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SGB XIV BSA Höhe

mit dem SGB XIV soll Pflege über die Pflegekasse laufen. Bei Zuteilung ist die Pflegekasse der Krankenkasse deiner Wahl zuständig. Pflegeleistungen welche über das SGB XIV hinausgehen und angemessen sind, laufen über das Versorgungsamt. Wie es praktisch Abläuft weiß ich nicht. Da hat Silan ja schon ausführliche Hinweise gegeben.

Sollte eine Anspruch nach dem SGB XI (hier sind die Pflegeleistungen geregelt) nicht bestehen, was bei Zuteilung sein könnte, dann ermittelte die Verwaltungsbehörde (vom SGB XIV) den Pflegrad in eigener Verhantwortung, soweit noch keiner besteht. Sie kann sich dabei sachverständiger Dritter (z.B. MD der Pflegekasse) bedienen.

Die Pflegekasse zahlt bei mir auch recht langsam. Momentan ist z.B. immer noch ein Teil des Pflegegeldes für Februar offen. Nach Beschwerde wurden nur die laufenden Rechnungen beglichen, da Schadenersatz angedroht wurde. Ohne regelmäßige Beschwerde läuft meist gar nichts.
 
Moin,
danke für eure Erfahrungen und Infos. Hört sich mal wieder alles abenteuerlich an und ich bewundere eure Hartnäckigkeit. Ja, es wäre ein Traum, wenn alle Mitarbeitenden der Krankenkassen über die Modalitäten der Zuteilung Bescheid wüssten.
Schade, dass es auch da (noch) nicht rund läuft.

Anhand eurer Infos und was ich aus dem SGB XIV herauslesen kann, denke ich, dass ich den Antrag direkt bei der Pflegekasse stellen werde. Und wenn das dann doch nicht richtig sein sollte, ...
 
…. dann muss es die Pflegekasse an die richtige Stelle weiterleiten. Das ist in D so geregelt, dass eigentlich bei jeder Behörde jeder Antrag abgegeben werden kann, und diese dann verpflichtet ist den Antrag bei Nichtzuständigkeit weiterzuleiten.
Aber: Wie wir hier lesen, klafft eine große Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit bzw. Umsetzung.
 
Also ich hab damals 2018 bereits bei meiner Pflegekasse angegeben, dass mein Pflegebedarf aufgrund eines OEG Anspruchs besteht. Damals lief allerding mein OEG Verfahren noch. Es wurde da dann auch selbst nach Mitteilung an die Pflegekasse bei OEG Anerkennung nach Verfahrensender niemals irgendwas veranlasst, dass das über das Versorgungsamt läuft.

Ich würde nach wie vor eine Pflegebegutachtung bei der Pflegekasse beantragen und mitteilen, dass ich BVG/SGB XIV anerkannt bin. Was die draus machen ist dann deren Sache. Da geht es ja vornehmlich um Erstattungen. Es wird vermutlich recht selten eintreten,dass jemand schädigungsbedingte Bedarfe hat die über Pflegegeld/-sachleistung nach SGB XI hinaus gehen, weil die SGB XI Leistungen ja bereits relativ hoch sind.

Ich bestehe nur derzeit auf die Prüfung, weil es für mich bezüglich der HLU einen erheblichen Unterschied macht, ob ich Pflege nach SGB XI oder SGB XIV erhalte:

Vermögensfreigrenze HLU bei Pflege "nur nach SGB XI": 14.705 €

Vermögensfreigrenze HLU mit Pflege SGB XIV: 19.705 €

HLU Anspruch Pflege "nur nach SGB XI": 450€
HLU Anspruch mit Pflege nach SGB XIV: ca. 800 € aufgrund der massiv höheren Einkommensfreibeträge bei Pflegebedürftigkeit

Ich würde aber bei Bewilligung durch das Versorgungsamt weiter das Pflegegeld durch die Pflegekasse erhalten, weil es gesetzlich so geregelt ist,dass die Pflegekassen für die Erbringung zuständig sind.
 
…. dann muss es die Pflegekasse an die richtige Stelle weiterleiten. Das ist in D so geregelt, dass eigentlich bei jeder Behörde jeder Antrag abgegeben werden kann, und diese dann verpflichtet ist den Antrag bei Nichtzuständigkeit weiterzuleiten.
Aber: Wie wir hier lesen, klafft eine große Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit bzw. Umsetzung.
Ich ergänze das um "binnen 14 Tagen weiterzuleiten". Sonst bleibt dir sogenannte erstangegangene Behörde nämlich zuständig und muss nach dem Recht der eigentlich zuständigen Behörde entscheiden 😉
Deswegen funktioniert Weiterleiten immer recht gut und schnell - auch wenn es manchmal falsch ist...
 
Also ich hab damals 2018 bereits bei meiner Pflegekasse angegeben, dass mein Pflegebedarf aufgrund eines OEG Anspruchs besteht. Damals lief allerding mein OEG Verfahren noch. Es wurde da dann auch selbst nach Mitteilung an die Pflegekasse bei OEG Anerkennung nach Verfahrensender niemals irgendwas veranlasst, dass das über das Versorgungsamt läuft.

Ich würde nach wie vor eine Pflegebegutachtung bei der Pflegekasse beantragen und mitteilen, dass ich BVG/SGB XIV anerkannt bin. Was die draus machen ist dann deren Sache. Da geht es ja vornehmlich um Erstattungen. Es wird vermutlich recht selten eintreten,dass jemand schädigungsbedingte Bedarfe hat die über Pflegegeld/-sachleistung nach SGB XI hinaus gehen, weil die SGB XI Leistungen ja bereits relativ hoch sind.

Ich bestehe nur derzeit auf die Prüfung, weil es für mich bezüglich der HLU einen erheblichen Unterschied macht, ob ich Pflege nach SGB XI oder SGB XIV erhalte:

Vermögensfreigrenze HLU bei Pflege "nur nach SGB XI": 14.705 €

Vermögensfreigrenze HLU mit Pflege SGB XIV: 19.705 €

HLU Anspruch Pflege "nur nach SGB XI": 450€
HLU Anspruch mit Pflege nach SGB XIV: ca. 800 € aufgrund der massiv höheren Einkommensfreibeträge bei Pflegebedürftigkeit

Ich würde aber bei Bewilligung durch das Versorgungsamt weiter das Pflegegeld durch die Pflegekasse erhalten, weil es gesetzlich so geregelt ist,dass die Pflegekassen für die Erbringung zuständig sind.
Aaah, verstehe ! Ok, da ist bei dir ja alles noch komplizierter und einiges zu beachten. Aber du scheinst dich ja gut auszukennen 🙂
 
Bei der GEZ Befreiung steht soweit Hilfe zur Pflege nach dem BVG nach § ... gewährt wird, dass es auch befreit ist.
Ja, weil HzP wie Sozialhilfe ist. Es kann durchaus sein,dass jemand keine HLU hat und trotzdem HzP braucht, weil die Kosten für die Pflege zu hoch sind. Das hat nicht unbedingt was mit dem Lebensunterhalt zu tun 🙂

Ich hab selbst HzP nach dem BVG bewilligt,deswegen weiß ich das. Das war § 26c BVG und der bezieht sich aufs SGB XII bis auf die Einkommensfreibeträge, die aber trotzdem noch nah am Sozialhilfeniveau sind (wie bei der HLU nach BVG auch, nur eben bisschen mehr Einkommensfreibeträge und höhereVermögensfreibeträge) . Die Pflegezulage war damals das, was heute das Pflegegeld ist - die war allerdings höher als das Pflegegeld, unterlag dafür aber auch anderen Kriterien bezüglich der notwendigen Hilflosigkeit des Pflegebedürftigen. Ein sehr anderer Begriff als im SGB XI. Da wäre ich zum Beispiel niemals reingekommen in diese Leistung, trotz meines Pflegegrads nach SGB XI.

Heute müsste ich die Leistung erhalten können,weil jetzt Pflegebegriff SGB XI und SGB XIV identisch sind und zwar trotzdem geprüft wird ob es schädigungsbedingter Bedarf ist - es ist aber nahezu unmöglich das zu widerlegen, wenn man jetzt nicht Pflege nur wegen Erkrankung A hat (sagen wir beispielsweise Demenz) und die anerkannte Schädigungsfolge Erkrankung B (Psychische Erkrankung) ist. Also es muss schon möglich sein und am besten auch im Pflegegutachten stehen,welche Diagnose die Pflege begründet und wenns geht sollte da NUR die Schädigungsfolge als Grund stehen. Dann sollte in jedem Fall auch Anspruch nach Kapitel 7 bestehen.

Wobei die Leistung an sich wie gesagt erstmal nicht höher ist als im SGB XI. Nur wenn der Bedarf über diese Leistungen nachweislich hinaus geht würden die darüber hinausgehenden Leistungen nach Kapitel 7 erbracht werden. Ansonsten ist es reine Verrechnungssache, bei der die Pflegekasse im Namen der Versorgungsamts Pflegegeld zahlt und das inklusive Verwaltungskosten erstattet bekommt. Sinn dahinter ist die Vereinheitlichung des Pflegebegriffs und weil sich die Pflegekasse einfach besser mit dieser Beurteilung auskennt. Deswegen wurde das "ausgelagert".
 
Es wird vermutlich recht selten eintreten,dass jemand schädigungsbedingte Bedarfe hat die über Pflegegeld/-sachleistung nach SGB XI hinaus gehen, weil die SGB XI Leistungen ja bereits relativ hoch sind.

Relativ, es kommt auf die Verhältnisse an. Mit den Pflegeleistungen der Pflegekasse wird ein Pauschaler Teil der Pflegekosten gewährt. Mit den schädigungsbedingten Pflegeleistungen nach dem SGB XIV sollen in einigen Bereichen die angemessenen Pflegekosten gewährt werden.

Dies wird schon aus der Höhe der z.B. Pflegesachleistungen nach dem SGB XI klar. Es wird kaum einen Anbieter geben, welcher z.B. bei Pflegegrad 3 für ca. € 1.400,-- meist mehr als 3 Stunden 7 Tage die Woche Pflegeleistungen erbringen kann. Die Kosten können also schnell 5* so hoch sein.
Hierbei sollte bedacht werden, dass bei schädigungsbedingten Traumfolgestörungen meist psychische Beeinträchtigungen / Pflege im Vordergrund stehen, das Pflegegutachten allerdings immer noch stark auf körperliche Beeinträchtigung abziehlt. Hierdurch wiederrum wird, trotz teils weit höheren Hilfsbedarf ein eher geringerer Pflegegrad anerkannt. Hierfür ist es gut, dass ergänzende Pflegeleistungen nach dem SGB XIV gewährt werden.

Ein weiteres Problem ist, dass es bei traumabedingter psychischen Pflegebedarf so gut wie keine Pflegesachanbieter gibt. Dadurch muss die Hilfe ggf. anderweitig beschafft werden. Wenn dadurch Pflegegeld bezahlt wird, ist die Lücke zwischen tatsächlichen Kosten und Leistungen nach dem SGB XI noch höher. Hier kann es auch bei ergänzenden Pflegeleistungen nach den SGB XIV schwiriger werden.

Oder hattest du es anders gemeint?

Also es muss schon möglich sein und am besten auch im Pflegegutachten stehen,welche Diagnose die Pflege begründet und wenns geht sollte da NUR die Schädigungsfolge als Grund stehen. Dann sollte in jedem Fall auch Anspruch nach Kapitel 7 bestehen.
Nur wer erklärt es den Sachbearbeitern bei den Entschädigungsämtern? Wie bei dir, wollten diese bei mir, auch erstmal alles genau überprüfen. Jetzt hoffe ich, dass das Pflegegutachten reicht. Hatte dies auch schon abklären lassen, es allerdings noch nicht geschafft hinzusenden. Ich hoffe mal, dass durch die lange Zeit dazwischen nicht alles wieder von vorne erklärt werden muss.
 

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