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Eigentum an Wohnung mit eingetragenem Wohnrecht

Ok, das würde aber bedeuten, wenn die Wohnung tatsächlich 150.000 Euro Wert ist muss ich noch die Erbschaftssteuer von ca. 40.000 Euro zahlen (150.000,- minus 90.000 € Wohnrecht - 20.000 Euro mein Freibetrag) und da bin ich schon raus. Ich hätte zwar 12.000 Euro auf der hohen Kante, die sind aber ganz sicher nicht für Erbschaftssteuer geplant :-(

Ich dachte es wird gerechnet 500 Euro x 12 Monate x 30 Lebensjahre?
 
Vom Verbraucherpreisindex her müsste eine Wohnung, die 1990 150k gekostet hat, heute rund 250k kosten. Die Wohnung hätte aber dasselbe Alter wie damals!
Deine Wohnung ist aber 30 Jahre älter als dieselbe Wohnung 1990, daher müsste man von den 250k 31 Jahre Abstriche für Alterung machen. Weil Immobilien sich aber oberhalb des Indexes verteuert haben können, wären dann wieder Zurechnungen erforderlich.
Insgesamt wird man von derartigen Überlegungen schwindelig, drum wird wahrscheinlich nur helfen, jemanden zu beauftragen, der eine behördensichere Wertung vornehmen kann.

Dasselbe gilt für die Äcker (die Du erst später erwähnt hast).

Eure Erbschaft umfasst also nicht nur die Wohnung, sondern weitere Immobilien, dazu die Frühstücksbrettchen, Autos, Konten und was nicht alles des Onkels.
Diese Werte insgesamt werden addiert und um den Freibetrag je Erbe = Person (!) vermindert; auf den Rest fällt Erbschaftssteuer an, die die Erbengemeinschaft schuldet ( meine ich). Das bedeutet, wenn Deine Schwester Millionär ist und Du nicht zahlen kannst, muss sie dies tun und hat gegen Dich einen Anspruch auf Ausgleich. (edit: falsch, siehe weiter unten.)
Sachwerte werden nicht zum Neupreis angesetzt sondern zu einer Art Zeitwert. Ein Zeitwert kann gemindert sein, wenn ihr ausser Kosten nichts davon habt, weil Erträge jemand anderem zufallen ( Nießbrauch).
Der Nießbrauch ist Geld wert, muss also auch ( durch den Begünstigten) vererbschaftssteuert werden.
Bei dem Vertrag mit der LG und seiner Eintragung muss verhandelt werden, wer genau welche Kosten trägt. Wenn nämlich der Onkel im Testament geschrieben hätte, dass die LG ewig die Nutzen hat und ihr ewig die Kosten, dann hat er ein Dokument zu Euren Lasten aufgesetzt was inhaltlich zu prüfen wäre.
Ohne fundiertes Wissen und Beratung geht da nichts, auch hinsichtlich der Steuerbarkeit der Erträge; auch hinsichtlich Schenkungssteuer, die ihr zahlen müsst, wenn die LG es sich anders überlegt und den Nießbrauch an Euch (kostenlos) zurück gibt = schenkt.

Ausserdem wäre gut für Euch zu wissen, was die LG überhaupt aufbringen kann.

Wenn sie wenig Geld besitzt, müsste sie welches drucken, um die Erbschaftssteuer auf den zugewendeten Nießbrauch entrichten zu können - oder sie macht Zugeständnisse, die den Wert Eures Erbes erhöhen. Ich bin unsicher, ob sie bei der Bank einen Kredit für die Steuer aufnehmen kann und die nießgebrauchten Immobilien als Sicherheit anführen kann.
Es könnte daher sein, dass sie sich die Annahme in der Art einfach nicht leisten kann, da sie die "Folgekosten" nicht aufbringen kann.



Noch mal zurück zu der weiter o.a. empfohlen XLS Tabelle.

Die Tabelle sollte auf weiteren Seiten je einen Gegenstand und "Eigenschaften" des Gegenstandes enthalten, die berücksichtigt werden müssen, denn daraus leiten sich etliche weitere Fragen ab.

Fragen haben aber nur dann einen Wert, wenn man weiss, was man fragen soll und wen. Daher sind derartige Notizen wertvoll.


Betrachte ich zB einen Acker, so wird ( unter "Eigenschaften") vml. eine Änderung des Pachtvertrages anstehen, eine Änderung der Personen - und Kontenverbidung wg. Grundsteuer etc.
GGf wird die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu informieren sein, die Zwangsabgaben einfordert, von denen man sich aber wiederum frei stellen lassen, kann, wenn der Pächter Mitglied ist und bewirtschaftet.

GGf wird eine "Beobachtung" eines neuen Pachtvertrages ( zwischen der LG und dem Landwirt?) nötig sein, falls... die Konditionen sich ändern. Rein laienhaft stelle ich mir vor, dass der Acker zB einen Wert von 10€/m² hat. Erzielt die LG Einnahmen in 30 Jahren iHv 100 Euro für diesen m², so hat sie mehr davon als ihr, daher ist aus der Übertragung ihr Gewinn höher als Eurer und die Erbschaftssteuer wäre bei Eurem Acker auf fast null reduziert. Macht sie aber mit dem Bauer einen neuen Vertrag über 1 Cent für 30 Jahre für diesen m² des Ackers, so ist ihr Nießbrauch fast nichts wert, so dass der Acker von Euch voll zu versteuern wäre. Daher müsste man sich also fragen, ob ihr - als Eigentümer - dann ein Mitspracherecht habt, wenn weniger als die ortsübliche Pacht gezahlt wird, weil ihr dann ja mehr Steuern bezahlen müsst und sie weniger.

Falls ein Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen ansteht, kann es sein, dass Privatleute zwar mehr bieten aber nicht zum Zug kommen, da ein Verkauf wegen eines Vorkaufsrechtes (einer Landwirtschaftsgesellschaft / der Gemeinde ? ) zum Tragen kommt. Daher musst Du Dich vorher erkundigen, ob ein Übertragungsgeschäft "Verkauf" unter Euch Geschwistern nicht daran scheitert, dass die Erwerberin zwar die Schwester los ist aber mit einem Fremden zu tun hat.
Kein Verkauf könnte dann stattgefunden haben, wenn Deine Schwester und Du Euch so auseinander setzt, dass Ihr Miteigentumsanteile verschiebt, so dass im Grundbuch je Immobilie nur noch eine Eigentümerin steht.

Daraus ergibt sich gleich die nächste Frage/ "Eigenschaft", ob man zwecks Auseinandersetzung der Erbschaft als erstes die Erbengemeinschaft im Grundbuch eintragen lässt und dann später die Eintragung ändern lässt, weil man sich geeinigt hat.
Während ein abschließender Vorgang kostenlos sein könnte, könnte die spätere Änderung Kosten auslösen, daher muss geprüft werden, ob sie das tut, wenn ja welche und bei wem ( Notar ?, Grundbuchamt etc).

Noch eines: Du schreibst, ihr seid "natürlich" beim Anwalt.
Der Anwalt kann aber nur eine Partei vertreten. Wenn es also darum geht, dass ein Zustand zwischen deiner Schwester und Dir "anwaltlich" geklärt werden muss, ist er raus.
Da er aktuell Dich und sie vertreten hat, kann er nachher auch keine Einzelpartei mehr in derselben Sache vertreten ( Interessenkonflikt, begründet durch Wissen um Vorkenntnisse).
Also müssten zwei neue Anwälte her, die auf Basis des (gesamten) Streitwertes bei ihr und bei Dir noch mal abrechnen. Gut wäre, wenn mindestens die Schwester und Du Einigkeit erzielen könnten und die Posten aus der Berechnung fallen, gut wäre ebenfalls, wenn ihr exakt klärt, welche Posten von dem Anwalt bearbeitet werden.
( zB zu Streitwert eines lebenslangen Nießbrauchs: https://openjur.de/u/116400.html )
 
Zuletzt bearbeitet:
Ohje, bei dem was du alles schreibst wird mir auch schwindelig 🙂
Meine Schwester und ich möchten uns nicht wegen dem Erbe in die Haare bekommen.
Wir werden uns so einigen. Es geht uns auch nicht darum, ob eine mehr und die andere weniger bekommt, sondern dass alle "drei" Parteien zum Schluss zufrieden sein können. (Obwohl wir schon so viel mit der LG mitgemacht haben, dazu will ich nichts mehr schreiben, dass gehört hier auch nicht hin)
Danke für deine ausführliche Antwort.
 
Der steuerliche Wert von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird völlig anders berechnet, nur ein Bruchteil des Verkehrswerts in der Regel.
Und anders als Bodenschatz schreibt, ist die Erbschaftsteuerpflicht personenbezogen entsprechend den Erbquoten, da wird nichts in einen Topf geworfen nur weil man eine Erbengemeinschaft ist, da gibt es keine Gesamtschuldnerschaft. Die Lebensgefährtin ist kein Mitglied der Erbengemeinschaft.

Ich könnte mir vorstellen, dass sie auch eher an Geld als an diesem Wohnrecht interessiert ist, wenn man ihr ein entsprechendes Angebot macht, ggfs. erst aus dem Verkaufserlös.
 
Das Grundstücksverkehrsgesetz, das Bodenschatz wohl meint mit "Vorkaufsrecht", ist weder beim Erben noch bei einer Erbauseinandersetzung ein Problem. Eine entsprechende Genehmigung ist da entweder nicht erforderlich oder kann da gar nicht versagt werden.
 
Und anders als Bodenschatz schreibt, ist die Erbschaftsteuerpflicht personenbezogen entsprechend den Erbquoten, da wird nichts in einen Topf geworfen nur weil man eine Erbengemeinschaft ist,
Perfekt. Da hab ich falsch gelegen und es oben "durchgestrichen" ! Zitat aus haufe.de: § 20 ErbStG regelt, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist. Miterben sind nur Steuerschuldner der auf sie entfallenden Erbschaftsteuer [Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, § 20 ErbStG Rn. 16, 50]. Die Erben schulden daher nur "ihre" Erbschaftsteuer, d.h. den auf sie entfallenden Anteil.

Der steuerliche Wert von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird völlig anders berechnet, nur ein Bruchteil des Verkehrswerts in der Regel.
Hm. Ich geh mal davon aus, dass Land aus ehemaliger Landwirtschaft spätestens dann dem Betriebsvermögen entnommen wird, wenn ein Nicht-Landwirt erbt und dann der Ertrag ( durch Vermächtnis) noch in dritte Hände fällt. Durch Entnahme wird es Privat-Eigentum, welches eher keine Begünstigung als Betriebsvermögen wie bei einer Betriebsübergabe genießt.

Das Grundstücksverkehrsgesetz, das Bodenschatz wohl meint mit "Vorkaufsrecht", ist weder beim Erben noch bei einer Erbauseinandersetzung ein Problem. Eine entsprechende Genehmigung ist da entweder nicht erforderlich oder kann da gar nicht versagt werden.
Das hatte ich - meine ich - so beschrieben. Etwas anderes ist ein Verkauf nach der Erbauseinadersetzung.
.
Und etwas anderes ist dann noch die Genehmigungspflicht bei Bestellung des Nießbrauchs nach
§ 2(2)3.GstVG.
Schlau könnte die Regelung des Onkels sein, lediglich die Pacht der LG zukommen lassen zu wollen, weil es sich vielleicht doch nicht um Nießbrauch handelt.
Das Eigentum gewährt Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung, von diesem verbleibt die Verfügung und Nutzung. Lediglich die Fruchtziehung - hier nicht mal körperlich, sondern auf "die" Pacht beschränkt, müsste abgegeben werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es hilft jetzt ja nichts, über Dinge zu schwadronieren, von denen wir gar nicht wissen ob sie hier zutreffen.
So ins Detail zu gehen bezüglich der Ackerflächen, von denen wir gar nicht wissen wie deren Status ist (steuerlich Betriebsvermögen oder Privatvermögen) hilft nicht weiter.

Ich besitze ein paar landwirtschaftlich genutzte Äcker, vor Jahren per steuerlicher Betriebsaufgabe in Privatvermögen überführt und von meiner Mutter geschenkt bekommen. Meine Mutter hat lebenslänglich das Recht auf die Pachteinnahmen. Die Grundstücke werden bewertungstechnisch als Stückländerei geführt.
Obwohl es sich also nicht mehr um Betriebsvermögen handelt, wurde der Wert für die Schenkungsteuer nach den Wertermittlungsgrundsätzen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ermittelt, mit der Folge, dass der steuerliche Wert, obwohl der Verkehrswert deutlich über den schenkungsteuerlichen Freibeträgen lag, weit unter dem Freibetrag angesiedelt war.
 
Ich habe nirgends gelesen, dass die LG ein irgendwie geartetes Nießbrauchs- oder sonstiges Recht an den landwirtschaftlichen Grundstücken hätte. Es ging doch immer nur um das bisher nicht ausgeübte und auch nicht im Grundbuch eingetragene Wohnrecht, oder?
 
Doch, sie erhält die Pacht für zwei Äcker. Die sind ca. 2 ha groß und mein Onkel hat dafür 600 Euro Pacht im Jahr bekommen, den er ebenfalls ihr zuteil werden lässt.
Mir gings aber halt nur um das Wohnrecht und das meine Schwester und ich uns da verschiedene Gedanken gemacht hatten.
Wahrscheinlich will die LG tatsächlich nur so viel wie möglich Geld rausholen. Das werden wir sehen.
Meine Schwester macht für Ende der Woche einen Termin bei unserem Anwalt aus, damit der uns endlich mal einige Dinge erklärt.
 

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