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Hilfe beim Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Mal zur Info für alle Betroffenen, das neuste Urteil des BSG. Evtl. ohne dass ich diesmal grundlos in 1000 Teile zerpflückt werde.


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Im Gewaltopferentschädigungsrecht kann Glaubhaftmachung des schädigenden Vorganges ausreichen

Das BSG hat entschieden, dass der Entscheidung über die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz die glaubhaften Angaben der Antrag stellenden Person zu Grunde zu legen sind, wenn außer dem möglichen Täter keine Tatzeugen vorhanden sind.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz kann eine Person Versorgungsleistungen beanspruchen, wenn sie infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die inzwischen 50-jährige Klägerin beantragte im Jahre 1999 Gewaltopferentschädigung. Sie gab an, von frühester Kindheit bis 1980 körperliche Misshandlungen und sexuellen Missbrauch im Elternhaus sowie in der 4. Klasse sexuellen Missbrauch durch einen Fremden erlitten zu haben. Darauf seien ihre psychischen Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Dieser Antrag ist bislang erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin Opfer von Angriffen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist. Dabei hat es sich unter anderem auf Zeugenaussagen und ein aussagepsychologisches Gutachten gestützt, das durch das eingeholte psychiatrische Gutachten nicht entkräftet worden sei.

Mit ihrer Revision hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Es hätte § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Anwendung finden müssen, der eine Glaubhaftmachung ausreichen lasse. Denn es gebe für die von ihr angegebenen schädigenden Vorgänge keine Tatzeugen. Darüber hinaus seien aussagepsychologische Gutachten in diesem Zusammenhang ungeeignet.

Das BSG hat die Sache wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Das BSG hat zunächst klargestellt, dass seelische Misshandlungen für sich allein nicht von dem maßgeblichen Begriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs erfasst werden. Körperliche Misshandlungen und sexueller Missbrauch müssten grundsätzlich voll bewiesen sein. Eine Ausnahme sehe § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vor. Nach dieser im Gewaltopferentschädigungsrecht anwendbaren Vorschrift seien unter bestimmten Voraussetzungen die Angaben des Antragstellers zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Das BSG hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass sie auch heranzuziehen ist, wenn keine Tatzeugen vorhanden sind. Zeugen, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig könne in diesem Zusammenhang eine Person, die als Täter beschuldigt wird, zu den Tatzeugen gerechnet werden, wenn sie eine schädigende Handlung bestreitet.

Aussagepsychologische Gutachten (sogenannte Glaubhaftigkeitsgutachten) seien zwar im sozialgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel. Das Gericht müsse jedoch für den Fall der Anwendung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung den Sachverständigen bereits bei seiner Beauftragung darauf hinweisen, dass der nach dieser Vorschrift geltende Beweismaßstab der Glaubhaftmachung geringere Anforderungen stellt, als sie in einem aussagepsychologischen Gutachten normalerweise angewendet werden. Darüber hinaus seien die Beweisfragen – in Abstimmung mit dem Sachverständigen – entsprechend zu fassen.

An diesen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht in dem mit der Revision angefochtenen Urteil nicht orientiert. Die danach fehlenden Tatsachenfeststellungen kann das BSG nicht selbst nachholen und hat daher die Sache zurückverwiesen.
 
Ich danke dir von Herzen für den Artikel!
Ich freue mich auf weitere Infos, denn ich suche derzeit Hilfe bei einem Widerspruch,
warum ich anstatt mit a7 eben mit a5 eingestuft wurde....ich habe sowohl einen schweren Kindheitsschad.
als auch einen Erwachsenenschad.....bei mir wurde der Kindheitssch. höher eingestuft, und deshalb interessiert Niemand, dass ich sogar eine Ausbildung schaffte. Nach der Ausbildung wurde ich dann leider
wieder Opfer mehrfacher Gewalt (Überfall mit anschl. Vergewalt....etc.)
Das ist ansch. nicht so schlimm, weil eben mein Schulabschl. und der meiner Eltern bei der Höhe des BSA entscheidend war....
Wer kann hier helfen?
Insbes. weil sich nicht mal die MA einer Behörde einig sind...
 
Hallo Ex-MA_OEG,

vielen Dank auch von mir für dieses Posting!!!

Mein dringender Wunsch und meine dringende Bitte an die Forenschreiber:

Bitte Ex-MA_OEG oder wahrscheinlich ehemals MA_OEG nicht wieder verbal derart zu verprügeln, dass er / sie hier nicht mehr schreibt also wieder "vergrault" wird!
Er/ sie ist nicht der Gesetzgeber oder unser zuständiger Sachbearbeiter auf den wir gerade wegen nicht nachvollziehbarer Entscheidungen eine "mordswut" haben.
Bitte bedenkt, dass Ex-MA_OEG Infogeber ist und uns vielleicht bei der einen oder anderen Frage Hilfestellung leisten kann!
 
Gerne würde ich Ihren Rat und Ihre Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Habe seit 2010 einen OEG Antrag am laufen, jedoch beim LVR und nicht beim Versorgungsamt. Das wird wohl unterschiedlich gehandhabt in den Bundesländern.
Ich erhielt dieser Tage aber ein Formular indem ich meine Vrermögensangaben machen musste. Ist dies nun ein gutes Zeichen, das evtl. mein Antrag positiv beschieden wird? Und welche Kriterien müssen noch erfüllt sein bzw. werden? Ich habe mich total nackt ausziehen müssen, von Heimakte über Gutachten und ärztl. Untersuchung. Das war als ehemaliges Heimkind und Missbrauchsopfer nicht gerade förderlich was meine Traumatherapie betrifft.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen würden, z.B. über meine email-adresse.
L.G. Moses
 
Hallo Sie drei,

ich versuche ganz kurz, Ihnen MEINE MEINUNG (merke: rechtlich in jedem Fall unverbindlich und nur auf Erfahrungen und vielleicht subjektiven Entscheidungstendenzen beruhend) zu Ihren Postings mitzuteilen:

@ Vermisst:

Ich verstehe Ihren Post so, dass Sie im BSA-Verfahren statt in der gewünschten A7 "nur" in der A5 eingestuft wurden und den Grunddafür nicht zu erkennen vermögen.
Grundsätzlich richtet sich der BSA nach Vorbildung des Antragstellers und dessen Familie. Folgendes Beispiel (aus der realen Fallbearbeitung) soll Ihnen verständlich machen, weswegen: Es wird unterstellt (an alle Kritiker: NICHT VON MIR PERSÖNLICH, SONDERN AUFGRUND VON DIENSTANWEISUNGEN UND LEITFÄDEN DER BUNDESREGIERUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES), dass das Kind einer Familie, in der beide Eltern ohne Schul- und Berufsabschluss sowie jahrzehntelang ohne Beschäftigung sind und in der das Kind regelmäßig schlechteste Schulnoten nach Hause bringt und evtl. mehrfach nicht vesetzt werden konnte, keine Laufbahn als Staatsanwalt, Richter oder Präsident des Bundesrechnungshofes ergreifen wird. Nun werden Sie sicher schmunzeln, aber diee drei Berufe sind die, welche am liebsten von den BSA- Antragstellern als potentielle Berufe, welche ohne die Schädigung ergriffen worden wären, angeführt werden. Das ist natürlich nun das krasseste Beispiel. Es soll aber verdeutlichen, weswegen es wichtig ist, sowohl den beruflichen Werdegang der Eltern, als auch die Schulnoten des Kindes (bzw. dessen späteren beruflichen Werdegang) beim BSA zu berücksichtigen. Der Spielraum in dem Sie eingruppiert wurden, legt den Verdacht nahe, dass Sie einen normalen Ausbildungs- Werdegang genommen haben/hätten und somit in der mittleren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes eingruppiert wurden. Dies ist -am Rande bemerkt- der Regelfall und grundsätztlich ohne Abiturambitionen auch völlig in Ordnung, da die Vergleichseinkommen, welche der Gesetzgeber zu Grunde legt, sowieso über den Realentgelten der Wirtschaft/ des öffentlichen Dienstes liegen. In welcher Stufe Sie eingestuft werden (ob nun A5 oder A7) hing bei Anträgen, welche vor dem 01.07.2012 gestellt wurden dahingegen klassisch vom Lebensalter ab. Leider habe ich die Lebensaltergrenzen gerade nicht im Kopf, allerdings sollten Sie jeweils eine Stufe weiterrutschen, sobald Sie eine neue Lebensaltergrenze erreicht haben. Bei der Festsetzung, welche Stufe Sie innerhalb des mittleren Dienstes also zugesprochen bekommen, gibt es keinen Entscheidungsspielraum für die Behörde. Bei Anträgen, welche nach dem 01.07.2012 gestellt wurden, entfällt dieses Procedere, da es nur hier nur noch pauschale Eingruppierungen (einfacher- ohne Ausbildung, mittlerer- mit Ausbildung, gehobener- Meister/Techniker oder FH Abschluss, höherer Dienst- Hochschulabschluss) gibt, welches für den Antragsteller jedoch nicht in jedem Fall besser ist als das "alte System". Da ich Ihren Fall jedoch nicht genau einzuschätzen vermag und dies ohne Unterlagen nahezu unmöglich ist, ist diese Information völlig unverbindlich und keinesfalls als usus zu Ihrem Verfahren anzusehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Fragen beantworten. Viele Grüße und viel Glück!

@ Akinom:

Danke für die netten Worte. Es betraf 2-3 "Pappenheimer", die sich durch meine bloße Anwesenheit belästigt gefühlt haben. Man darf nie vergessen, dass auch "Ihr" Sachbearbeiter an Gesetze gebunden ist und wenig Spielraum hat, seine persönliche Meinung in die Entscheidung einfließen zu lassen. Es geht mir ja regelmäßig auch so mit diesem inneren Konflikt "darf und will".

Alles Gute für Sie und viel Glück!

@ moses:

Ob Sie Ihren Antrag beim LVR oder beim Versorgungsamt gestellt haben, ist für die Durchführung des OEG völlig egal, da es dabei nur darum geht, wer in Ihrem Bundesland für den Vollzug desselbigen zuständig ist. Sie brauchen sich darüber keine Gedanken machen, die Gesetzesinhalte sind diegleichen. Das man sich im Verfahren "nackig" machen muss, ist leider normal, da eine ganze Reihe von verschiedenen Kriterien abgeprüft werden müssen bis zu einer Entscheidung gelangt werden kann. Das wichtigste Kriterium hier ist natürlich das Vorliegen eines sog. "Vorschadens". Dies bezeichnet eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung, welche nicht durch das Tatgeschehen entstanden ist und somit auch nicht in die Bemessung des GdS (Grad der Schädigung) einfließen kann. Dies herauszufinden ist meistens eine Sissifusarbeit. Deswegen ist gerade dieser Teil des Antragsprozesses sehr aufwendig. Ob es nun ein gutes Zeichen ist, dass Ihnen ein Vermögensfragebogen zugesandt wurde, ist vermutlich subjektiv zu betrachten. Natürlich legt es die Vermutung nahe, dass die Kollegen aus dem Rheinland erwägen, eine einkommensabhängige Leistung an Sie zu zahlen. Ob dies aber "nur Grund- und Ausgleichsrente" oder gar ein BSA sein wird, vermag ich nicht einzuschätzen. Aber zumindest könnte ich mir vorstellen, dass die Kollegen zumindest erwägen, den Grundanspruch anzuerkennen, wenn sie Ihnen einen solchen Fragebogen zukommen lassen.

Viel Glück für Sie und alles Gute!

Grüße in die ganze Runde!
 
Hallo Ex-MA_OEG

bei mir ist gerade noch am letzten Zug der Bearbeitung. Das psychiatrische Gutachten ist erstellt und meine letzte Info ist, dass dies nun dort im Haus vom ärztlichen Dienst geprüft wird. Also vor etwa 4 Wochen war dies. Wie lange es noch dauern wird, weiß wahrscheinlich nur die Glaskugel oder? Ist das Versorgungsamt Hessen.

Was mich nun aber interessiert. Wie wird mit Kannversorgungen umgegangen? Mein Gefühl war, dass in dem Gutachten die reinen psychischen Sachen nur begutachtet wurde. Bei mir ist es so, dass ich die Diagnose Morbus Crohn habe und die Symptome zeitnah in Erscheinung traten und die entgültige Diagnose, also mit erstem schweren Schub, bekam ich kurz nach der ersten Verhandlung. Also dieser Schub brach zur Zeit der Verhandlungstage aus. So wie ich es verstanden habe, fällt es damit unter die Kannversorgung. Meine Ärzte (also Hausarzt, Gastrologen, Therapeuten) sind alle der Meinung das es im Zusammenhang steht.

Könnten Sie mich vielleicht etwas über diesen Bereich aufklären? Wie wirkt sich diese Kannversorgung im GdS und insgesamt dem Antrag nach OEG aus?

Übrigens, ich freue mich sehr, dass Sie hier wieder zu Gegend sind.

MfG 🙂
 
Sehr geehrter Herr EX MA OEG,
ich bitte Sie um Beantwortung einer Frage: Für die Gewährung des Berufsschadensausgleichs haben wir noch div. Probleme. Das Opfer war bei Eintritt des Gesundheitsschadens noch Schüler - kurz vor dem Fachabitur.
Damals 19 Jahre alt, heute 30 Jahre alt. Da das Verfahren zur Anerkennung nach dem OEG gut 10 Jahre und 2 Instanzen brauchte, ist die Frage nach dem BSA erst so spät zu klären.
Die DRV hat den heute Schwerbehinderten für dauerhaft erwerbsunfähig ausgemustert und zahlt seitdem EU-Rente.

Wie aussagekräftig ist im Hinblick auf die Gewährung des BSA diese Entscheidung der DRV?

Oder muß zur Anerkennung/Gewährung dieselbe langwierige Prozedur durchlaufen werden, wie seinerzeit zur Bewilligung der OEG-Rente?

Das VA hat inzwischen eine Bewilligung für eine Berufsbildungsmaßnahme in einer Behindertenwerkstatt erteilt. Das macht aber wenig Sinn, weil klar ist, daß der Berechtigte davon nicht profitieren kann.

Dies wiederum ist aber Voraussetzung für die Bewilligung des BSA. Gibt es einen "einfacheren" Weg, das VA davon zu überzeugen, daß der Betroffene wirklich (!) nicht mehr in der Lage ist und sein wird, seinen Lebensunterhalt angemessen selber zu verdienen?

Vielen Dank im voraus
 
Sehr geehrter Herr EX MA OEG,
ich habe noch eine Frage:
Das VA könnte Eingliederungshilfe zahlen, nicht wahr?
Trifft dies auch für einen privaten landwirtschaftlichen Betrieb zu oder nur für anerkannte öffentliche Betriebe/Werkstätten?
Der Betroffene hätte nämlich derzeit die Möglichkeit, in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine unentgeltliche Beschäftigung aufzunehmen, was ihm sehr gefallen würde, ihm einen geregelten Tagesablauf sichern würde und zudem aus div. anderen Gründen physisch/psychisch recht gut täte.

Problem ist nur, tägl. 2 x eine halbe Std. Zugfahrt zum Betrieb. Würde ein MA OEG die Fahrtkosten im Rahmen der r die sog. Eingliederungshilfe (o.ä.) gewähren können?

Vielen Dank im voraus
 
Sehr geehter Herr EX MA OEG,

nachdem ich eben noch ein wenig im Netz zum OEG gestöbert habe, hat sich leider noch eine weitere Frage an Sie als Fachmann aufgetan:
Wie verhält es sich mit der sog. Ausgleichsrente nach § 32 OEG?
Der Betroffene erhält KG, EU-Rente + OEG-Rente. Da das nicht reicht, um den gesamten Lebensunterhalt zu decken, erhält er ergnzend Sozialhilfe.
Die allgmeine Info im Netz zur Ausgleichsrente sagt:
"Die Ausgleichsrente dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Wenn das Einkommen des Beschädigten bestimmte Beträge nicht erreicht, besteht Anspruch auf Ausgleichsrente. Das vorhandene Einkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet. Derzeit schließt erst ein Arbeitseinkommen von 2141 EUR die Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen aus."

Meine Frage👎 nun: Wieso bekommt der Betroffene noch keine Ausgleichsrente vom VA, bzw. was sind die exacten Voraussetzungen, um die Ausgleichsrente zu bekommen.
Und:
Wie verhält sich Ausgleichsrente zu Berufsschadensausgleich?

Vielen Dank im voraus
 
Hallo Sie drei,

ich versuche ganz kurz, Ihnen MEINE MEINUNG (merke: rechtlich in jedem Fall unverbindlich und nur auf Erfahrungen und vielleicht subjektiven Entscheidungstendenzen beruhend) zu Ihren Postings mitzuteilen:

@ Vermisst:

Ich verstehe Ihren Post so, dass Sie im BSA-Verfahren statt in der gewünschten A7 "nur" in der A5 eingestuft wurden und den Grunddafür nicht zu erkennen vermögen.
Grundsätzlich richtet sich der BSA nach Vorbildung des Antragstellers und dessen Familie. Folgendes Beispiel (aus der realen Fallbearbeitung) soll Ihnen verständlich machen, weswegen: Es wird unterstellt (an alle Kritiker: NICHT VON MIR PERSÖNLICH, SONDERN AUFGRUND VON DIENSTANWEISUNGEN UND LEITFÄDEN DER BUNDESREGIERUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES), dass das Kind einer Familie, in der beide Eltern ohne Schul- und Berufsabschluss sowie jahrzehntelang ohne Beschäftigung sind und in der das Kind regelmäßig schlechteste Schulnoten nach Hause bringt und evtl. mehrfach nicht vesetzt werden konnte, keine Laufbahn als Staatsanwalt, Richter oder Präsident des Bundesrechnungshofes ergreifen wird. Nun werden Sie sicher schmunzeln, aber diee drei Berufe sind die, welche am liebsten von den BSA- Antragstellern als potentielle Berufe, welche ohne die Schädigung ergriffen worden wären, angeführt werden. Das ist natürlich nun das krasseste Beispiel. Es soll aber verdeutlichen, weswegen es wichtig ist, sowohl den beruflichen Werdegang der Eltern, als auch die Schulnoten des Kindes (bzw. dessen späteren beruflichen Werdegang) beim BSA zu berücksichtigen. Der Spielraum in dem Sie eingruppiert wurden, legt den Verdacht nahe, dass Sie einen normalen Ausbildungs- Werdegang genommen haben/hätten und somit in der mittleren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes eingruppiert wurden. Dies ist -am Rande bemerkt- der Regelfall und grundsätztlich ohne Abiturambitionen auch völlig in Ordnung, da die Vergleichseinkommen, welche der Gesetzgeber zu Grunde legt, sowieso über den Realentgelten der Wirtschaft/ des öffentlichen Dienstes liegen. In welcher Stufe Sie eingestuft werden (ob nun A5 oder A7) hing bei Anträgen, welche vor dem 01.07.2012 gestellt wurden dahingegen klassisch vom Lebensalter ab. Leider habe ich die Lebensaltergrenzen gerade nicht im Kopf, allerdings sollten Sie jeweils eine Stufe weiterrutschen, sobald Sie eine neue Lebensaltergrenze erreicht haben. Bei der Festsetzung, welche Stufe Sie innerhalb des mittleren Dienstes also zugesprochen bekommen, gibt es keinen Entscheidungsspielraum für die Behörde. Bei Anträgen, welche nach dem 01.07.2012 gestellt wurden, entfällt dieses Procedere, da es nur hier nur noch pauschale Eingruppierungen (einfacher- ohne Ausbildung, mittlerer- mit Ausbildung, gehobener- Meister/Techniker oder FH Abschluss, höherer Dienst- Hochschulabschluss) gibt, welches für den Antragsteller jedoch nicht in jedem Fall besser ist als das "alte System". Da ich Ihren Fall jedoch nicht genau einzuschätzen vermag und dies ohne Unterlagen nahezu unmöglich ist, ist diese Information völlig unverbindlich und keinesfalls als usus zu Ihrem Verfahren anzusehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Fragen beantworten. Viele Grüße und viel Glück!

@ Akinom:

Danke für die netten Worte. Es betraf 2-3 "Pappenheimer", die sich durch meine bloße Anwesenheit belästigt gefühlt haben.
Man darf nie vergessen, dass auch "Ihr" Sachbearbeiter an Gesetze gebunden ist und wenig Spielraum hat, seine persönliche Meinung in die Entscheidung einfließen zu lassen. Es geht mir ja regelmäßig auch so mit diesem inneren Konflikt "darf und will".

Alles Gute für Sie und viel Glück!

@ moses:

Ob Sie Ihren Antrag beim LVR oder beim Versorgungsamt gestellt haben, ist für die Durchführung des OEG völlig egal, da es dabei nur darum geht, wer in Ihrem Bundesland für den Vollzug desselbigen zuständig ist. Sie brauchen sich darüber keine Gedanken machen, die Gesetzesinhalte sind diegleichen. Das man sich im Verfahren "nackig" machen muss, ist leider normal, da eine ganze Reihe von verschiedenen Kriterien abgeprüft werden müssen bis zu einer Entscheidung gelangt werden kann. Das wichtigste Kriterium hier ist natürlich das Vorliegen eines sog. "Vorschadens". Dies bezeichnet eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung, welche nicht durch das Tatgeschehen entstanden ist und somit auch nicht in die Bemessung des GdS (Grad der Schädigung) einfließen kann. Dies herauszufinden ist meistens eine Sissifusarbeit. Deswegen ist gerade dieser Teil des Antragsprozesses sehr aufwendig. Ob es nun ein gutes Zeichen ist, dass Ihnen ein Vermögensfragebogen zugesandt wurde, ist vermutlich subjektiv zu betrachten. Natürlich legt es die Vermutung nahe, dass die Kollegen aus dem Rheinland erwägen, eine einkommensabhängige Leistung an Sie zu zahlen. Ob dies aber "nur Grund- und Ausgleichsrente" oder gar ein BSA sein wird, vermag ich nicht einzuschätzen. Aber zumindest könnte ich mir vorstellen, dass die Kollegen zumindest erwägen, den Grundanspruch anzuerkennen, wenn sie Ihnen einen solchen Fragebogen zukommen lassen.

Viel Glück für Sie und alles Gute!

Grüße in die ganze Runde!
Hallo wegen 2-3 Pappenheimer sich dann abzumelden und andere die hier fleisig schreiben,als Gast zu antworten finde ich persönlich nicht gerade klasse,den genau daß ist es doch,wie im Leben man fühlt sich was Fragen zum OER Gesetz betrifft im Stich gelassen weil,richtige Unterstützung und erhält man eh selten.

Ich habe mittlerweile die Hoffnung auf OER aufgegeben den die Gerichte lassen nichts mehr von sich hören,gar nichts,habe nicht mal nachdem ich Klage eingereicht hatte erfahren ob überhaubt nun nochmal was ins Rollen kommt.
 

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