Aktuell hattest Du so um etwas um xk€. Damit kannst Du den RA bezahlen aber nicht die Erbschaftssteuer.
Also würde sich eigentlich anbieten, eine Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen, die diese fiktiv abdeckt.
Einer Bank könntest Du die Grundschuld für einen Kredit abtreten. Eine Grundschuld, die vorher eingetragen ist, ginge im Rang dem Nießbrauch vor, verlässt aber durch Abtretung ihren Rang nicht.
Dadurch wäre die Immobilie für die LG nicht ersteigerbar, denn sie müsste die Grundschuld plus den Kaufpreis bedienen. Er wäre mangels dinglich eingetragenem Recht bis zu (Marktpreis) minus Grundschuld.
Wenn die LG die Grundschuld mit ersteigert kann sie der Bank kaum erklären, dass sie Euch als Eigentümer den Kaufpreis nicht komplett schuldet wenn sie die Grundschuld abzieht, denn ihr könntet diese längst anderweitig abgetreten haben, zB um Erschaftssteuer über einen Kreditgeber zu zahlen.
Ihr selbst könnt Eure eigene Grundschuld ersteigern, weil ihr entweder keinen Kredit als Last habt oder den Gegenwert der Belastung bekommen habt - und zurück geben könnt.
Ein Ersteigerer muss Bonität nachweisen. Entweder gibt es einen Kreditgeber der LG - dann fließt der Erlös - oder sie scheitert, da sie die Raten nicht bedienen kann. Neben lediglich einem Minijob plus Miete aus Nießbrauch kommt sie etwa auf Einnahmen, die einem Minimum entsprechen. Damit kann man keinen Kredit abzahlen. Ausserdem trägt sie aktuell (noch) ihre RA Kosten und die Erbschaftsteuerbelastung.
An Eurer Stelle würde ich übrigens sicher stellen/ berücksichtigen, dass die LG ihr Vermächtnis bzw daraus entstehende Ansprüche nicht auf das Datum der Entstehung des Anspruchs datiert. Auf deutsch hätte sie bei unverzüglichem Einräumen seit Tod des Onkels Anspruch auf Eigennutzung oder Wertersatz durch entgangene Miete falls... eben der Anspruch nicht an eine Eintragung im Grundbuch zwecks Durchsetzung gekoppelt ist, welche noch nicht erfolgte.
Ich verstehe auch nicht, wie die LG eine Zwangsversteigerung / Eigentümerwechsel begründen will, weil Ihr als Eigentümer die Verfügungsmacht behaltet, die dann ja geändert werden soll.
Eher käme eine Klage in Betracht die zum Ergebnis hat, dass Ihr Eigentümer bleibt und die Grundbucheintragung zu dulden habt:
>ist Nießbrauch vor der Versteigerung eingetragen , braucht sie keine Versteigerung, um ihn durchzusetzen.
>ist Nießbrauch vor der Versteigerung nicht eingetragen, so setzt sie ihn gegenüber keinem Käufer durch, da es an dinglichem Recht mangelt. Dies bedeutet, dass sie ihre Forderungen aus dem Verkauf heraus - somit nach Zufluss der Summe in Euer Gesamteigentum - wie zuvor Euch gegenüber geltend machen müsste.
Mir fehlt daher der Sinn, Euch gegenüber einer Forderung durch einen Verkauf von Dingen Nachdruck zu verleihen, an denen sie mangels dinglichem Recht keine Rechte hat, denn dann könnte sie auch Dein Auto versteigern lassen.