Zu § 139 (Geldleistungen und Abgeltung anderer Ansprüche)
Die Regelung stellt eine Abweichung von dem in § 137 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grund-
satz dar, demzufolge die von dem Besitzstandsschutz erfassten Leistungen unverändert
nach dem bisherigen Recht erbracht werden. Sie gilt für die in Absatz 1 Satz 2 abschlie-
ßend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen wie beispielsweise die Grundrente und
den Berufsschadensausgleich.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge, die die berechtigte Person im [bitte einsetzen:
Monat des Außerkrafttretens des BVG] erhalten hat, addiert. Die Summe wird monatlich ab
dem [Inkrafttreten SGB XIV] weiterhin unbefristet gezahlt.
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag nach Satz 1 um 25 Prozent erhöht zur Abgeltung von
Ansprüchen auf Leistungen, die sich bei Fortgeltung des BVG bei Vorliegen entsprechender
Voraussetzungen hätten realisieren können. Abgegolten werden mit dem Zuschlag mögli-
che Ansprüche auf eine Badekur nach § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 BVG, auf Versehr-
tenleibesübungen nach § 10 Absatz 3 BVG in Verbindung mit § 11a Absatz 3 BVG sowie
auf Krankenhilfe nach § 26b BVG, Altenhilfe nach § 26e BVG und Erholungshilfe nach
§ 27b BVG.
Nach Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Anspruch auf unbefristete
Geldleistungen erst nach dem [bitte einsetzen: Tag des Inkrafttretens des SGB XIV] fest-
gestellt wird. Für die Zeit bis zum Außerkrafttreten des bisherigen Rechts haben diese Per-
sonen Anspruch auf die Geldleistungen nach dem BVG bzw. nach einem Gesetz, das das
BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen
Rechts wandelt sich dieser Anspruch um in einen Anspruch auf Zahlung der Summe der
unbefristeten Geldleistungen.
Zu § 140 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)
Die Vorschrift bestimmt, dass der Besitzstandsschutz bei Personen, die nach dem außer
Kraft getretenen Recht des BVG befristet bewilligte oder auf Zeit erbrachte Leistungen er-
halten, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2031 auch die Weiterbewilli-
gung dieser Leistungen umfasst. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu § 133, wo-
nach für Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens des SGB XIV gestellt werden, das neue
Recht gilt. Die Geltung des Besitzstandsschutzes setzt weiter voraus, dass die leistungs-
berechtigte Person unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Befristung die Weiter-
bewilligung der Leistungen beantragt. Ein solcher Weiterbewilligungsantrag kann noch
während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wird er nach Beendigung
der Befristung gestellt, ist nach Absatz 1 Satz 2 der zeitliche Zusammenhang auch bei einer
zeitlichen Unterbrechung von bis zu zwei Wochen noch gegeben. Die Rechtsfolge der Re-
gelung, die Fortgeltung des Besitzstandsschutzes für befristete Leistungen, greift nicht nur
bei der erstmaligen Weiterbewilligung nach Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern auch
bei Folgeanträgen, sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Nach Ablauf des
Übergangszeitraums, also für Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Januar 2032 ge-
stellt werden, gilt hingegen das neue Recht.
Die Vorschrift findet nach Absatz 2 insbesondere Anwendung auf befristet bewilligte Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG, der Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d BVG für Hinterbliebene, der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG, der er-
gänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Hinterbliebene nach § 27a BVG sowie der Ein-
gliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG.
Absatz 3 regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen in diesen Fällen. Grundsätzlich
gelten insoweit die Vorschriften des BVG und der KFürsV in der am [bitte einsetzen: Tag
des Außerkrafttretens des BVG und der KFürsV] geltenden Fassung. Insbesondere richtet
sich auch nach Außerkrafttreten des bisherigen Rechts weiterhin nach dem BVG und nach
der KFürsV, was als Einkommen und als Vermögen zu berücksichtigen ist, wessen Ein-
kommen und Vermögen einzusetzen ist und welche Besonderheiten der Einkommens- und
Vermögensberechnung bei den einzelnen Leistungen bestehen. So gilt z. B. weiterhin nach
§ 26c Absatz 5 BVG bei der Hilfe zur Pflege eine besondere Einkommensgrenze, bei Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind sind Einkommen und Vermögen weiter-
hin nur in dem nach § 26c Absatz 6 BVG eingeschränkten Umfang einzusetzen und bei der
Erziehungsbeihilfe gelten weiterhin die Besonderheiten des § 27 BVG für den Einsatz von
Einkommen. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich der Einsatz von Einkommen
und Vermögen nach dem BVG und der KFürsV richtet, gilt für die Einkommensgrenze und
für die Vermögensschonbeträge, soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. An die Stelle der Einkommensgrenze
nach § 25e Absatz 1 BVG tritt insoweit die Einkommensgrenze nach § 105 Absatz 1. In den
Fällen, in denen bisher nach § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 BVG eine besondere
Einkommensgrenze galt, wird der Grundbetrag auf das Vierfache bzw. auf das Achtfache
der Regelbedarfsstufe 1 erhöht. Auf diese Weise bleiben die besonderen Einkommens-
grenzen für Bestandsfälle auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten. An die Stelle
der Einkommensfreibeträge nach der KFürsV und der Vermögensschonbeträge nach dem
BVG in Verbindung mit der KFürsV treten die Einkommensfreibeträge und Vermögens-
schonbeträge der Verordnung nach § 107. Die Einkommensgrenzen und Vermögens-
schonbeträge sind abhängig von der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Die Abhängigkeit vom Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a BVG
entfällt. Dies erleichtert die Rechtsanwendung. Zugleich wird die jährliche Anpassung die-
ser Freibeträge auch für die Zukunft sichergestellt. Die Höhe der Einkommensgrenzen und
Vermögensschonbeträge ist so bemessen, dass die Besserstellung der Berechtigten ge-
genüber Beziehern von Sozialhilfe gewahrt bleibt.
Nach Absatz 4 besteht kein Besitzstandsschutz für die Weiterbewilligung befristeter oder
auf Zeit erbrachter Leistungen, wenn die zuvor bezogene Leistung auch nach neuem Recht
- in unveränderter oder modifizierter Form - erbracht werden kann. In diesem Fall erfolgt
die Weiterbewilligung nach Kapitel 1 bis 22. Zu den in modifizierter Form erbrachten Leis-
tungen zählen zum Beispiel das Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und die Bei-
hilfe nach § 17 BVG.