen. Nur als Tipp.
Eingliederungshilfe kann von den VA gezahlt werden. Genau heißt das: Hilfe in besonderen Lebenslagen und ist Teil der Kriegsopferfürsorge. Dort können auch notwendige Hausumbauten oder ähnliches übernommen werden. Da dies -zumindest in unserer Behörde- eine Fachabteilung bearbeitet, kann ich dazu leider nicht viel sagen. Ich rate Ihnen nur, dort vielleicht mal anzurufen und sich beraten zu lassen, welche Voraussetzungen daran geknüpft sind.
Um Ausgleichsrente zu bekommen muss der Geschädigte einen schädigungsbedingten Grad der Behinderung von 50 erreichen und er muss bedürftig sein. Bedürftig heißt, er muss einkommensmäßig UNTER den Grenzen liegen, welche Sie bereits angeführt haben. Aktuell fällt (bei einem GdB von 50 und 60) die Ausgleichsrente bei einem Erwerbseinkommen von 1.628 Euro oder bei einem "sonstigen Einkommen" (Renten, anderweitige Versorgungen) von 949 € komplett weg. Bei höhren GdS erhöhen sich die Grenzen entsprechend.
In der Regel haben BSA-Empfänger auch Anspruch auf Ausgleichsrente, da die erlittene Schädigung im Falle der BSA-Gewährung meist höher ist als 50 v. H. . Allerdings muss dieser Ausgleichsrentenbetrag im Gegensatz zur Grundrente auf die Einkommensgrenzen des BSA als "sonstiges Einkommen" angerechnet werden. Von daher kann man festhalten, dass einem Geschädigten die Ausgleichsrente nicht viel bringt, so er BSA bekommt.
Ich hoffe ich konnte allen einigermaßen Helfen.
Viele Grüße an alle und viel Erfolg bei den Vorhaben!