N
Neofene
Gast
Na ja, beweisen kann man es nicht....
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Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.
Hallo Neofene,
schau mal hier: U-Bahn Schläger. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Sag ich ja. Das Urteil wird sich daran messen lassen müssen, wenn ein ähnlicher Fall mit anderen Nationalitäten passiert. Ist ja kein Geheimnis das ältere Richter oftmals auf dem rechten Auge blind waren.
Beide Ausdrücke sind mit Recht strafbar. Versuchs einfach mal beim Polizisten.
Ich geb Dir jetzt mal einen ( kostenlosen! ) Tip, Willy. Zuerst lesen, dann versuchen zu denken und dann schreiben.
"Scheiß-Deutscher" ist schon immer eine Beleidigung - das was Du einstellst, besagt lediglich das es in Zukunft auch noch als Volksverhetzung bestraft wird. mehr nicht.
Der Ausdruck ist nicht straffrei.
Auch damit würde kein Ungleichgewicht entstehen - zuerst denken, habe ich es Dir nicht gesagt?
Wenn der Ausdruck "Scheiß Deutscher" unter Volksverhetzung fällt, wird es im Umkehrschluß auch der Ausdruck "Scheiß Türke". Alles klar?
Und das andere vergißt Du am besten. Das ist zu hoch für Dich.
Auch das stimmt nicht, Willy.
Beides ist nämlich - bis jetzt - keine Volksverhetzung. Sondern nur eine Beleidigung.
Und was das in der Türkei ist, weiß ich nicht, interssiert mich auch nicht. Weil das nicht mein Vokabular ist.
Hier Zitat Wikipedia:
Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Als Personengruppen, die von Volksverhetzung betroffen sein können, werden Bevölkerungsteile (der BR Deutschland) oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe - also auch Personengruppen im Ausland - genannt.
Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art - damit sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord gemeint - in friedensstörender und menschenunwürdiger Weise billigen, leugnen oder verharmlosen
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Volksverhetzung war und ist bislang nur gegen die oben genannten Gruppen möglich. Also ( noch ) nicht gegen Einzelpersonen.
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