Meine Freundin bleibt so lange zu Hause, dass sie nach wenigen Monaten wieder arbeiten geht und trotz Baby am öffentlichen Leben teilnimmt. Du wirst kaum glauben wie sie das macht, aber es gibt Milchpumpen und außer einer Mutter auch andere, die einen Säugling versorgen können.
Kann sie ja tun. Nur ist das euer Lebensentwurf, den andere nicht verpflichtet sind zu übernehmen.
Das war weit vor dem aktuellen Gesetz. Rechtlich steht ihr gar nichts zu. Dann kann nämlich der arbeitene Student auch nach Hause gehen oder der, der krank ist. Es gibt Anwesenheitspflichten nicht ohne Grund. Wenn man die entkräftet, dann sollen alle profitieren, die in ähnliher Situation sind.
Auch ein Student ist nicht verpflichtet zur Vorlesung zu erscheinen, wenn er krank geschrieben ist.
Stillen ist aber keine Ausrede für alles.
Aber für vieles.
Mit 6 Monaten füttert man Babybrei
Von jetzt auf gleich, ohne Übergang? Und Anfangs ist der Babybrei übrigens nur Beikost. Und Beikost heißt Beikost, weil es als Beikost neben dem Stillen gegeben wird. Bis aus der Beikost die Hauptnahrung wird, da können Monate vergehen.
Ja nicht, mein Kind findet die Mama tatsächlich ziemlich super.
😛
Wir setzen stillende Mütter und Mütter mit chronisch Kranken oder Pflegepersonen gleich. An unserer Uni ist das so.
Wenn damit Stillende nicht schlechter gestellt werden - ok. Denn der Gesetzgeber hat für diese tatsächlich Extrawürste gebraten.
12 Monate sind eine Empfehlung. Normalerweise füttert man mit 6 Monaten Babybrei. Es gibt auch Mütter, die stillen gar nicht und nutzen nur Fertigprodukte. Müssen ja schreckliche Mütter sein. Wie viele Kinder hast du denn?
Was man so normalerweise macht... Ja mei, das ist doch vollkommen uninteressant. Was ist, wenn ein Baby die Beikost verweigert, was ist, wenn es ein Baby gar nicht interessiert, was es so "normalerweise" wann zu tun hat - was machste dann? Es dem Baby reinprügeln?
Komm mal runter. Ich nehme mir gar nichts raus. Bei einem 90 Minuten Seminar kann man einmal am Tag verlangen von einer Mutter abzustillen. Wenn das nicht geht, dann soll sie ein Jahr zu Hause bleiben und kann eben nicht studieren. Es steht ihr genauso gut frei 2 Urlaubssemester zu nehmen. Einmal am Tag abzustillen kann man verlangen und wenn sie das nicht will muss sie das Kind eben mitbringen. Es gibt an unserer Uni Stillecken.
Sie will doch mit Baby studieren. Dazu zwingt sie niemand. Also muss sie eben Kompromisse finden. Ansonsten muss sie zu Hause bleiben.
Nö, man kann da gar nichts verlangen und sie hat jedes Recht das so zu tun, wie sie das möchte - der Gesetzgeber hat da eindeutig entschieden...
Wenn ich schreibe, man kann abpumpen bin ich ein Monster und Flasche fütternde Frauen sind plötzlich nicht schrecklich? Merkst du was du da schreibst?
Das hat doch gar keiner geschrieben? Ich frage mich langsam, ob die ungeliebte Mitstudentin echt so viel besser ist, weil sie gut ist, oder von mir aus auch bevorteilt wird, oder ihr einfach gar nicht so schlau. Am Lesen und Verstehen hapert es ja schon ein wenig. Und geschriebenes verdrehen, Worte in den Mund legen, Ignoranz und krude Polemik sind nunmal keine Studienkompetenz.
Das Hochschulgesetz sieht für solche Fälle schon Regelungen vor. Die besagen, dass sie längere Abgabefristen hat oder mehr Zeit in Klausuren. Umwandlungen von Prüfungsleistungen gibt es aber nicht. Genauso wenig wie den Erlass von Anwesenheitspflicht. Das sind Regelungen im Hoichschulgesetz und da gibt es auch für Stillende keine Ausnahme. Nicht in unseren Regelungen. Kapier das oder lass es.
Doch, gibt es.
Mutterschutz für Studentinnen
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und stillende im ersten Jahr nach der Geburt. Die Studentin muss nun nicht mehr Sonderregelungen während der Mutterschutzfristen beantragen. Diese müssen nach Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber der Universität grundsätzlich gewährt werden. Das Gesetz schützt damit die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes im Studium während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit und will diskriminierender Benachteiligung aufgrund einer Schwangerschaft entgegenwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MuSchG).
Der Mutterschutz für Studentinnen umfasst folgende gesetzliche Regelungen
- Die Mutterschutzfrist gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie im Falle einer Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.
- In dieser Zeit gilt ein relatives Prüfungs- und Teilnahmeverbot: Studentinnen sind in dieser Zeit von Prüfungen und Veranstaltungen ausgeschlossen. Sie können dieses Verbot jedoch für einen beliebigen Zeitraum innerhalb dieser Frist umgehen, indem Sie diesen Verzicht schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt erklären. Dies ist (anders als bei Arbeitnehmerinnen) nicht nur für die 6 Wochen vor, sondern auch für die 8 Wochen nach der Geburt möglich.
Diese Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studentinnen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.
- Für eventuelle Nachteile, die aus der Meldung der Schwangerschaft entstehen könnten, müssen zunächst Nachteilsausgleiche (Fristverlängerungen, Äquivalenzleistungen, andere Prüfungsformen, etc.) geprüft werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelungen ist die Meldung der Schwangerschaft gegenüber der Universität
Und das Blöde für euch ist, dass das Mutterschutzgesetz über euren internen Regelungen und dem Hochschulgesetz steht - da machste nix....
Meine Bekannte, die ebenfalls mit mir studiert ist auch Schwanger gewesen und hat mit Baby studiert. Die Kommilitonin hatte diese Rechte, die die Studentin jetzt hat nicht und das trägt nicht zur Gleichberechtigung bei.
Joa, da gab es halt die gesetzliche Grundlage noch nicht.... Blöd gelaufen.
Deshalb regen sich 33 Studenten auch berechtigt auf.
Mimimimimi - Kindergarten ist ein Scheißdreck dagegen....
😀
Es darf keine Härtefallregelungen innerhalb der Regelungen geben, wenn es im Hochschulgesetz und den rechtlichen Unterlagen unserer Uni so nicht festgeschrieben ist.
🙄 Das ist keine Härtefallregelung oder sonstwas - sondern im Mutterschutzgesetz festgeschrieben. Und das steht immer noch über euren albernen Härtefallregelungen. Da kannst du dich auf den Kopf stellen.
Agieren und entscheiden eigentlich alle eure Mitglieder des Studienrates eher nach obskurem gefühltem "Gerechtigkeitsempfinden" und unter vollkommener Ignoranz der gesetzlichen Regelungen?
und das mit den Prüfungsaufgaben ist strange.
Finde ich ziemlich unglaubwürdig. Im Eingangsbeitrag war es nur ein Gerücht. Später hat sie es einer Kommilitonin erzählt und wieder später hieß es, diejenige welche erzählte es selber überall herum.
😉