Hallo Arlonie,
ich habe Pflegegrad und das Versorgungsamt hat mir auch geschrieben, was sie aus derren Sicht alles bräuchten um zu prüfen. Da allerdings die Feststellung des Pflegegrades von der Pflegekasse bindet nach dem SGB XIV ist, wurde geklärt, dass ich erstmal nur das Gutachten der Pflegekasse einreichen müsste. Sprich es müsste lediglich geprüft werden, ob es sich um schädigungsbedingte Pflege handelt.
Ich bin der Meinung da im Pflegegutachten die Pflegebegründenden Diagnosen stehen, sollte sich hieraus meist ergeben, ob auch anerkannte Schädigungsfolgen dabei sind. Wobei ich gerade nicht sagen kann, wann genau Schädigungsbedingt vorliegt. Da ich außschließlich wegen Schädigungsfolgen Pflege erhalte, hoffe ich, dass es anerkannt wird.
Wobei bei mir wie bei dir, alles bis jetzt von der Pflegekasse bezahlt wird. Dehalb habe ich es noch nicht geschafft, die Unterlagen bzw. Schweigpflichtsentbindung für Pflegegutachten weiterzuleiten.
Vortehaft könnte es sein, wenn damit eine GEZ Befreiung vorliegt. Nach dem BVG lag diese vor, wenn Hilfe zur Pflege nach dem BVG gewährt wurde. Es kann sein, dass nach dem SGB XIV, eine GEZ befreiung vorliegt, wenn Pflege nach dem SGB XIV gewährt wird. Bei der GEZ gibt es das SGB XIV anscheinent noch nicht, sprich sie schreiben noch nicht, wann nach dem SGB XIV eine Befreiung vorliegt. Wobei mit dem SGB XIV auch angemessene höhere andere Pflegeleistungen bezahlt werden, welche ich bis jetzt noch nicht benötigt habe. Damit dann nicht noch Zeit wegen Überprüfung schädigungsbedingte Pflege vergeht, wäre es gut im Vorwege es klären zu lassen.
Soweit wie bei mir mehr von dir verlangt wird, als für die Bestimmung ob der Pflegegrad schädigungsbedingt ist, muss das Amt konkrete Anhaltspunkte nennen, wofür dieses benötigt wird.
§§ 71 ff. SGB XIV.
Nach § 71 SGB XIV, reicht es, wenn die Schädigungsfolgen für die Pflegebedürftigung anernährend gleichfertig zu den anderen Gesundheitsstörungen sind.
§ 72 Abs. 2 Satz 1: "(2) Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwaltungsbehörde bindend."
Ich finde, wie du, hieraus ergibt sich eindeutig, dass der MDK nicht noch mal die Pflegegrad überprüfen braucht und auch nicht darf.
Ich kann nochmal, dass Schreiben raussuchen, indem die Grundlage für die Mitwirkungspflichten steht. Also das ohne konkreten Anlass, es unnötiger Verwaltungsaufwand ist.
Bei solche Angaben, dass die Pflege erst vom MDK überprüft werden muss, fällt es schwer den Satz "Wer liest ist eindeutig im Vorteil.", nicht auszusprechen. Es ist traurig, dass viele beim Amt nicht mal die wichtigsten § zu lesen scheinen.
Soweit du dadurch keine HLU bzw. weniger bekommst, kannst du überlegen ob du einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellst, indem im Eilverfahren geprüft wird, ob du Pflege nach dem SGB XIV bekommst. Auch um evtl. Schikane deutlich zu machen bzw. dass diese nicht weiter gemacht wird.
Mitlerweile benötigt es leider für immer mehr Einstweilige Anordnungen, da die Nachteile aus einer Jahrelangen Klage bzw. Verwaltungsverfahren, nicht mehr gut zu machen sind. Wodurch allerdings Klagen auch immer länger dauern, da die Richter fast nur noch Zeit für Einstweilige Klagen haben. Ein Teufelkreis, solange die Behörden weiter "ohne Kopf" arbeiten darf.