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Hilfe beim Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Ergänzung:
Klar macht es Sinn, Widerspruch einzulegen. Das kannst Du auch erstmal fristwahrend ohne Begründung machen, mit der Ankündigung, daß diese nachgereicht wird.

Und das Gutachten der VA-Hausgutachterin nach Aktenlage kannst Du knicken. Ist klar, daß die negativ sind.

Hallo Himbeeraroma, hab grad festgestellt ,dass mein voheriger Schrieb an Dich nicht angekommen ist. Deshalb neuer Versuch. Erst mal vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das mit Herstellungsanspruch ist ja interessant: Werde mir das merken.Das Gutachten war nicht von einer Hausgutachterin ,sondern das VA hat es auswärts in Auftrag gegeben.
Der Hammer ist dass diese Ärztin im Internet mit Note 6 bewertet wird. Die Pat. warnen vor Ihr.
Schon bedrückent wie solche Ärzte nach Aktenlage bewerten. Sie soll keine andere Meinung stehen lassen. Und in dem Gutachten kritisiert sie ja auch meine Therapeuten und Ärzte.Dass man aber damals nicht die nötige Hilfe bekommen hat ,wird nicht gesehen.
Heute nachmittag hab ich einen Termin bei meinem Psychiater. Hab im schon mal das Gutachten gegeben,dass ers lesen kann und wir dann darüber reden können. Mal sehen was er sagt.
Also ich melde mich dann wieder. Tut gut wenn man sich gegenseitig helfen kann.
LG Vogoge
 
Hallo Vogoge,

selbstverständlich lohnt es sich hier Widerspruch einzulegen. Ein typischer Fall von unterschiedlichen Gutachten, die gegenübergestellt werden. Grundsätzlich ist es wichtig, dass der Vorschaden aus den Gutachten herauskommt, da diese "Vorschaden Märchen" unheimlich viel Unheil anrichten und die Richter sich gerne davon beeinflussen lassen, obwohl ein Vorschaden im Entschädigungsrecht sicher nachgewiesen werden muss. Da reicht es nicht, wenn ein Gutachter irgendwelche Theorien aufstellt, weil vor der Tat das Opfer z.b schwierige Lebensumstände hatte.

Ansonsten kann man sagen, dass die Diagnose PTBS natürlich immer die "günstigste" Variante ist, wenn es um Ansprüche nach dem OEG geht. Aber natürlich kann die Diagnose "Borderline" genauso im Zusammenhang mit der Straftat stehen, wie eine PTBS ( ich habe übrigens mit der Diagnose Borderline noch nicht zu tun gehabt) .

Das bedeutet, dass gerichtlich herausgearbeitet werden muss, in welchem Umfang deine Berentung mit der Straftat zu tun hat. Das ist leider immer das Problem, wenn unterschiedliche Gutachten mit unterschiedlichen Diagnosen auftreten und dann darüber gestritten wird, welche Symptomatik und welche Diagnosen kausal mit der Straftat zusammenhängen.

Es gibt aber folgende Richtlinien die beim BSA beachtet werden müssen:

Die Schädigungsfolge muss zumindest annähernd gleichwertige Ursache für die Berufsaufgabe sein, damit BSA gewährt wird.

Gründe für die Berufsaufgabe bzw. den beruflichen Einkommensverlust:
1. SF = Schädigungsfolgen
2. NSF = Nichtschädigungsfolgen
3. Alter = (flexible) Altersgrenze
4. Abfindung des Betriebs
5. Konjunkturelle Situation oder Verhalten des Berechtigten
Berufsaufgabe oder Einkommensverlust:


• Allein durch 2. – 5. = NSF sind wesentlich
• Zusammenwirken von 1. – 5. = Prüfung, auch ohne SF, dann NSF wesentlich, andernfalls
• SF wesentliche Mitursache
• Allein durch 1. = SF wesentlich

Ich hoffe, diese Darstellung ist einigermaßen verständlich. Es geht also primär darum, dass man anhand von Gutachten beweisen muss, dass die Berufsaufgabe zumindest eine annäherend gleichwertige Ursache hat.

Und genau da haben wir das Problem, da man die Gutachten meistens unterschiedlich auslegen kann und es sich immer mehr zur "Glückssache" entwickelt, welcher Gutachter oder Richter über die Sache entscheidet.

Gruß
Hawkeye
 
@Vogoge
Du schreibst:
"Das Gutachten war nicht von einer Hausgutachterin ,sondern das VA hat es auswärts in Auftrag gegeben."
Dazu kann ich nur sagen: Wes Brot ich eß, ......
Klar ist das eine vom VA genehmigte Gutachterin, weil die mit der bisher wohl schon "gute" Erfahrungen gemacht haben...

Trotzdem brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen, wie ihr Gutachten im möglicherweise künftigen Gerichtsverfahren gewertet wird. Im Moment stehts wohl, sow ie ich verstanden habe, 2🤐 für Dich, oder?

In einem Gerichtsverfahren kann der Richter sich nicht einfach so für eine bestimmte Aussage eines Gutachtens entscheiden. Hier stößt er an die Grenzen der sog. "freien Beweiswürdigung". D.h. er kann wg. seiner fehlenden medizinischen Sachkenntnis nicht einfach ein Gutachten für besser halten.
Genauer kannst Du es hier nachlesen:
Bay. LSG - L 18 B 351/06 SB - Beschluss vom 13.06.2006

Demnach wäre in einem Gerichtsverfahren zwingend (Sachermittlungspflicht) ein weiteres Gutachten einzuholen - und zwar nicht auf Deine Kosten, da Dir ja wohl PKH zu bewilligen ist.

Wichtig wäre jetzt nur, daß Du einen guten Anwalt findest. Viell. über den Weißen Ring einen, von dem die bereits Gutes gehört haben.....
 
Hallo Vogoge,

selbstverständlich lohnt es sich hier Widerspruch einzulegen. Ein typischer Fall von unterschiedlichen Gutachten, die gegenübergestellt werden. Grundsätzlich ist es wichtig, dass der Vorschaden aus den Gutachten herauskommt, da diese "Vorschaden Märchen" unheimlich viel Unheil anrichten und die Richter sich gerne davon beeinflussen lassen, obwohl ein Vorschaden im Entschädigungsrecht sicher nachgewiesen werden muss. Da reicht es nicht, wenn ein Gutachter irgendwelche Theorien aufstellt, weil vor der Tat das Opfer z.b schwierige Lebensumstände hatte.

Ansonsten kann man sagen, dass die Diagnose PTBS natürlich immer die "günstigste" Variante ist, wenn es um Ansprüche nach dem OEG geht. Aber natürlich kann die Diagnose "Borderline" genauso im Zusammenhang mit der Straftat stehen, wie eine PTBS ( ich habe übrigens mit der Diagnose Borderline noch nicht zu tun gehabt) .

Das bedeutet, dass gerichtlich herausgearbeitet werden muss, in welchem Umfang deine Berentung mit der Straftat zu tun hat. Das ist leider immer das Problem, wenn unterschiedliche Gutachten mit unterschiedlichen Diagnosen auftreten und dann darüber gestritten wird, welche Symptomatik und welche Diagnosen kausal mit der Straftat zusammenhängen.

Es gibt aber folgende Richtlinien die beim BSA beachtet werden müssen:

Die Schädigungsfolge muss zumindest annähernd gleichwertige Ursache für die Berufsaufgabe sein, damit BSA gewährt wird.

Gründe für die Berufsaufgabe bzw. den beruflichen Einkommensverlust:
1. SF = Schädigungsfolgen
2. NSF = Nichtschädigungsfolgen
3. Alter = (flexible) Altersgrenze
4. Abfindung des Betriebs
5. Konjunkturelle Situation oder Verhalten des Berechtigten
Berufsaufgabe oder Einkommensverlust:


• Allein durch 2. – 5. = NSF sind wesentlich
• Zusammenwirken von 1. – 5. = Prüfung, auch ohne SF, dann NSF wesentlich, andernfalls
• SF wesentliche Mitursache
• Allein durch 1. = SF wesentlich

Ich hoffe, diese Darstellung ist einigermaßen verständlich. Es geht also primär darum, dass man anhand von Gutachten beweisen muss, dass die Berufsaufgabe zumindest eine annäherend gleichwertige Ursache hat.

Und genau da haben wir das Problem, da man die Gutachten meistens unterschiedlich auslegen kann und es sich immer mehr zur "Glückssache" entwickelt, welcher Gutachter oder Richter über die Sache entscheidet.

Gruß
Hawkeye



Hallo Hawkeye,
Vielen Dank für Deine Ermutigung und Erklärung.
Mein Problem ist ,dass die Rehaklinik damals überhaupt erst beide Diagnosen gestellt hatte (PTBS u.Borderline).Zu der Zeit war OEG kein Thema,und ich wurde auch nicht drauf hingewiesen, obwohl man gleich das Trauma bearbeiten wollte. Zwei Gutachter haben erwähnt dass sich kein Vorschaden bis zu der Tat nachweisen lässt.
Sagen aber Biografisch gab es Belastungen, die eine Veranlagung vermuten lassen.Aber damals nicht manifestiert.
Und die jetzige GA zerreisst das alles und spricht von Vorschaden. Und es wäre kein typischer Verlauf für eine PTBS.
Masst sich an ,die Therapeuten sollen sich mal Fragen, warum die Therapie so schwierig verlaufe.
Ja auf jedenfall muss man einiges ertragen. Aber es löst auch das Gehühl aus, ich lass mich nicht mehr in die Opferrolle drängen. Aber es verunsichert auch.
Es tut gut ,von Euch dann Tips und Erfahrungwerte zu erhalten .
Muss jetzt mal sehen ,ob ich vom Weissen Ring einen Beratungsschein für Anwalt erhalte und eine gute Anwältin finde.
 
Hallo Vogoge,

selbstverständlich lohnt es sich hier Widerspruch einzulegen. Ein typischer Fall von unterschiedlichen Gutachten, die gegenübergestellt werden. Grundsätzlich ist es wichtig, dass der Vorschaden aus den Gutachten herauskommt, da diese "Vorschaden Märchen" unheimlich viel Unheil anrichten und die Richter sich gerne davon beeinflussen lassen, obwohl ein Vorschaden im Entschädigungsrecht sicher nachgewiesen werden muss. Da reicht es nicht, wenn ein Gutachter irgendwelche Theorien aufstellt, weil vor der Tat das Opfer z.b schwierige Lebensumstände hatte.

Ansonsten kann man sagen, dass die Diagnose PTBS natürlich immer die "günstigste" Variante ist, wenn es um Ansprüche nach dem OEG geht. Aber natürlich kann die Diagnose "Borderline" genauso im Zusammenhang mit der Straftat stehen, wie eine PTBS ( ich habe übrigens mit der Diagnose Borderline noch nicht zu tun gehabt) .

Das bedeutet, dass gerichtlich herausgearbeitet werden muss, in welchem Umfang deine Berentung mit der Straftat zu tun hat. Das ist leider immer das Problem, wenn unterschiedliche Gutachten mit unterschiedlichen Diagnosen auftreten und dann darüber gestritten wird, welche Symptomatik und welche Diagnosen kausal mit der Straftat zusammenhängen.

Es gibt aber folgende Richtlinien die beim BSA beachtet werden müssen:

Die Schädigungsfolge muss zumindest annähernd gleichwertige Ursache für die Berufsaufgabe sein, damit BSA gewährt wird.

Gründe für die Berufsaufgabe bzw. den beruflichen Einkommensverlust:
1. SF = Schädigungsfolgen
2. NSF = Nichtschädigungsfolgen
3. Alter = (flexible) Altersgrenze
4. Abfindung des Betriebs
5. Konjunkturelle Situation oder Verhalten des Berechtigten
Berufsaufgabe oder Einkommensverlust:


• Allein durch 2. – 5. = NSF sind wesentlich
• Zusammenwirken von 1. – 5. = Prüfung, auch ohne SF, dann NSF wesentlich, andernfalls
• SF wesentliche Mitursache
• Allein durch 1. = SF wesentlich

Ich hoffe, diese Darstellung ist einigermaßen verständlich. Es geht also primär darum, dass man anhand von Gutachten beweisen muss, dass die Berufsaufgabe zumindest eine annäherend gleichwertige Ursache hat.

Und genau da haben wir das Problem, da man die Gutachten meistens unterschiedlich auslegen kann und es sich immer mehr zur "Glückssache" entwickelt, welcher Gutachter oder Richter über die Sache entscheidet.

Gruß
Hawkeye



Hallo Hawkeye,
Vielen Dank für Deine Ermutigung und Erklärung.
Mein Problem ist ,dass die Rehaklinik damals überhaupt erst beide Diagnosen gestellt hatte (PTBS u.Borderline).Zu der Zeit war OEG kein Thema,und ich wurde auch nicht drauf hingewiesen, obwohl man gleich das Trauma bearbeiten wollte. Zwei Gutachter haben erwähnt dass sich kein Vorschaden bis zu der Tat nachweisen lässt.
Sagen aber Biografisch gab es Belastungen, die eine Veranlagung vermuten lassen.Aber damals nicht manifestiert.
Und die jetzige GA zerreisst das alles und spricht von Vorschaden. Und es wäre kein typischer Verlauf für eine PTBS.
Masst sich an ,die Therapeuten sollen sich mal Fragen, warum die Therapie so schwierig verlaufe.
Ja auf jedenfall muss man einiges ertragen. Aber es löst auch das Gehühl aus, ich lass mich nicht mehr in die Opferrolle drängen. Aber es verunsichert auch.
Es tut gut ,von Euch dann Tips und Erfahrungwerte zu erhalten .
Muss jetzt mal sehen ,ob ich vom Weissen Ring einen Beratungsschein für Anwalt erhalte und eine gute Anwältin finde.
LG und Danke Vogege
 
@Vogoge
Du schreibst:
"Das Gutachten war nicht von einer Hausgutachterin ,sondern das VA hat es auswärts in Auftrag gegeben."
Dazu kann ich nur sagen: Wes Brot ich eß, ......
Klar ist das eine vom VA genehmigte Gutachterin, weil die mit der bisher wohl schon "gute" Erfahrungen gemacht haben...

Trotzdem brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen, wie ihr Gutachten im möglicherweise künftigen Gerichtsverfahren gewertet wird. Im Moment stehts wohl, sow ie ich verstanden habe, 2🤐 für Dich, oder?

In einem Gerichtsverfahren kann der Richter sich nicht einfach so für eine bestimmte Aussage eines Gutachtens entscheiden. Hier stößt er an die Grenzen der sog. "freien Beweiswürdigung". D.h. er kann wg. seiner fehlenden medizinischen Sachkenntnis nicht einfach ein Gutachten für besser halten.
Genauer kannst Du es hier nachlesen:
Bay. LSG - L 18 B 351/06 SB - Beschluss vom 13.06.2006

Demnach wäre in einem Gerichtsverfahren zwingend (Sachermittlungspflicht) ein weiteres Gutachten einzuholen - und zwar nicht auf Deine Kosten, da Dir ja wohl PKH zu bewilligen ist.

Wichtig wäre jetzt nur, daß Du einen guten Anwalt findest. Viell. über den Weißen Ring einen, von dem die bereits Gutes gehört haben.....

Hallo Himbeeraroma,
es ist toll ,wie Ihr Mut macht. Mein Psychiater meint auch , ich sollte es versuchen. Findet das Gutachten nicht ganz so schlimm, obwohl er auch angegangen wurde. Er hätte da schon schlimmere Gutachten gelesen.Es müsste halt nur gut gegenargumentiert werden und die "Brückensymptome" deutlich gemacht werden Hab jetzt erst mal
Widerspruch eingelegt. Nächste Woche Termin mit Weissen Ring wegen Beratungsschein.Manches hier im Forum ist ja nicht gerade Ermutigent und zeigt dass es wieder kämpfen heisst.
Deine Erklärung lässt ja hoffen.
Vielen Dank Vogoge
 
Hallo Vogoge,


es lohnt sich hier auf alle Fälle zu kämpfen. Dein Anwalt sollte ein grosses Augenmerkt auf diesen Vorschaden legen.


Ganz wichtig: Biografische Belastungen, oder Veranlagungen spielen im Entschädigungsrecht keine Rolle !!! Das reicht für einen Vorschaden nicht aus, wird aber immer wieder von den Gutachtern herangezogen, weil sie sich juristisch nicht auskennen, das wäre mehr die Aufgabe vom Versorgungsamt, die aber gerne an den Gesetzen vorbei arbeiten.


Es gibt genügend Urteile, die das Thema Vorschaden behandelt haben.


Gruß
Hawkeye
 
Hallo Vogoge,


es lohnt sich hier auf alle Fälle zu kämpfen. Dein Anwalt sollte ein grosses Augenmerkt auf diesen Vorschaden legen.


Ganz wichtig: Biografische Belastungen, oder Veranlagungen spielen im Entschädigungsrecht keine Rolle !!! Das reicht für einen Vorschaden nicht aus, wird aber immer wieder von den Gutachtern herangezogen, weil sie sich juristisch nicht auskennen, das wäre mehr die Aufgabe vom Versorgungsamt, die aber gerne an den Gesetzen vorbei arbeiten.


Es gibt genügend Urteile, die das Thema Vorschaden behandelt haben.


Gruß
Hawkeye


Danke Hawkeye,

jetzt muss ich erst mal einen guten Anwalt /Anwältin finden und ein Beratungsgespräch bezüglich der Chancen machen.Dann sehen wir weiter.
LG Vogoge
 
Wie lange hat das bei Euch gedauert, zwischen dem Gutachtertermin und dem Bescheid vom Versorgungsamt, wegen Grundrente und dem Gutachten?


Bei mir sind jetzt 4 Wochen rum...

Na ja der Bescheid kam ca 4 Monate später, was im GA stand bekam ich 1 Jahr später mehr zufällig raus, weil der VDK
Unterlagen anforderte (ich wollte wissen was im GA steht)
Dann kam raus, dass mir ein Merkzeichen bewilligt wurden die einen Mehrbedarf beim SGB XII rechtfertigen.
Deshalb gewann ich auch den Widerspruch der Behörde wegen Nachzahlung von Mehrbedarf denn normal gibt es den nicht nachträglich.
Ich denke normal sind 3 Monate bis 6 Monate.
Alles was mehr als 6 Monate dauert ist einfach zu lang!
 

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