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Hilfe beim Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Hallo, ich hätte auch eine Frage an den Experten:
Darf ein Jugendam. eine Nachzahlung von BSA und Ausgleichsrente als Vermögen in ihre
Berechnung zwecks Unterhalt rein rechnen?
Es geht um Unterhalt für mein Kind was bald in eine E-Schule geht und somit nicht mehr zu Hause leben wird
weil der Weg zu weit ist.....Nun fallen ja hohe Kosten für das JA an....
Kindergeld okay, aber kann mir daraus ein Strick gedreht werden, weil ich Jahre um BSA gekämpft habe
und sagen wir mal nach Abzug für die DRV etc...bleiben noch 2500 Euro (erfundene Zahl)
übrig. Darf das JA diese 2500 Euro da mir reinrechnen?
Oder muss sie die Nachzahlungen in Ruhe lassen?
Ich weiß beim VA wird so eine Nachzahl. ein Jahr in Ruhe gelassen und das als Vermögen angesehen, aber beim JA?
Soviel ich weiß ist BSA kein geschütztes Geld ergo nur Nachzahlungen von Grundrente darf das JA nicht anfassen....das
VA tut es ein Jahr nicht und dann rechnet es als Vermögen.
Macht es einen Unterschied wann die Zahlungen zugegangen sind/eingehen??
Die Geschichte meines Kindes läuft unter das SGB VIII Gesetz!

Wer weiß hier Rat, sofern sich der Experte nicht meldet?
 
Hallo, ich hätte auch eine Frage an den Experten:
Wurde hier jemals ein Experte vermutet?
Darf ein Jugendam. eine Nachzahlung von BSA und Ausgleichsrente als Vermögen in ihreBerechnung zwecks Unterhalt rein rechnen?
*grübel* BSA = Beruchfsschadensausgleich?
Darf das JA diese 2500 Euro da mir reinrechnen?
2500 Eur = 5000 DM
Oder muss sie die Nachzahlungen in Ruhe lassen?
*grübel* Ich denke schn.
Ich weiß beim VA wird so eine Nachzahl. ein Jahr in Ruhe gelassen und das als Vermögen angesehen, aber beim JA?
VA = Versorgungsamt?
Macht es einen Unterschied wann die Zahlungen zugegangen sind/eingehen??
Ich bin mir sicher, das macht keinen Unterschied. Sollte es jedefanlls nach meiner Meinung nicht machen.
Wer weiß hier Rat, sofern sich der Experte nicht meldet?
Frag am besten das Jugendamt oder das Landaratsamt.

Ich meine: Selbst wenn ich ein Experte wäre, dann könnstest Du Dich nicht auf eine solche "Expertenmeinung" aus dem Internet verlasssen, weil das Argument - aber(!!!) das hat ein Experte aus dem Internet gesagt - keine Begründung ist gegenüber einer Behördenargumentation ist. Es zählt halt nur, was öffentich vereidigte Staatsdiener und Sonstige Amtsleute sagen. Die User hier sind nur übern-Gartenzaun-Experten.

Oder frag einen Anwalt.
 
Hallo Vermisst,

vielleicht hilft Dir diese Info vom Deutschen Verein für öffentliche Fürsorge, speziell der Einsatz von Einkommen und Vermögen der Unterhaltsverpflichteten - im Dokument ab Punkt 103 ff.
http://www.deutscher-verein.de/05-e... 32-08 Heranziehung Unterhaltspflichtiger.pdf

wobei ich meine, dieser Hinweis:
" ...im Verwandtenunterhalt: als der Einsatz für den Unterhaltspflichtigen miteinem nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden und damit grob unbillig
wäre (insbesondere darf der Einsatz des Vermögens nicht verlangt
werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete dadurch von Vermögenserträgnissen
abgeschnitten würde, die er selbst für die Deckung seines angemessenen
Lebensunterhalts benötigt),..
Sollte näher betrachtet werden.

Denn die Nachzahlung von BSA und AR dient ja zum Lebensunterhalt - also für Deinen eigenen
 
Hallo,

Ich hätte auch paar Fragen und zwar:

1) ich wurde zwar vergewaltigt, aber im Strafverfahren wurde festgestellt, dass die Tat zwar moralisch verwerflich aber strafrechtlich irrelevant sein soll.

Macht es da Sinn, Opferentschädigung zu beantragen?

2) paar Psychiater haben mir falsche Diagnosen gestellt, so in die Richtung, dass ich persönlichkeitsgestört wäre und nur Geschichten ausdenken würde, um mich wichtig zu machen. Das Versorgungsamt hier sammelt wohl alle Unterlagen ein, also ich kann nicht nur die richtigen Unterlagen einreichen.

Dass die Gutachter diese falschen Unterlagen mit Kusshand nehmen würden, wurde mir schon vom Versorgungsamt gesagt. Würde dann - wenn der Antrag abgelehnt wird - der Bescheid sehr demütigend ausfallen?
 
Hallo Gast,

sofern ich weiß, braucht es für Ansprüche nach dem OEG noch nicht ienmal zwingend einen Strafantrag gegen einen Täter. Somit ist ein Strafverfahren nicht zwingende Voraussetzung für OEG-Leistungen. Natürlich ist es immer besser und in Deinem Fall ja wohl auch geschehen. Insofern, also wenn es nicht einmal zwingend einen Strafantrag braucht, ist ebensowenig eine Verurteilung des Täters Voraussetzung.

In dieser Info vom Weißen Ring kannst DU das unter Punkt 3. lesen:
"Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist keinem Beweis durch eine Begutachtung zugänglich, sondern ist Aufgabe des Gerichts.
Die durch § 15 KOVVfG gegebene Beweiserleichterung hilft beispielsweise Opfern sexuellen Missbrauchs in der Jugend, die oft erst als Erwachsene die Kraft finden, die Tat zur Anzeige zu bringen. Weil solche Taten oft im familiären Umfeld geschehen, erfolgt tatnah weder eine Strafanzeige noch stehen Zeugen zur Verfügung, sodass die klassischen Beweismittel fehlen.
Diese Beweiserleichterung hilft jedoch dann nicht, wenn das Opfer keinerlei Erinnerungen an die Tat hat. Auch bei einem getöteten Opfer oder bei unbekanntem Täter gelingt es häufig nicht, einen vorsätzlichen Angriff nachzuweisen. Dann hilft auch nicht, dass eine Strafanzeige keine zwingende Voraussetzung für Leistungen nach dem OEG ist. Die gleichen Probleme ergeben sich, wenn im Strafverfahren wegen der Unschuldsvermutung der Vorsatz nicht festgestellt und der Täter nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, obwohl nach der Rechtssprechung eine Beurteilung unabhängig von einem eventuellen Strafverfahren erfolgen soll."
https://www.weisser-ring.de/internet/standpunkte/sozialrechtspolitische-forderungen/index.html

Wenn Du noch keinen Antrag auf Opferentschädigung beim VA gestellt hast, kannst Du Dir noch bis zu einem Jahr nach der Tat Zeit lassen, damit rückwirkend ab Tatzeit mögliche Entschädigungen gezahlt werden. Nach ABlauf eines Jahres nach der Tat werden Leistungen erst ab Antragstellungen übernnommen, sofern man als anspruchsberechtigt anerkannt wird.

Sollte die Tat also noch kein Jahr zurückliegen, hast DU noch Zeit, Dir genügend Infos zu sammeln und in Ruhe zu überlegen, wer Die bei der Durchsetzung Deiner Ansprüche eine gute und ausdauernde Stütze sein kann.

Es ist enorm wichtig, daß Du jemanden findest oder hast, der Dich dabei unterstützt. Wenn Du Glück hast, findest Du einen engagierten und interessierten Opferanwalt. Ich nehme mal an, daß Du bereits Kontakt zum Weißen Ring hattest? Wenn nicht, mach das so bald als möglich. Zwar dürfen die Mitarbeiter des WR Dir keinen ANwalt direkt empfehlen, können Dir aber (hinter vorgehaltener Hand) sagen, mit welchem Anwalt/Anwältin sie bereits gute Erfahrungen gemacht haben.

Weiterhin wäre eine moralische Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld ebenso wichtig.
Genauso, wie Kraft, Willensstärke und Durchsetzungsvermögen. Du solltest auch davon ausgehen, daß das VA im Vorverfahren als auch im Sozialgerichtsprozeß versuchen wird, alle möglichen Vorschäden oder angebliche psychische Erkrankungen, dies es vielleicht gar nicht gibt, zu unterstellen, um nicht leisten zu müssen.

Solltest Du bereits psychiatrische Diagnosen haben, die Deiner Meinung nach falsch sind, wundere Dich nicht, denn gut 45% aller psychiatrischen Diagnosen sind Fehldiagnosen. Es ist unendlich mühsam, diese zu widerlegen.
Psychiatrie - Der verirrte Blick in die Seele - Wissen - sueddeutsche.de
Schlechte Ärzte ?- Fehldiagnosen bei Psychiater liegen bei 45 % | Pressemitteilungen-online.de

Weißt Du aber zu 100%, daß Du im Recht bist, kann ich Dir nur empfehlen, Dich aufzuraffen und Dich für Deine Rechte und Person einzusetzen und für Dein Recht zu kämpfen. Das wird Dir Selbstachtung verschaffen. Aber wie erwähnt, das geht nur mit entsprechender Rückendeckung.

Fürs erste wäre jetzt ein Kontakt zum Weißen Ring erforderlich. Einen (hoffentlich empfohlenen und guten) Anwalt kannst Du dann mit dem Gutschein vo WR für eine Erstberatung aufsuchen.


Bist Du aber der Meinung, daß Du das keinesfalls durchstehen wirst, Dich durchzusetzen, zu wehren und für Deine Rechte zu kämpfen, kann ich Dir sagen, daß es keinen Sinn machen wird, einen Antrag nach dem OEG zu stellen. Der Fall, daß Du an einen hilfsbereiten, auskunftsfreudigen Mitarbeiter beim VA, wohlmeinende Hausgutachter de VA und in 3-6 Monaten an die Dir zustehenden Leistungen kommen wirst, dürfte außerst unwahrscheinlich sein.

Für den Fall, daß Du es angehen willst, suche Dir viel viel Unterstützung und gebe nicht auf!

Vielleicht gibt es in Deiner Nähe Selbsthilfegruppen für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, etc. Und möglicherweise hilft es Dir auch, wenn Du Dich für Dich stark machst, anstatt von den Institutionen zusätzlich zur Tat demütigen zu lassen.

Sollten Fragen sein, wirst Du hier in den OEG-Themen Viele finden, die Dir mit ihren Erfahrungen weiterhelfen können.

Alles Gute für Dich
 
Gibts evtl. ein Urteil, wo der BSA-Anspruch begründet ist, wenn die DRV bereits dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat?


Hallo Himbeeraroma,


in der Tat steht Deinem Sohn BSA zu ! Es ist gesetzlich festgelegt, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus schädigungsbedingten Gründen erteilt, dass der Antragssteller BSA erhält.


Bundesversorgungsgesetz:


§30 Absatz 8, Nummer 11

…..Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3-8 errechnet





Berufsschadensausgleich / von Hans Georg Hansen/ Band 2 S.113 ,4.7.1


Scheidet ein Beschädigter vorzeitig aufgrund von Dienstunfähigkeit oder der Versicherungsfälle, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit der Rentenversicherung aus dem Erwerbsleben aus und beruht der Eintritt dieser Versicherungsfälle auf anerkannten Schädigungsfolgen, war schon von jeher unstreitig, dass dem Beschädigten BSA zustand.


Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Beschädigter mit 55 Jahren wegen einer schädigungsbedingten Herzkrankheit vorzeitig erwerbsunfähig wird.
Die Berechnung ds BSA ist dann das Vergleichseinkommen des vorher ausgeübten bzw wahrscheinlichen Hätte – Berufs zugrunde zu legen. Weil kein schädigungsbedingtes altersbedingtes Auscheiden vorliegt, kann hier weder §8 BschAVO noch die Nachschadensregelung Anwendung finden. Es ist vielmehr die Grundform des BSA nach
§30 Abs.3, Abs.4 Satz 1 BVG bzw der Netto BSA anzuwenden. Dadurch wird erreicht, dass der mit Übergang in die vorzeitige Rente eingetretene Einkommensverlust teilweise ausgeglichen wird.



Handbuch Berufsschadensausgleich


Prüfung bei Beschädigten, die im Entscheidungszeitraum nicht mehr im Erwerbsleben stehen.

Sind die schädigungsfolgen Ursache dafür, dass der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, so sind die Voraussetzungen des §30 Abs. 3 BVG gegeben, und zwar auch dann, wenn bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kein schädigungsbedingter Einkommensverlust vorlag.


Es muss also durch die DRV bewiesen sein, dass Dein Sohn schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das Gutachten spielt da natürlich eine entscheidene Rolle.


Thema Vorschaden
:

Grundsätzlich ist es vom Bundessozialgericht festgelegt, dass ein Vorschaden vom Versorgungsamt nur dann geltend gemacht werden kann, wenn er SICHER nachgewiesen ist. Das bedeutet, dass nur med. Unterlagen relevant sind, die eine Vorerkrankung sicher dokumentieren.


Thema GDS Einstufung:

Leider wird vom Versorgungsamt gerne eine willkürliche GDS Einstufung vorgenommen, die nichts mit den Richtlinien zu tun haben, die aus den Tagungsabeschlüssen der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) zu entnehmen sind.

In 1.3. der Niederschrift über die Beiratssitzung vom März 1998 heißt es:



Stärker behinderne Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) 30-40% GDS

Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungschwierigkeiten
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn
in den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar
weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte
Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt,
auftreten; im Privatbereich bei erheblichen familiären Problemen durch
Kontaktverluste und affektive Nivellierung, wobei aber noch keine Isolierung und
noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang vorliegen muss, der z.B. eine vorher
intakte Ehe stark gefährden könnte. 50-70% GDS

Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn eine
weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist. Wenn
schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis
auftreten bis hin zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis.
80-100% GDS

Das BSG bezieht sich im Zweifelsfall ebenfalls auf diese Richtlinien.

Das würde z.b bedeuten, wenn ein Opfer schädigungsbedingt seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, dass er eigentlich zwischen 80-100% eingestuft werden müsste, da die Richtlinien dieses so vorgeben. Leider versuchen die Ämter und die dazugehörigen Gutachter diese Vorgaben zu ignorieren und geben meistens eine GDS nach Gefühl. PTBS wird oftmals mit 30% GDS eingestuft, obwohl es bei dieser Einstufung nur darum geht, wie stark die sozialen Anpassungsstörungen im Hinblick auf die Schädigung sind.

Zu mir:
Ich habe 7 Jahre um meine Rechte gekämpft und bin mittlerweile mit 70% GDS anerkannt. Zusätzlich erhalte ich einen BSA und eine Ausgleichsrente. Ich habe die Leistungen 7 Jahre Rückwirkend erhalten. Ich hatte mit den oben genannten Themen jahrelang zu tun und habe das Verfahren trotz meiner Anwälte und meiner Erkrankung fast alleine durchgezogen. Ich habe fast täglich das gesamte Netz nach Urteilen und Informationen durchforstet und habe meinen Anwälten zugearbeitet.

Ich habe meine Hilfe schon vor einiger Zeit hier angeboten und möchte dieses nun auch wieder tun, gerne auch per PM.

Gruß
Hawkeye
 
Hallo Himbeeraroma,


in der Tat steht Deinem Sohn BSA zu ! Es ist gesetzlich festgelegt, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus schädigungsbedingten Gründen erteilt, dass der Antragssteller BSA erhält.


Bundesversorgungsgesetz:


§30 Absatz 8, Nummer 11

…..Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3-8 errechnet





Berufsschadensausgleich / von Hans Georg Hansen/ Band 2 S.113 ,4.7.1


Scheidet ein Beschädigter vorzeitig aufgrund von Dienstunfähigkeit oder der Versicherungsfälle, Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit der Rentenversicherung aus dem Erwerbsleben aus und beruht der Eintritt dieser Versicherungsfälle auf anerkannten Schädigungsfolgen, war schon von jeher unstreitig, dass dem Beschädigten BSA zustand.


Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Beschädigter mit 55 Jahren wegen einer schädigungsbedingten Herzkrankheit vorzeitig erwerbsunfähig wird.
Die Berechnung ds BSA ist dann das Vergleichseinkommen des vorher ausgeübten bzw wahrscheinlichen Hätte – Berufs zugrunde zu legen. Weil kein schädigungsbedingtes altersbedingtes Auscheiden vorliegt, kann hier weder §8 BschAVO noch die Nachschadensregelung Anwendung finden. Es ist vielmehr die Grundform des BSA nach
§30 Abs.3, Abs.4 Satz 1 BVG bzw der Netto BSA anzuwenden. Dadurch wird erreicht, dass der mit Übergang in die vorzeitige Rente eingetretene Einkommensverlust teilweise ausgeglichen wird.



Handbuch Berufsschadensausgleich


Prüfung bei Beschädigten, die im Entscheidungszeitraum nicht mehr im Erwerbsleben stehen.

Sind die schädigungsfolgen Ursache dafür, dass der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, so sind die Voraussetzungen des §30 Abs. 3 BVG gegeben, und zwar auch dann, wenn bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kein schädigungsbedingter Einkommensverlust vorlag.


Es muss also durch die DRV bewiesen sein, dass Dein Sohn schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das Gutachten spielt da natürlich eine entscheidene Rolle.


Thema Vorschaden
:

Grundsätzlich ist es vom Bundessozialgericht festgelegt, dass ein Vorschaden vom Versorgungsamt nur dann geltend gemacht werden kann, wenn er SICHER nachgewiesen ist. Das bedeutet, dass nur med. Unterlagen relevant sind, die eine Vorerkrankung sicher dokumentieren.


Thema GDS Einstufung:

Leider wird vom Versorgungsamt gerne eine willkürliche GDS Einstufung vorgenommen, die nichts mit den Richtlinien zu tun haben, die aus den Tagungsabeschlüssen der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) zu entnehmen sind.

In 1.3. der Niederschrift über die Beiratssitzung vom März 1998 heißt es:



Stärker behinderne Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen) 30-40% GDS

Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungschwierigkeiten
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn
in den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar
weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte
Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt,
auftreten; im Privatbereich bei erheblichen familiären Problemen durch
Kontaktverluste und affektive Nivellierung, wobei aber noch keine Isolierung und
noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang vorliegen muss, der z.B. eine vorher
intakte Ehe stark gefährden könnte. 50-70% GDS

Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn eine
weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist. Wenn
schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis
auftreten bis hin zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis.
80-100% GDS

Das BSG bezieht sich im Zweifelsfall ebenfalls auf diese Richtlinien.

Das würde z.b bedeuten, wenn ein Opfer schädigungsbedingt seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, dass er eigentlich zwischen 80-100% eingestuft werden müsste, da die Richtlinien dieses so vorgeben. Leider versuchen die Ämter und die dazugehörigen Gutachter diese Vorgaben zu ignorieren und geben meistens eine GDS nach Gefühl. PTBS wird oftmals mit 30% GDS eingestuft, obwohl es bei dieser Einstufung nur darum geht, wie stark die sozialen Anpassungsstörungen im Hinblick auf die Schädigung sind.

Zu mir:
Ich habe 7 Jahre um meine Rechte gekämpft und bin mittlerweile mit 70% GDS anerkannt. Zusätzlich erhalte ich einen BSA und eine Ausgleichsrente. Ich habe die Leistungen 7 Jahre Rückwirkend erhalten. Ich hatte mit den oben genannten Themen jahrelang zu tun und habe das Verfahren trotz meiner Anwälte und meiner Erkrankung fast alleine durchgezogen. Ich habe fast täglich das gesamte Netz nach Urteilen und Informationen durchforstet und habe meinen Anwälten zugearbeitet.

Ich habe meine Hilfe schon vor einiger Zeit hier angeboten und möchte dieses nun auch wieder tun, gerne auch per PM.

Gruß
Hawkeye


Hallo Hawkeye,
Ich bin Vogoge, hab vor einiger Zeit schon mal hier geschrieben.
Hab seit einigen Jahren OEG anerkannt. Erst 30% nach Aktenlage ,dann 40% nach direkter Begutachtung.
Leider wusste ich nichts von Berufsschadenausgleich und beruflichem Betroffensein. Nachdem ich beim Sachbearbeiter nachgefragt habe ,meinte er das würde doch automatisch gemacht. Nachdem ich festgestellt habe, dass das in keinem Bescheid erwähnt ist, hab ich jetzt im Rahmen einer Überprüfung BSA u. berufl. Betroffensein beantragt u. Verschlimmerung(.War vorher Krankenschwester)
Nun hab ich die Ablehnung erhalten.Es wird sich auf andere Störungen(Borderline) berufen und der Verlauf der PTBS
angezweifelt. Die Tat liegt schon sehr lange zurück und ich hab sehr spät Therapie angefangen (eigentlich wegen Suchterkrankung).Dabei wurde sehr schnell festgestellt dass das nicht verarbeitete Trauma Ursache sei. Aber es wurde auch die Borderlinest.diagnose gestellt.
In zwei Gutachten wird aber erwähnt, daß bis zu dieser Tat kein Vorschaden nachzuweisen war.
Bin nach zwei Rehas unbefristet berentet worden, allerdings nicht klar nur wegen PTBS.War auch damals keine Fragestellung ,da ich da noch nichts von Oeg wusste.
Die jetzige Gutachterin(nach Aktenlage) sagt Berentung nicht wegen PTBS ,stellt den bisherigen Therapieverlauf in Frage und spricht von Vorschaden.Wirft soger meinenTherapeuten und Ärzten vor, sich zu sehr auf Trauma zu konzentrieren.
Soviel erst mal zu mir.
Jetzt meine Frage: Macht es Sinn Widerspruch einzulegen?? Ach ja die 40% Gds hat das Versorgungsamt weiter
gegeben. Bin jetzt sehr verunsichert. Geld für einen Anwalt hab ich nicht.
Hast Du nicht auch die Probleme mit Borderline gehabt??
Wäre schön wenn Du mir einen Rat geben könntest.
Danke im Voraus!! Vogoge
 
Moin Vogoge,
ich erlaube mir mal zu antworten:
Deine Geschichte scheint sehr komplex zu sein.
Typisch mal wieder die widersprüchlichen Gutachten. Klar, daß das VA erstmal ablehnt. Kennt man ja.

Wenn Du kein Geld für einen Anwalt hast, ist das auch im Sozialrecht kein Problem. Sofern Du einen guten und engagierten Opferanwalt findest (gute Recherche ist notwendig!), wird ein evtl. Gerichtsverfahren über Prozeßkostenhilfe abgewickelt werden, sofern Dein Einkommen zu gering ist. Für die Erstberatung kannst Du Dir vom Weißen Ring einen Beratungsgutschein geben lassen. Hattest Du bereits Kontakt zum WR? Wenn nein, such Dir per PLZ einen Mitarbeiter/in auf der Homepage des WR raus und nehme zügig Kontakt auf.

Zur fehlenden Beratung und Auskunft beim VA bezüglich BSA und Ausgleichsrente:
Solltest DU tatsächlich anhand Deiner Unterlagen/Schriftverkehr vom VA nachweisen können, daß die niemals auf die Möglichkeit eines BSA etc. hingewiesen haben, gibt es im Sozialrecht den sogenannten "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch"
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Lies Dich mal in die Sache rein, dann wirst Du feststellen, daß das durchaus auf Deinen Fall zutreffen könnte.

Das hätte insofern den Vorteil, daß Dir (im Falle eines berechtigten Anspruchs), der BSA etc. rückwirkend ab Antragstellung/Bewilligung der OEG-Rente bzw. bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des BSA dieser längerfristig gezahlt werden würde, als wenn Du das im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X feststellen läßt. Denn dann gibts die Leistungen, sofern berechtigt, nur für ein Jahr rückwirkend.

Solltest Du einen guten Anwalt gefunden haben, mußt Du den unbedingt auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hinweisen - denn die wenigsten wissen davon bzw. wollen sich die Mühe machen....

Wenn noch Fragen sind, nur zu...
Schöne Güße
Himbeeraroma
 
Ergänzung:
Klar macht es Sinn, Widerspruch einzulegen. Das kannst Du auch erstmal fristwahrend ohne Begründung machen, mit der Ankündigung, daß diese nachgereicht wird.

Und das Gutachten der VA-Hausgutachterin nach Aktenlage kannst Du knicken. Ist klar, daß die negativ sind.
 

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