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OEG/BVG und Krankenversicherung... immer wieder spannend

D

Der Reflux

Gast
"Ich habe eine Zuteilung vom Versorgungsamt an die Krankenkasse, das bedeutet dass ich zwar bei der KK geführt werde, aber im Grunde genommen übers BVG versichert bin. Und zwar für Schädigungsfolgen und ebenfalls für Nichtschädigungsfolgen..."

Ab einem GdS 50 v.H. kann man sich nach dem BVG bis zur Jahresendgeldgrenze bei der GKV zuteilen lassen. Dann ist man für Schädigungsfolgen und für Nichtschädigungsfolgen nach dem Leistungskatalog der GKV abgesichert. Zusätzliche Leistungen wzB. 100 % Festzuschuss bei Zahnersatz stellt man bei der Behörde. Bis auf sehr wenige Ausnahmen ist man durch das BVG von Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme wäre z.B. eine Zuzahlung bei einer Haushaltshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt. Diese Zuzahlung wird z.B. durch die Behörde geleistet.

Die GKV stellt dazu keine Befreiungskarte aus, das sich die Zuzahlungsbefreiung (Status 6) durch das Gesetz erklärt. Das beschriebene Problem ist bekannt, da die GKV, Sprechstundenhilfen und Ärzte das heute seltene BVG Gesetz von 1950 nicht mehr kennen. Es war einst nur für die Kriegsopferfürsorge gedacht. Die Befreiung muss jeweils im PC in der Arztpraxis von Hand eingetragen werden, da der in der Gesundheitskarte hinterlegte Status 6 das nicht automatisch macht. Das haben die kassenärztlichen Vereinigungen in deren Software vergessen. Lassen Sie sich die Zuzahlungsbefreiung bittend von Ihrer GKV auf deren Geschäftspapier mit Stempel und Unterschrift unkompliziert und kurz bestätigen und legen Sie diese Bestätigung jeweils zumindest als Kopie vor. Gleichzeitig können Sie sich bei der kassenärztlichen Vereinigung dazu ein Merkblatt als PDF herunterladen. Dieses Merkblatt müssen sie bei der kassenärztlichen Vereinigung suchen, welche für Ihren Wohnort zuständig ist. Das Merkblatt erklärt, was wenn, wie, wo angekreuzt werden muss. Kennzeichnen Sie das und den entsprechenden Absatz an der Seite mit einem Strich, Kreuz .Die KV Nordrhein biete das Merkblatt hier an:


Beachten Sie auch, dass Sie bei der GKV nicht schädigungsbedingt Anspruch auf Zuzahlungen bei Sehhilfen (Brille, Gläser usw.) haben und schädigungsbedingte Fahrten (Taxi) zum Arzt (Transportscheine mit BVG Kennzeichnung pro Quartal + Taxiquittung mit Stempel und Unterschrift von der Arztpraxis) bei der GKV abrechnen können. Lassen Sie sich auch das von der GKV schriftlich bestätigen und fügen sie von dieser Bestätigung pro Abrechnung eine Kopie für den Sachbearbeiter bei.

Die GKV möchte bitte für Ihre eigenen Sachbearbeiter im Head (ersichtlich neben Ihrem Geschäftszeichen) Ihrer dortigen, elektronischen Akte folgenden Vermerk eintragen:

"AUFTRAGSLEISTUNG NACH DEM BVG"

Am besten Sie veranlassen das durch Bittschreiben an die HuK (Fallmanagement, Teamleitung) von der für Sie zuständigen Behörde z.B. Versorgungsamt oder Landschaftsverband.

Ich mache noch kurz darauf aufmerksam, dass am 01.01.2024 das BVG durch das neue SGB XIV abgelöst wird. Diese Umsetzung wird noch Verwirrung stiften. Dabei erhöht sich die monatliche Zahlung mit BSA, AG und GG um 25 %. Ab dem Datum hat man ein Jahr lang Zeit sich zu entscheiden ob man bis 2033 bei dem BVG bleiben möchte, oder ob man sich gleich für das neue SGB XIV entscheidet. Wenn man sich für die + 25 % entscheidet, werden einige Leistungen wegfallen wzB. die Badekur, Versehrtenleibesübungen, Erholungshilfe, Altenhilfe uvm. Dafür gibt es dann die 25 % monatlich mehr für evtl. Rücklagen. Leistungen der HuK durch die GKV sind davon nicht betroffen und bleiben wie bisher bzw. gibt es bessere Leistungen z.B. längere Psychotherapie bzw. werden Leistungen welche man bei der Behörde beantragen musste an die GKV verwiesen z.B. 100 % Festzuschuss bei Zahnersatz.

 

logig

Mitglied
Es wäre zu erwarten, dass der BMAS sich an das verabschiedete SGB XIV hält und nicht wie bei den regelmäßigen Überprüfungen geschehen (sind nach dem verabschiedeten SGB XIV nicht mehr vorgesehen. Wobei Änderungen nach § 48 SGB X möglich sind) nach den Entwurf. Wofür ist, dass SGB XIV überarbeitet wurden, wenn der Bundesminister sich nicht daran hält?

Unbefristete Geldleistungen werden auch über den 31.12.2033 mit einem 25% Aufschlag weiter bezahlt, soweit das Wahlrecht nicht ausgeführt wurde und sich nichts anderes verändert hat.

Lediglich befristete Leistungen können bis 31.12.2033 weiter wie bisher laufen, allerdings soweit ich das SGB XIV verstehe, nur wenn die Leistungen nach den anderen Kapitel nicht gleich bzw. besser ist. Damit müssten meineserachtens auch Leistungen (i.d.R. Sachleistungen, soweit nicht im Persönlichen Budget) die bereits beschieden ggf. nach den anderen Kapiteln beschieden werden.

Aktuell soll es u.a. bei den Bestandsfällen bei Krankenleistungen geringe Änderungen geben. Diese scheinen vom Wahlrecht nicht erfasst zu sein. Mit den bevorstehenden Änderungen sollen auch bei Zuteilungen auf Nichtschädigungsfolgen Zuzahlungen geleistet werden.

Die Problematik, dass mit der Gesundheitskarte gar nicht die benötigten Angaben übermittelt werden können, hat die GKV im Gesetzesverfahren mitgeteilt, wurde allerdings nciht berücksichtigt.
Bei Beschädigten ohne Zuteilung kann ein Arzt überhaupt nicht an der Gesundheitskarte sehen, dass eine Anerkennung nach dem BVG vorliegt, geschweige den die Schädigungsfolgen. Damit werden die Ärzte meist auch aus unwissenheit nicht übers BVG abrechnen und es bedarf jedesmal erst der Aufklärungen wenn es um die Zuzahlungen geht. Manche Ämter schicken dafür Schreiben, welche vorgelegt werden können. Die Problematik bleibt mit dem SGB XIV bestehen, da Schnittstellen zwischen Krankenkasse und Versorgungsamt nicht bestehen bzw. eingeführt wurden sind.
 

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