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Mo44
Gast
Es gibt aber nochetwas an unserem System.
Unschuldig verurteilte sind nicht vorgesehen.
Nehmen wir einfach mal an, jemand wird wirklich unschuldig verurteilt und bekommt 8 Jahre.
Weil die Person unschuldig ist hat sie nicht gestanden. Beharrt immer darauf es nicht getan zu haben.
Will diese Person Bewährung haben MUSS sie ein Geständnis ablegen und Reue zeigen sonst sitzt sie die ganzen 8 Jahre ab.
Ein Geständnis ist die zwingend erforderlich.
Somit sitzt ein unschuldiger Mensch der nichts gestehen möchte was er nicht getan hat länger als ein Schuldiger.
Bitte informiere dich besser. Freiheitsstrafen über 2 Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei der Frage ob nach Teilverbüßung die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von vielen Faktoren ab, aber nicht mehr von einem Geständnis, das es nur im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungsbefehlen gibt.
Die Frage des Nachtatverhaltens ist wieder eine andere, die sich im Vollzug stellt. Hat sich der Verurteilte mit den Folgen der Tat auseinandergesetzt? Das gehört zur Resozialisierung und hat einen Einfluss auf die Prognose des Vollzusgleiters, ob er eine Aussetzung der Reststrafe befürwortet oder nicht.
Meinungen und Stimmungen ersetzen weder juristische Fachkenntnis noch eigene praktische Erfahrung als Betroffener. Es sind also viele Faktoren die vor und nach der Tat Einfluss haben. den größten Einfluss hat der Verurteilte. Alle anderen schauen ihm nur ins Gesicht, aber nicht in den Kopf.
Damit ziehe ich mich aus der Diskussion zurück (hatte ganz vergessen, dass dies ja nur der Stammtisch des Forums ist 😀)
Gruß
mo