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Geplante Veränderung des Opfer-Entschädigung-Gesetzes

Ich habe gelesen ea gibt diese Möglichkeit der Abfindung.
Früher bzw jetzt gibts die Möglichkeit für 10 Jahre die grundrente zu erhalten.
Nach dem neuen wäre es 5 Jahre.
Die Frage ist ob es dann nach den 5 Jahren nochmals die Möglichkeit gibt diese grundrente monatlich zu erhalten? Abfindung heißt ja eigentlich einmalig Zahlung und nachher gibt's nix mehr?
Der alte Entwurf zum neuen Gesetz war ja nach 5 Jahren neuantrag stellen....
Mich interessiert wirklich auf was man sich da einlassen muss.
Ach ja weiß jemand ob man nach dem neuen Gesetz alle 5 Jahren Anspruch auf kfz Hilfe hat sofern das alte Auto nicht mehr repariert werden kann?
Ich hatte damals zinsloses Darlehen (voller Kaufpreis) erhalten und volle kfz Hilfe waren 4000 Euro. Quasi 4000 Euro weniger Darlehen zum zurück zahlen!
Monatliche kfz Hilfe gibt's weiter hab ich gelesen
 
Mir ist aufgefallen, dass der Gesetzesgeber zwischen Kriegsopfer-/Missbrauchsopfern von Gewalttaten Unterschiede macht. Dazu muss ich sagen, dass das ein unerträglicher Zustand ist, sind doch beides Gewalttaten. Wenn man den Punkt der Folter betrachtet, sind einige Dinge der "Misshandlung von Gewalttaten" dem gleichzusetzen. Ja, es gibt unterschiedliche Arten von Misshandlungen, aber auch Misshandlungen die sich einer Folter ähneln, sich juristisch nicht Folter nennen dürfen. Moralisch gesehen ist die Trennung jeglicher Gewalttaten aber nicht in Ordnung. Jede einzelne Gewalttat macht Dinge im Kopf kaputt, die man nicht ausradieren kann – ein Leben lang.

Es ist jetzt so, das Kriegsopfer sich nicht mehr begutachten lassen müssen, nur verständlich ! ! Menschen von Gewalttaten, die ein gewisses Alter erreicht haben, sollte man ebenfalls mit dieser Selbstverständlichkeit begegnen.
 
Hallo Weltenbummler,

vielen Dank für deine Bemühungen u. Hilfe, speziell OEG 10a!

Alles wird schlechter, ...

Grüße
Poldinchen

Hallo Poldinchen, gern geschehen.

Einige hier haben wie ich auch einfach das Ministerium für Srbeit und Soziales angeschrieben, und haben auf Mißstände aufmerksam gemacht, und Bitten geäußert, dies kanns du auch tun, wenn du willst.


@alle: Eine Opferorganisation hat mir mitgeteilt, daß sie meine Anregung aufnehmen wollen, und sich vorstellen können, eine Fachtagung durchzuführen, mit Politikern und auch Betroffenen. Im Januar gab es bereits eine Fachtagung. Dort das zu diskutieren, ist eine gute Chance, mit einem guten Stil das eine und andere ein klein bisschen zu verbessern.

Offen gestanden, habe ich damit nicht gerechnet, das war eine positive Überraschung.

Sie baten mich um Hinweise und Ideen. Ich habe geschrieben, daß ich auch einen Workshop begrüßen würde, um sich sinnvolle Aktionen zu überlegen, und erwogen, den Betroffenenrat einzuladen, und andere Organisationen. Mehr ist mir erst mal nicht eingefallen. Schade, daß wir bislang nur eine kleine Gruppe sind, aber das wird schon.

Habt ihr Ideen? Vorschläge?

Mir fällt noch etwas Anderes ein, bei Abgeordnetenwatch, einer Internetseite, kann jeder direkt Politikern Fragen stellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich kann deinen Ausführungen nicht folgen, weil es sich für mich nur zum Teil erschliesst.
Der § 147 spricht von einer Anrechnung, wie ich es schon auf Seite 10 / Beitrag 47 geschrieben hatte.

LG
Carma
 
Ich kann nur von mir berichten es wird nach einem Jahr alles angerechnet. Die Grundrente sei laut Aussage vom sb auch nur 1 Jahr Anrechnungsfrei.
Beim Versorgungsamt hat man aber höhere Freibeträge.
Beim Sozialamt sind es mittlerweile 5000 Euro.
Beim va sind es etwas mehr als doppelt so hoch.
Was ist sgb11?
Haushaltshilfe ist paragraph 28 a oder d. Ist Vermögen abhängig.
Kfz Hilfe glaub ich ist auch Vermögensabhängig.
Erholungsurlaub auch.
 
@Vermisst

Die Frage ist ob es dann nach den 5 Jahren nochmals die Möglichkeit gibt diese grundrente monatlich zu erhalten? Abfindung heißt ja eigentlich einmalig Zahlung und nachher gibt's nix mehr?

Im klassischen Sinn ist eine Abfindung auch eine einmalige Zahlung. Im neuen Gesetz gelten die Ansprüche auch nur für fünf Jahre. Nach dieser Befristung kann jedes Opfer einen Neuantrag stellen und bei erneuter Bewilligung wiederum von der Abfindung profitieren. Allerdings weiss ich nicht, ob sich der ausgezahlte Betrag der Abfindung auch nach einem Jahr noch anrechnungsfrei bleibt. Hier solltest du dich bzw. auch bei allgemeinen Fragen grundsätzlich bei einem Rechtsberater kundig machen. Ich halte generell Zweitmeinungen immer für wichtig oder auch Drittmeinungen als sicheren Weg, denn ich habe schon einige unwissende Juristen vorgefunden (oh ja).

Im Gesetz heisst es, zitiere >> Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
 
Ich habe gelesen ea gibt diese Möglichkeit der Abfindung.
Früher bzw jetzt gibts die Möglichkeit für 10 Jahre die grundrente zu erhalten.
Nach dem neuen wäre es 5 Jahre.
Die Frage ist ob es dann nach den 5 Jahren nochmals die Möglichkeit gibt diese grundrente monatlich zu erhalten? Abfindung heißt ja eigentlich einmalig Zahlung und nachher gibt's nix mehr?
Der alte Entwurf zum neuen Gesetz war ja nach 5 Jahren neuantrag stellen....
Mich interessiert wirklich auf was man sich da einlassen muss.
Hallo Vermisst,
es gibt die Möglichkeit der Kapitalabfindung, bei der man sich die Grundrente von bis zu 9 Jahren auszahlen lassen kann. Dafür wird dann eben diese Grundrente für längstens 10 Jahre einbehalten. Inklusive jeder Erhöhung. Die Kapitalabfindung über 9 (10) Jahre kann man nur bis zum 55 Lebensjahr beantragen, und bis zum 65 Lebensjahr geht es nur noch für 4,5 (5) Jahre. Ich finde allerdings, das ist ein ziemlich teuer bezahlter Kredit, der auch nur zweckgebunden gewährt wird. Ich habe mal mit dem Gedanken gespielt, diese Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen, doch ein Kredit mit der gleichen Laufzeit ist bei der derzeitigen Zinslage einfach billiger.
Nach Ablauf der 10 Jahre wird die Grundrente ganz normal weiter gezahlt. Ich glaube, auf die Kapitalabfindung kann man nur zurückgreifen, wenn man dauerhaft im Bezug ist und eine Verbesserung nicht mehr anzunehmen ist. Daher wollen die den Zeitraum wohl auf 5 Jahre begrenzen, weil es ja diese dauerhaften Begutachtungen geben soll.
 
Ich konnte nicht schlafen (ja ich weiß ist nicht gut) deshalb hab ich mal wieder in der Vorlage zum neuen Gesetz gelesen.
Vielleicht kann man Paragraf 139 und 140 mal besser erklären.
Das betrifft sicher einige von uns.
Ganz hab ichs nicht verstanden.
Für bestimmte Leistungen soll ein bestimmter Betrag den man erhält um 25 Prozent erhöht werden.
Der Besitzstand sagt dort für bis 31.12.2031
Heißt quasi wer bisher Leistungen erhalten hat Hilfe zur Pflege oder Badekur, Beitrag zu einem Art Fitnessstudio ( lese davon zum ersten Mal nennt sich Versehrtenleibesübungen), Krankenhilfe,
oder in meinem Fall die Erholungshilfe der soll auf Antrag dann ab Einführung des neuen Gesetzes dann 25 Prozent mehr Geld erhalten aber von was?
Das konnte ich noch nicht herausfinden.
Dort wird auch eine Weiterführung des Haushaltes für Hinterbliebene beschrieben.
Das ist aber nicht dasselbe wie eine Weiterführung des Haushaltes wenn eine Betroffene Person den HH nicht selbst führen kann. Denn diese Leistungen könnten sogar wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, dauerhaft bewilligt werden z. B. Wenn eine Besserung nicht in Sicht ist!
Manches ist bissl verwirrend.
Z. B. Manchmal steht es gibt schon bsa ab 30 gds und dann wieder ab 50 gds gerade bei Kindheitsschaden.
Ich habe tatsächlich gelesen dass es ein Vergleichseinkommen schon gibt Beispiel Schütteltrauma wurde beschrieben dort wurde auch die Situation beschrieben, die jemand hat der kein Einkommen erzielen konnte weil er eben noch ein Kind war, als er/sie geschädigt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu § 139 (Geldleistungen und Abgeltung anderer Ansprüche)
Die Regelung stellt eine Abweichung von dem in § 137 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grund-
satz dar, demzufolge die von dem Besitzstandsschutz erfassten Leistungen unverändert
nach dem bisherigen Recht erbracht werden. Sie gilt für die in Absatz 1 Satz 2 abschlie-
ßend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen wie beispielsweise die Grundrente und
den Berufsschadensausgleich.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge, die die berechtigte Person im [bitte einsetzen:
Monat des Außerkrafttretens des BVG] erhalten hat, addiert. Die Summe wird monatlich ab
dem [Inkrafttreten SGB XIV] weiterhin unbefristet gezahlt.
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag nach Satz 1 um 25 Prozent erhöht zur Abgeltung von
Ansprüchen auf Leistungen, die sich bei Fortgeltung des BVG bei Vorliegen entsprechender
Voraussetzungen hätten realisieren können. Abgegolten werden mit dem Zuschlag mögli-
che Ansprüche auf eine Badekur nach § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 BVG, auf Versehr-
tenleibesübungen nach § 10 Absatz 3 BVG in Verbindung mit § 11a Absatz 3 BVG sowie
auf Krankenhilfe nach § 26b BVG, Altenhilfe nach § 26e BVG und Erholungshilfe nach
§ 27b BVG.
Nach Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Anspruch auf unbefristete
Geldleistungen erst nach dem [bitte einsetzen: Tag des Inkrafttretens des SGB XIV] fest-
gestellt wird. Für die Zeit bis zum Außerkrafttreten des bisherigen Rechts haben diese Per-
sonen Anspruch auf die Geldleistungen nach dem BVG bzw. nach einem Gesetz, das das
BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen
Rechts wandelt sich dieser Anspruch um in einen Anspruch auf Zahlung der Summe der
unbefristeten Geldleistungen.
Zu § 140 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)
Die Vorschrift bestimmt, dass der Besitzstandsschutz bei Personen, die nach dem außer
Kraft getretenen Recht des BVG befristet bewilligte oder auf Zeit erbrachte Leistungen er-
halten, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2031 auch die Weiterbewilli-
gung dieser Leistungen umfasst. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu § 133, wo-
nach für Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens des SGB XIV gestellt werden, das neue
Recht gilt. Die Geltung des Besitzstandsschutzes setzt weiter voraus, dass die leistungs-
berechtigte Person unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Befristung die Weiter-
bewilligung der Leistungen beantragt. Ein solcher Weiterbewilligungsantrag kann noch
während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wird er nach Beendigung
der Befristung gestellt, ist nach Absatz 1 Satz 2 der zeitliche Zusammenhang auch bei einer
zeitlichen Unterbrechung von bis zu zwei Wochen noch gegeben. Die Rechtsfolge der Re-
gelung, die Fortgeltung des Besitzstandsschutzes für befristete Leistungen, greift nicht nur
bei der erstmaligen Weiterbewilligung nach Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern auch
bei Folgeanträgen, sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Nach Ablauf des
Übergangszeitraums, also für Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Januar 2032 ge-
stellt werden, gilt hingegen das neue Recht.
Die Vorschrift findet nach Absatz 2 insbesondere Anwendung auf befristet bewilligte Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG, der Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d BVG für Hinterbliebene, der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG, der er-
gänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Hinterbliebene nach § 27a BVG sowie der Ein-
gliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG.
Absatz 3 regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen in diesen Fällen. Grundsätzlich
gelten insoweit die Vorschriften des BVG und der KFürsV in der am [bitte einsetzen: Tag
des Außerkrafttretens des BVG und der KFürsV] geltenden Fassung. Insbesondere richtet
sich auch nach Außerkrafttreten des bisherigen Rechts weiterhin nach dem BVG und nach
der KFürsV, was als Einkommen und als Vermögen zu berücksichtigen ist, wessen Ein-
kommen und Vermögen einzusetzen ist und welche Besonderheiten der Einkommens- und
Vermögensberechnung bei den einzelnen Leistungen bestehen. So gilt z. B. weiterhin nach
§ 26c Absatz 5 BVG bei der Hilfe zur Pflege eine besondere Einkommensgrenze, bei Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind sind Einkommen und Vermögen weiter-
hin nur in dem nach § 26c Absatz 6 BVG eingeschränkten Umfang einzusetzen und bei der
Erziehungsbeihilfe gelten weiterhin die Besonderheiten des § 27 BVG für den Einsatz von
Einkommen. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich der Einsatz von Einkommen
und Vermögen nach dem BVG und der KFürsV richtet, gilt für die Einkommensgrenze und
für die Vermögensschonbeträge, soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. An die Stelle der Einkommensgrenze
nach § 25e Absatz 1 BVG tritt insoweit die Einkommensgrenze nach § 105 Absatz 1. In den
Fällen, in denen bisher nach § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 BVG eine besondere
Einkommensgrenze galt, wird der Grundbetrag auf das Vierfache bzw. auf das Achtfache
der Regelbedarfsstufe 1 erhöht. Auf diese Weise bleiben die besonderen Einkommens-
grenzen für Bestandsfälle auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten. An die Stelle
der Einkommensfreibeträge nach der KFürsV und der Vermögensschonbeträge nach dem
BVG in Verbindung mit der KFürsV treten die Einkommensfreibeträge und Vermögens-
schonbeträge der Verordnung nach § 107. Die Einkommensgrenzen und Vermögens-
schonbeträge sind abhängig von der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Die Abhängigkeit vom Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a BVG
entfällt. Dies erleichtert die Rechtsanwendung. Zugleich wird die jährliche Anpassung die-
ser Freibeträge auch für die Zukunft sichergestellt. Die Höhe der Einkommensgrenzen und
Vermögensschonbeträge ist so bemessen, dass die Besserstellung der Berechtigten ge-
genüber Beziehern von Sozialhilfe gewahrt bleibt.
Nach Absatz 4 besteht kein Besitzstandsschutz für die Weiterbewilligung befristeter oder
auf Zeit erbrachter Leistungen, wenn die zuvor bezogene Leistung auch nach neuem Recht
- in unveränderter oder modifizierter Form - erbracht werden kann. In diesem Fall erfolgt
die Weiterbewilligung nach Kapitel 1 bis 22. Zu den in modifizierter Form erbrachten Leis-
tungen zählen zum Beispiel das Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und die Bei-
hilfe nach § 17 BVG.
 
Zu § 139 (Geldleistungen und Abgeltung anderer Ansprüche)
Die Regelung stellt eine Abweichung von dem in § 137 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grund-
satz dar, demzufolge die von dem Besitzstandsschutz erfassten Leistungen unverändert
nach dem bisherigen Recht erbracht werden. Sie gilt für die in Absatz 1 Satz 2 abschlie-
ßend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen wie beispielsweise die Grundrente und
den Berufsschadensausgleich.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge, die die berechtigte Person im [bitte einsetzen:
Monat des Außerkrafttretens des BVG] erhalten hat, addiert. Die Summe wird monatlich ab
dem [Inkrafttreten SGB XIV] weiterhin unbefristet gezahlt.
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag nach Satz 1 um 25 Prozent erhöht zur Abgeltung von
Ansprüchen auf Leistungen, die sich bei Fortgeltung des BVG bei Vorliegen entsprechender
Voraussetzungen hätten realisieren können. Abgegolten werden mit dem Zuschlag mögli-
che Ansprüche auf eine Badekur nach § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 BVG, auf Versehr-
tenleibesübungen nach § 10 Absatz 3 BVG in Verbindung mit § 11a Absatz 3 BVG sowie
auf Krankenhilfe nach § 26b BVG, Altenhilfe nach § 26e BVG und Erholungshilfe nach
§ 27b BVG.
Nach Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Anspruch auf unbefristete
Geldleistungen erst nach dem [bitte einsetzen: Tag des Inkrafttretens des SGB XIV] fest-
gestellt wird. Für die Zeit bis zum Außerkrafttreten des bisherigen Rechts haben diese Per-
sonen Anspruch auf die Geldleistungen nach dem BVG bzw. nach einem Gesetz, das das
BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt. Für die Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen
Rechts wandelt sich dieser Anspruch um in einen Anspruch auf Zahlung der Summe der
unbefristeten Geldleistungen.
Zu § 140 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)
Die Vorschrift bestimmt, dass der Besitzstandsschutz bei Personen, die nach dem außer
Kraft getretenen Recht des BVG befristet bewilligte oder auf Zeit erbrachte Leistungen er-
halten, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2031 auch die Weiterbewilli-
gung dieser Leistungen umfasst. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu § 133, wo-
nach für Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens des SGB XIV gestellt werden, das neue
Recht gilt. Die Geltung des Besitzstandsschutzes setzt weiter voraus, dass die leistungs-
berechtigte Person unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Befristung die Weiter-
bewilligung der Leistungen beantragt. Ein solcher Weiterbewilligungsantrag kann noch
während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wird er nach Beendigung
der Befristung gestellt, ist nach Absatz 1 Satz 2 der zeitliche Zusammenhang auch bei einer
zeitlichen Unterbrechung von bis zu zwei Wochen noch gegeben. Die Rechtsfolge der Re-
gelung, die Fortgeltung des Besitzstandsschutzes für befristete Leistungen, greift nicht nur
bei der erstmaligen Weiterbewilligung nach Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern auch
bei Folgeanträgen, sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Nach Ablauf des
Übergangszeitraums, also für Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Januar 2032 ge-
stellt werden, gilt hingegen das neue Recht.
Die Vorschrift findet nach Absatz 2 insbesondere Anwendung auf befristet bewilligte Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG, der Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d BVG für Hinterbliebene, der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG, der er-
gänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Hinterbliebene nach § 27a BVG sowie der Ein-
gliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG.
Absatz 3 regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen in diesen Fällen. Grundsätzlich
gelten insoweit die Vorschriften des BVG und der KFürsV in der am [bitte einsetzen: Tag
des Außerkrafttretens des BVG und der KFürsV] geltenden Fassung. Insbesondere richtet
sich auch nach Außerkrafttreten des bisherigen Rechts weiterhin nach dem BVG und nach
der KFürsV, was als Einkommen und als Vermögen zu berücksichtigen ist, wessen Ein-
kommen und Vermögen einzusetzen ist und welche Besonderheiten der Einkommens- und
Vermögensberechnung bei den einzelnen Leistungen bestehen. So gilt z. B. weiterhin nach
§ 26c Absatz 5 BVG bei der Hilfe zur Pflege eine besondere Einkommensgrenze, bei Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind sind Einkommen und Vermögen weiter-
hin nur in dem nach § 26c Absatz 6 BVG eingeschränkten Umfang einzusetzen und bei der
Erziehungsbeihilfe gelten weiterhin die Besonderheiten des § 27 BVG für den Einsatz von
Einkommen. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich der Einsatz von Einkommen
und Vermögen nach dem BVG und der KFürsV richtet, gilt für die Einkommensgrenze und
für die Vermögensschonbeträge, soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. An die Stelle der Einkommensgrenze
nach § 25e Absatz 1 BVG tritt insoweit die Einkommensgrenze nach § 105 Absatz 1. In den
Fällen, in denen bisher nach § 27d Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 BVG eine besondere
Einkommensgrenze galt, wird der Grundbetrag auf das Vierfache bzw. auf das Achtfache
der Regelbedarfsstufe 1 erhöht. Auf diese Weise bleiben die besonderen Einkommens-
grenzen für Bestandsfälle auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten. An die Stelle
der Einkommensfreibeträge nach der KFürsV und der Vermögensschonbeträge nach dem
BVG in Verbindung mit der KFürsV treten die Einkommensfreibeträge und Vermögens-
schonbeträge der Verordnung nach § 107. Die Einkommensgrenzen und Vermögens-
schonbeträge sind abhängig von der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Die Abhängigkeit vom Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a BVG
entfällt. Dies erleichtert die Rechtsanwendung. Zugleich wird die jährliche Anpassung die-
ser Freibeträge auch für die Zukunft sichergestellt. Die Höhe der Einkommensgrenzen und
Vermögensschonbeträge ist so bemessen, dass die Besserstellung der Berechtigten ge-
genüber Beziehern von Sozialhilfe gewahrt bleibt.
Nach Absatz 4 besteht kein Besitzstandsschutz für die Weiterbewilligung befristeter oder
auf Zeit erbrachter Leistungen, wenn die zuvor bezogene Leistung auch nach neuem Recht
- in unveränderter oder modifizierter Form - erbracht werden kann. In diesem Fall erfolgt
die Weiterbewilligung nach Kapitel 1 bis 22. Zu den in modifizierter Form erbrachten Leis-
tungen zählen zum Beispiel das Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und die Bei-
hilfe nach § 17 BVG.


Guten Tag an Euch.

Auf der Suche nach Erfahrungswissen bin ich gestern auf diesem Forum "gelandet". Was ich als Gast las, hat mich überzeugt, mich hier zu registrieren.

Nun. Ich bin hier im aktuellsten Thread über das Thema OEG .

Seit Juli 2017 besteht mein Antrag. Bisher habe ich es gut allein meistern können.

Wer kann mich mit Wissen begleiten, unterstützen ?

Drohen Konsequenzen, wenn ich einer Einladung zum Gutachten absage ? Denn allein, in einer fremden Stadt... Schon die Vorstellung lässt mein Puls negativ in die Höhe steigen.

Freue mich über Erfahrungsaustausch im Bereich OEG (13 Jahre tägliche Gewalt von außen. Kindheit )


Gerne auch Freundschaften.

Um meinen Erfolg dann gemeinsam zu feiern.

Liebe Grüße
Sanni


Ps: Mein Profil kann ich leider erst in 2 Tagen ergänzen. Zur Info.
 

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