Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne will ich versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.
Zu "Gast-OEG verzweifelt"
Ihr Versorgungsamt (in Folge VA genannt) ist verpflichtet, in einem Umfang zu ermitteln, der ausreicht damit das VA sich ein Bild machen kann, wie sich die Tat "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zugetragen hat. Sollte das VA bereits während dieser Ermittlungen feststellen, dass es sichbei der Tat NICHT um einen 1) rechtswidrigen 2) vorsätzlichen 3) tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG gehandelt hat oder Versagensgründe gem. § 2 OEG vorliegen, dann sind weitere Ermittlungen nicht notwendig. Eine Ferndiagnose ist hier schwerlich zu stellen da ich die Art der Schädigung und den Ablehnungsgrund des VA nicht kenne, allerdings sollte das VA natürlich die durch Sie beigebrachten Unterlagen rechtlich entsprechend gewürdigt haben. Sollten Sie den Eindruck haben, dass das VA die Ablehnung nicht entsprechend begründet hat bzw. Beweise unzureichend gewürdigt hat, dann haben Sie ja bereits den einzig richtigen Weg- den Gerichtsweg- beschritten. Manchmal wirkt aber auch (möglichst vor der Klage) ein diplomatisches Gespräch mit den Sachbearbeiter wahre Wunder. Manchmal mangelt es auch nur an der Kommunikation. Vielleicht hätte er Ihnen die Ablehnungsgründe persönlich -ohne das "Beamtendeutsch" im Bescheid etwas näher erläutern können. Vielleicht wären sogar im ruhigen Gespräch neue Sachverhalte aufgetaucht. Versuchen Sie das mal- das hilft manchmal besser als die "scharfen Kanonen".
Leider ist es tatsächlich so, dass die Sozialgerichte eine sehr lange Verfahrensdauer aufweisen. Eine "Maximaldauer" für Gerichtsverfahren in diesem Sinne gibt es nicht. Dies liegt letztendlich auch daran, dass die Gerichte seit 2005 (Einführung ALG II) absolut überlastet mit Klagen gegen ALG II- Entscheidungen sind. Eine solche Klagenwelle war für die Gerichte nicht vorherzusehen. Wenn man überlegt, dass jährlich ca. 170.000 Klagen gegen ALG II Bescheide erhoben werden (und jährlich werden es mehr) und diese meistens wirklich von existenzieller Wichtigkeit für den Klagenden sind, so ist es zumindest annähernd nachvollziehbar, weswegen Klagen gegen Entscheidungen des sozialen Entschädigungsrechtes untergeordnet behandelt werden. Nichts desto trotz ist es so, dass jeder Mensch das in Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz inne hat. Dieses besagt nicht nur, dass jedem Menschen der REchtsweg offen steht der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, sondern sagt außerdem "immanent", dass diesem Recht auch durch die Gerichte Rechnung getragen werden muss. Selbiges sollte in einer "angemessenen" Zeit passieren. Dieses "angemessen" wurde jedoch durch den Gesetzgeber bisher nicht klar definiert. Es wurde zwar 2005 mal ein Gesetz auf den Weg gebracht, welches solche Fragen regeln sollte, dieses Gesetz ist jedoch nie direkt in Kraft getreten, sondern ist irgendwo "unterwegs liegen geblieben". Regulär sollte es also so sein, dass die Verfahrensdauer einer Klage vor dem Sozialgericht sich nach der Bedeutung der Sache für die Parteien, den Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die selbigen sowie der Schwierigkeit der Sachmaterie bemisst. Ich persönlich würde Ihnen vorschlagen, sich in gewissen Abständen (vielleicht aller drei Monate) sich nach dem Sachstand des Verfahrens sowie den Gründen der nicht Weiterbehandlung zu erkundigen. Sollte hier mehrfach nacheinander angeführt werden, dass das Gericht überlastet ist, könnten Sie natürlich, wegen Verletzung des § 19 Abs. 4 Satz 1 GG, eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG mit dem Ziel erheben, dass das BVerfG Ihr zuständiges Sozialgericht zur Abhandlung Ihres Falles anweist. Besprechen Sie dies jedoch am besten vorab mit Ihrem Anwalt da sich dieser Aufwand nicht in allen Fällen lohnt. Auch die Verfassungsbeschwerde passiert erst einen festgelegten Weg in einer festgelegten Form und auch dieser dauert seine Zeit. Die Mühlen der Justiz mahlen in Deutschland leider langsam. Viel Glück dennoch für Sie. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Zu "GastOEGFragender"
Leider ist es mir ad hoc nicht möglich, ohne nähere Angaben Ihre Frage zu beantworten. Würden Sie mir bitte noch ergänzend mitteilen, wann (Jahr) sich die Tat zugetragen hat und wann Sie Anzeige erstattet haben? Vielleicht setzt sich das Puzzle in meinem Kopf dann etwas mehr zusammen. Es sind hier verfahrenstechnisch Unterschiede zu machen zwischen Fällen, die sich vor 1990 zugetragen haben und denen, die danach geschehen sind.
Zu "Gast 3"
Die Frage nach der Verfahrensdauer vor den Soziaalgericht, sowie die möglichen Rechtsmittel dagegen habe ich eingangs schon etwas erläutert. Sollten Sie diesbezüglich noch weitere, ergänzende, Fragen haben, dann stellen Sie diese bitte.
Zu Ihrer Anmerkung, ein "DU" wäre hier angebrachter als "SIE". Ich gebe Ihnen insofern Recht, als dass in Internetgemeinschaften und Chats das "DU" üblich ist. Wenn ich mich privat in solchen Foren vergnüge, dann pflege ich auch durchaus die Umgangssprache. Allerdings werde ich hier sowohl aus Respekt vor den Geschädigten als auch vor meiner Dienststellung ihnen gegenüber weiterhin beim sachlich distanzierten "SIE" bleiben. Wenn mich während meiner Sprechzeit jemand anruft oder im Büro besucht um fachliche Fragen an mich zu richten, dann Sieze ich auch dort obwohl ein "DU" wohl einfacher für beide Seiten wäre. Dies ist allerdings nicht immer angebracht.
Ich Grüße Sie alle und Wünsche Ihnen nur das Beste! Ergänzende Fragen sind immer willkommen.
Gruß
MA_OEG