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Geplante Veränderung des Opfer-Entschädigung-Gesetzes

Ich glaub das ist schon richtig mit den 250 Euro Grundrente.
Die Staffelung ab 400 Euro sieht nach einem bsa aus wenn man kein Einkommen hatte.
Dann sind die gds Einstufungen extrem wichtig. Mir fehlen nach neuem Gesetz definitiv Geld.
Mich würde interessieren wie genau das berechnet wird?
Vor allem ob EM Rente weiterhin nicht voll angerechnet wird.
Ausgleichsrente und die Erhöhung wegen BBB fehlt auch.
Für mich definitiv ein Nachteil das neue Gesetz.
Und es macht Angst.
Denn wenn man sieht ist eine große finanzielle Lücke zwischen 40 und 50 gds ich glaub waren 400 Euro echt heftig.
Bisher war die Grundrente aufgrund vom gds bestimmt worden jetzt hängt alles am gds.
Und ja nach einem Jahr wird sogar eine unantastbare Grundrente zum Vermögen!
Das ist aber schon länger so.
Was ich gut finde aber das hat nicht das oeg gemacht :
Wer Leistung bekommt wo Vermögen eingesetzt werden muss da darf der Ehepartner jetzt ein Vermögen von 50.000 haben.
Früher musste das erst aufgebraucht werden.
Ergo haben viele Menschen mit Handicap gar nicht heiraten können.
Wer weiß denn ob am Gesetz etwas geändert wurde wenn jemand eine Hilfe hat im Haushalt und verheiratet ist?
Ich wurde neulich gefragt ob unter keinen Umständen eine Hilfe finanziert wird?
Ich weiß nur wer einen pflegegrad 1 hat der bekommt 125 Euro haushaltsnahe Leistungen von der Pflegekasse
 
Ich glaub das ist schon richtig mit den 250 Euro Grundrente.
Die Staffelung ab 400 Euro sieht nach einem bsa aus wenn man kein Einkommen hatte.
Dann sind die gds Einstufungen extrem wichtig

Ich konnte aus dem Schreiben der BMAS entnehmen, das die Entschädigungszahlungen die neuen Zahlungen der Grundrente sind. Einzusehen im vorläufigen Gesetz der BMAS § 84.

Die Summe👎 250€ bei einem GdS von 30-40 sind in der Stellungnahme vom SoVD offensichtlich nicht richtig / älteres Dokument.
 
Zu §10a und was der neue Entwurf da vorsieht, Ab Seite 202 des Referenten- Entwurfs:

Absatz 3 entspricht § 10a OEG. Allerdings bestimmt sich die Bedürftigkeit nicht mehr nach
dem BVG und der auf dessen Grundlage erlassenen Anrechnungsverordnung, vielmehr
bestimmt sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben des Kapitels
16. Da dieses Buch auch andere Gewalttaten, und zwar auch psychische Gewalt, erfasst
wird klargestellt, dass - der Regelung des § 10a OEG entsprechend - auch für die Zeit vom
16. Mai 1976 bis [Außerkrafttreten OEG] Leistungen nur für schädigende Ereignisse er￾bracht werden, die nach Maßgabe des OEG als tätlicher Angriff eingestuft oder diesem
gleichgestellt worden wären. Zudem bestimmt sich die Bedürftigkeit nicht mehr nach dem
BVG und der auf dessen Grundlage erlassenen Anrechnungsverordnung. Vielmehr wird
darauf abgestellt, ob die berechtigte Person ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen
und Vermögen ausreichend decken kann. Dabei bestimmt sich der Einsatz von Einkommen
und Vermögen nach Kapitel 16 dieses Buches.
 
Sofern die grundrente nun so hoch angesetzt wird, wie viel davon darf man nirgendwo anrechnen? Ich habe dazu nix gefunden dass es geschützt ist.
Muss aber sagen mir gehts nicht so gut gerade dass ich mich damit befassen kann....
 
Zitiere -

Zu § 147 (Anrechnungsvorschrift)Die Vorschrift regelt die Höhe der Anrechnung von Geldleistungen nach Kapitel 23 auf Sozialleistungen außerhalb dieses Buches. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Geldleistungen, wie die Grundrente nach dem BVG, anrechnungsfrei waren, isteine Anrechnung erst ab einer bestimmten Höhe vorgesehen. Die Grenze, ab der angerechnet wird, bemisst sich nach der bis zum Außerkrafttreten des BVG geltenden Höhe derGrundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich erfolgter Anpassungen nach § 142. Damit wird eine allgemeine Anrechnungsgrenze festgelegt, so dass aufwendige Einzelfallberechnungen entfallen. Klarstellungshalber wird auch die Nichtanrechnung der Geldleistungen nach Kapitel 23 auf die Leistungen nach dem AsylbLG ausdrücklich geregelt, weil Leistungen nach dem AsylbLG nicht vom Begriff der Sozialleistungennach § 11 Satz 1 SGB I erfasst werden.

Ich verstehe, dass sich die Berechnungen der privilegierten Grundrente nach der alten, aktuellen Liste des GdS erstellt, die ende Dez. 2021 abgelöst wird. An der letzten jährlichen Erhöhung der regulären Rentenanpassung im Jahr 2021, wird sich dann der anrechnungsfreie Betrag unserer Grundrente ermessen d.h. alles darüber hinaus (über 100GdS, alter Liste) wird angerechnet.

800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, würden nach heutigem Stand (2019) 40 € angerechnet werden.
 
Im Entwurf steht Folgendes: "Es wird ein übersichtliches und transparentes System von Entschädigungszahlungen geschaffen. Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30
erhalten unbefristete monatliche Zahlungen.
Mit Ausnahme von Fällen mit sehr schweren Schädigungsfolgen wird die Möglichkeit der
Abfindung geschaffen. Die Entschädigungsleistungen bleiben a n r e c h n u n g sf r e i. " damit ist die Grundrente gemeint.
Ich habe einfach anrechnungsfrei in die Suchmsdke eingegeben, dann hat sie es ausgespuckt.
 
Im Entwurf steht Folgendes: "Es wird ein übersichtliches und transparentes System von Entschädigungszahlungen geschaffen. Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30
erhalten unbefristete monatliche Zahlungen.
Mit Ausnahme von Fällen mit sehr schweren Schädigungsfolgen wird die Möglichkeit der
Abfindung geschaffen. Die Entschädigungsleistungen bleiben a n r e c h n u n g sf r e i. " damit ist die Grundrente gemeint.
Ich habe einfach anrechnungsfrei in die Suchmsdke eingegeben, dann hat sie es ausgespuckt.
 
§147 des Entwurfes bezieht sich auf andere Leistungen außer der Grundrente des Kapitels 23. Sie machen die Anrechenbarkeit dieser anderen Leistungen des Kapitels 23 von der Höhe der Grundrente abhängig, meinen aber nicht die Grundrente. Allerdings ist das alles sehr verklausuliert,das ist bei Gesetzestexten parodox, erst habe ich auch gedacht , oh Gott, die wollen die Grundrente anrechnen. Nein, glaube ich nicht.


EDIT: :::::
Auch Nachzahlungen der Grubdrente bleiben anrech5nungsfrei, es sei denn man will Leistungen des Kapitels 11 beantragen, also Leistungen neben Grundrente, die im neuen Entschädigungsrecht auch noch beantragbar sind, dann werden dieNachzahlungen der Grundrente n a c h e i n e m J a h r angerechnet.
 
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