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Eigentum an Wohnung mit eingetragenem Wohnrecht

Paisley

Mitglied
Ich glaube, ich würde das mit dem Verkauf der Wohnung schon versuchen. Das Wohnrecht ist noch nicht im Grundbuch eingetragen, da verkauft es sich leichter, und dann gebt ihr ihr halt den Wert des Wohnrechts in Geld. Keinen Cent mehr, das kann man ja wie bereits erläutert ausrechnen.
 

Jessica133

Aktives Mitglied
dann gebt ihr ihr halt den Wert des Wohnrechts in Geld.
Wir wissen es ja nicht, aber wenn die LG nicht auf unser Angebot eingeht, den Verkaufspreis durch drei zu teilen, ist sie gegen den Verkauf. Dann möchte der Anwalt eine Zwangsversteigerung einleiten. Wie das genau abläuft müssen wir noch erfragen und ich hoffe, dass es nicht dazu kommt.
Der Anwalt argumentiert - wo keine Wohnung, da kein Wohnrecht und die LG würde lehr ausgehen.
Wenn wir das Wohnrecht auszahlen müssen, könnte das für uns ja vielleicht sehr schlecht ausgehen, denn vielleicht erzielt die Wohnung auf die schnelle gar nicht so viel Gewinn?!
Weißt du zufällig, wie man das Wohnrecht berechnet, als Basis was man ausbezahlen muss? Oder sind das die ca. knapp 100.000 Euro die hier schonmal geschrieben wurden, als Grundlage für Erbschaftssteuer fürs Wohnrecht?
 

Paisley

Mitglied
Jahreswert mal Vervielfältiger auf die Lebenserwartung.
Ich schrieb auf Seite eins:
"Das kann man ja ganz einfach ausrechnen. Nimm die Jahresnettomiete und multipliziere sie mit 15,571, das ist der Vervielfältiger für eine Frau, die im Jahr 2020 das 51. Lebensjahr vollendet hat. Sie hat zwar noch eine Lebenserwartung von gut 33 Jahren, aber der Vervielfältiger ist ja ein auf diese Laufzeit abgezinster Faktor. "
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Aktuell hattest Du so um etwas um xk€. Damit kannst Du den RA bezahlen aber nicht die Erbschaftssteuer.
Also würde sich eigentlich anbieten, eine Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen, die diese fiktiv abdeckt.
Einer Bank könntest Du die Grundschuld für einen Kredit abtreten. Eine Grundschuld, die vorher eingetragen ist, ginge im Rang dem Nießbrauch vor, verlässt aber durch Abtretung ihren Rang nicht.
Dadurch wäre die Immobilie für die LG nicht ersteigerbar, denn sie müsste die Grundschuld plus den Kaufpreis bedienen. Er wäre mangels dinglich eingetragenem Recht bis zu (Marktpreis) minus Grundschuld.

Wenn die LG die Grundschuld mit ersteigert kann sie der Bank kaum erklären, dass sie Euch als Eigentümer den Kaufpreis nicht komplett schuldet wenn sie die Grundschuld abzieht, denn ihr könntet diese längst anderweitig abgetreten haben, zB um Erschaftssteuer über einen Kreditgeber zu zahlen.
Ihr selbst könnt Eure eigene Grundschuld ersteigern, weil ihr entweder keinen Kredit als Last habt oder den Gegenwert der Belastung bekommen habt - und zurück geben könnt.

Ein Ersteigerer muss Bonität nachweisen. Entweder gibt es einen Kreditgeber der LG - dann fließt der Erlös - oder sie scheitert, da sie die Raten nicht bedienen kann. Neben lediglich einem Minijob plus Miete aus Nießbrauch kommt sie etwa auf Einnahmen, die einem Minimum entsprechen. Damit kann man keinen Kredit abzahlen. Ausserdem trägt sie aktuell (noch) ihre RA Kosten und die Erbschaftsteuerbelastung.

An Eurer Stelle würde ich übrigens sicher stellen/ berücksichtigen, dass die LG ihr Vermächtnis bzw daraus entstehende Ansprüche nicht auf das Datum der Entstehung des Anspruchs datiert. Auf deutsch hätte sie bei unverzüglichem Einräumen seit Tod des Onkels Anspruch auf Eigennutzung oder Wertersatz durch entgangene Miete falls... eben der Anspruch nicht an eine Eintragung im Grundbuch zwecks Durchsetzung gekoppelt ist, welche noch nicht erfolgte.

Ich verstehe auch nicht, wie die LG eine Zwangsversteigerung / Eigentümerwechsel begründen will, weil Ihr als Eigentümer die Verfügungsmacht behaltet, die dann ja geändert werden soll.
Eher käme eine Klage in Betracht die zum Ergebnis hat, dass Ihr Eigentümer bleibt und die Grundbucheintragung zu dulden habt:

>ist Nießbrauch vor der Versteigerung eingetragen , braucht sie keine Versteigerung, um ihn durchzusetzen.

>ist Nießbrauch vor der Versteigerung nicht eingetragen, so setzt sie ihn gegenüber keinem Käufer durch, da es an dinglichem Recht mangelt. Dies bedeutet, dass sie ihre Forderungen aus dem Verkauf heraus - somit nach Zufluss der Summe in Euer Gesamteigentum - wie zuvor Euch gegenüber geltend machen müsste.

Mir fehlt daher der Sinn, Euch gegenüber einer Forderung durch einen Verkauf von Dingen Nachdruck zu verleihen, an denen sie mangels dinglichem Recht keine Rechte hat, denn dann könnte sie auch Dein Auto versteigern lassen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Jessica133

Aktives Mitglied
Ja das stimmt, unser Anwalt.
Wir wollen der LG gar nichts böses, auch wenn ich das Gefühl habe, dass sie uns noch etwas reindrücken will. Sie hatte direkt nach dem Tod meines Onkels erzählt, er wäre einverstanden gewesen, dass sie die Wohnung verkauft und sich von dem Geld eine kleinere zulegt. Aber jetzt scheint sie den Plan aufgegeben zu haben, denn dann würden wir ja auch etwas Geld bekommen und das gönnt sie uns anscheinend nicht :-(
 
G

Gelöscht 117789

Gast
Ja das stimmt, unser Anwalt.
Wir wollen der LG gar nichts böses, auch wenn ich das Gefühl habe, dass sie uns noch etwas reindrücken will. Sie hatte direkt nach dem Tod meines Onkels erzählt, er wäre einverstanden gewesen, dass sie die Wohnung verkauft und sich von dem Geld eine kleinere zulegt. Aber jetzt scheint sie den Plan aufgegeben zu haben, denn dann würden wir ja auch etwas Geld bekommen und das gönnt sie uns anscheinend nicht :-(
Letztlich wird sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können und das Erbe ausschlagen müssen.
 

Jessica133

Aktives Mitglied
Das ist grundsätzlich lieb. Daher wird dann eine Lösung gefunden werden müssen, die beiden Parteien gleich lieb sein kann.
Bodenschatz, wenn sie uns aber (wie meine Mutter sagt) nicht das "schwarze unterm Fingernagel" gönnt, werden wir diese Einigung nicht finden :-(

Letztlich wird sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können und das Erbe ausschlagen müssen.
Das dachten wir auch, aber dann hätte ihr Anwalt im ersten Schreiben nicht diese Dinge gefordert.
Denn hätten wir zugestimmt, hätte sie ja auf jeden Fall das Geld aufbringen müssen und sowas überlegt man sich ja vorher oder nicht?
Unser Anwalt mutmaßt, dass sie einen Kredit bekommt, den das Nießbrauchrecht absichert und mit der Miete den Kredit abbezahlt.

Möchte mich zwischendurch mal bei euch bedanken für eure Tipps und Infos. Habe mir einiges mitgeschrieben. Vor allem, dass wir einen Blick drauf haben, wenn sich der Eintrag des Wohnrechts nicht verhindern lässt, dass dieses Recht erst ab Datum der Eintragung gilt!! Mittlerweile trauen wir ihr alles zu - selbst, dass sie Mietausfälle von uns verlangen würde, wenn sie es könnte.
 

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