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Azubigehaltskürzung bei fehlendem Kassenattest?

Entgeltfortzahlungsgesetz

Gliederung
§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

§ 7
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

§ 5 EntgFG Anzeige- und Nachweispflichten
 
Entgeltfortzahlungsgesetz

Gliederung
§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

§ 7
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

§ 5 EntgFG Anzeige- und Nachweispflichten

Mein Sohn hat dem Arbeitgeber den gelben Schein vorgelegt, das reicht also nicht?
 
Nein, das reicht nicht, weil, wie ich dir weiter oben schon mal erklärt habe, dem Arbeitgeber dadurch finanzielle Verluste entstehen. Er erhält bei jeder Krankschreibung von der Krankenkasse einen gewissen Anteil Beitragsrückerstattung. Das allerdings nur, wenn die Kasse den Nachweis darüber erhalten hat, dass der Arbeitnehmer vom Arzt eine Krankschreibung erhalten hat.

Kommt nun der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, den Durchschlag für die Krankenkasse dieser auch zuzuschicken, hat der Arbeitgeber das Nachsehen! Warum sollte er für das Fehlverhalten seines Angestellten oder aber auch Auszubildenden geradestehen müssen? Ist irgendwie nicht einsehbar.
 
Die Erstattung der Krankenkasse kann 80 -100 % betragen.
Gruß Karin
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Auszubildender ist kein Arbeitnehmer.

Zitat:

Die Azubi-Vergütung stellt keine Gegenleistung im Sinne der Arbeitsgesetze dar. Die Azubi-Vergütung ist eine Vergütung ohne Gegenleistung. Streng genommen darf ein Azubi auch nicht in die Produktion oder in den Arbeitsprozess eingebunden werden.
--------------------------------------------------------------

Deeshalb halte ich eine "Lohnkürzung" für sehr problematisch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall



§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

EntgFG - Einzelnorm
 
Es geht nicht um die Pflichten, die tatsächlich in diesem Fall diesselben sein können wie die eines Arbeitnehmers. Es geht um`s Geld abziehen.

Außerdem zitierst Du hier ein Gesetz bei dem es um die Lohnfortzahlung geht - das ist hier aber nicht relevant. Ein Lehrling bekommt eben gar kein Arbeitsentgelt - sondern eine Ausbildungsvergütung.
 
Zuletzt bearbeitet:

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