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Neuregelungen im OEG, kleine und gr0ße Verschlechterungen

Dann kann ich mich ja warm anziehen...
Mein SB vom VA sagt ganz klar, dass die Grundrente oder einfach
alle Nachzahlungen nach einem Jahr
als Vermögen angerechnet werden müssen!
 
Moin meli,

A14 heißt auf deutsch...mehr geht nicht. Entspricht der Entlohnung eines Amtsmannes oder eines Kapitänleutnants....willst du ne Zahl?
Das wäre im übrigen vermutlich mehr, als das was dein Sachbearbeiter beim Versorgungsamt bekommt 🙂

Und ich habe mir die neue BSchAV nochmal angesehen (gültig seit 01.07.11), und das finde ich ziemlich spannend, dein vorheriges Einkommen spielt keine Rolle, es sei denn es war mehr, von weniger ist hier nicht Rede.

Mein Eindruck ist, dass man den gesamten BSA vereinfachen wollte. Vorher gab es den "Hausfrauen-BSA", Arbeiter und Angestellte kamen wieder in eine andere Gruppe und Selbständige dann nochmal in eine andere. Das machte die Sache ziemlich kompliziert.
Und man hat vorher auch gerne Betroffene die in die Arbeitslosigkeit rutschten, auf ALG II entschädigt, mit der Begründung, dass das alte Einkommen wäre. Da waren und sind immer noch Klagen anhängig.
Das scheint sich jetzt zu erledigen, da alle eingruppiert werden, nach Schulabschluss bzw. Berufsabschluss. Nach dem tatsächlich erzielten Einkommen wird nicht mehr gefragt (wie gesagt, ausser es war mehr).
Man hat das Einstufungsverfahren gewählt, dass man vorher bei Selbständigen angewandt hat, also so wie bei mir und diese Einstufung führt zu einem Einkommen, dass tatsächlich fast meinem alten Einkommen entspricht (plus minus ein paar Euro).
Für dich ist das gut und für die, die nach dem Studium nicht arbeitsfähig waren, auch.

Auf Grund der frische dieser Änderungen, bezweifle ich, dass die Mitarbeiter vor Ort schon eine Verwaltungsvorschrift dazu haben. Ohne eine Verwaltungsvorschrift sind die echt hilflos. ich werde mal Montag fragen, gefunden habe ich noch keine. das liegt noch nicht einmal als Änderungsanweisung vom Ministerium vor.
daher wundert es mich @vermisst, dass dein SB dir dazu hat eine Auskunft geben können, das scheint mal wieder so eine "Gutdünkenaussage" zu sein, das macht er mit dir ja öfter.

Aber wisst ihr was....in Bezug auf diese unklare Formulierung "Rentennachzahlung nach einem Jahr als Einkommen", könnte man ja mal das Justizministerium um Auskunft bitten. das wird allerdings Monate dauern, bis die zucken.
ich denke aber, dass viele SB auf die Idee kommen, wie bei "vermissst", da wird sonst irgendeiner mal eine Feststellungsklage führen müssen, da wäre doch das Ministerium erstmal eleganter, oder?

Ich würde es auch hübsch finden, wenn mehrere die gleiche Anfrage stellen, soll ich mal einen Text machen und dann schicken wir alle diese Frage los?
 
Hi, PinkPanther,

danke für deine Erklärungen. Ist ja doch erstaunlich, finde ich, dass es jetzt nach Schul-bzw. Hochschulabschluss geht... Was diese 1-Jahres-Regelung angeht, so wüsste ich schon auch gern, ob die das ernst meinen. Falls ja, würde das erste Jahr wohl ein Zwangs-Fest, in dem man möglichst schnell viel Geld ausgeben müsste, oder????

Komische Regelung, was haben die sich denn dabei gedacht?

Falls du einen Text aufsetzt, schick ich den gern meinem RA und frag ihn danach.

LG
Meli
 
Hey, ich danke dir Pink Panther, durdch dich habe ich jetzt ein wenig verstanden. Die neue Berufsschadesnverordnung hat einen Nachteil geschaffen, früher wurden die, die als beamte eingestuft wurden, nach einer bestimmten Zeit höher vergütet, alle zehn Jahre. Das gilt jetzt nicht mehr, jetzt wird das Geld für alle Zeiten gleich ausgezahlt. Sie haben Verbesserungen und Verschelchterungen geschaffen.

Daß mit dem nach einem Jahr vermögen verstehe ich noch nicht. Das einzige, was ich verstanden habe ist, daß die grundrente auf die BSA als Vermögen wohl doch nicht angrechnet wird auf die BSA. Was ich aber nicht beantworten kann, ist, ob meien Nachzahlung wo ich vielleicht für mehrere Jahre BSA bekomme, ob diese gesamte NAchzahlung (BSA plus Grundrente)nach einem Jahr als Vermögen betrachtet wird, um mir dann einen teil des BSAs zu streichen oder ganz zu streichen, bis ich dieses Vermögen aufgebraucht habe, um wieder BSA bekommen zu dürfen? Das ist meine große Sorge. @vermisst: Habe ich dich richtig verstanden, daß sie genau das bei Dir machen wollen? Daß sie dir die Auflage gegeben haben, daß du dein Geld im Sinne eines Bausparvertrags anlegen mußt, oder sie es als Vermögen sehen? Das wäre ja echt kraß. Das macht mir Angst.

Ich recherchiere gleich malt, wofür dann die Grundrente angerechnet werden darf, wenn nicht auf den BSA? Auf was darf es denn nun angrechnet werden? Doch dazu gleich bei meinem nächsten Post.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich füge unten einen Kommentar der Regierung, wofür die angesparte Grundrente als Einkommen verwendet werden soll. Es geht um die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, bei der Bewilligung dieser Leistungen soll auch die Grundrente als Einkommen betrachtet werden. Meine Meinung: Berufsschadensausgleich hat nichts mit der Kriegsopferfürsorge zu tun. Nach wikipedia betrifft die Kriegsopferfürsorge folgende Leistungen:
Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge umfasst für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und 26a)
  • Krankenhilfe (§ 26b)
  • Hilfe zur Pflege (§ 26c)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d)
  • Altenhilfe (§ 26e)
  • Erziehungshilfe (§ 27)
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a)
  • Erholungshilfe (§ 27b)
  • Wohnungshilfe (§ 27c)
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d)
Und für dieses Leistungspaket wird das angesparte Einkommen, auch die Grundrente!, als Vermögen betrachtet, und das war vorher nicht möglich. Und das hat meiner Meinung nach mit dem Berufsschadesnausgleich nicht zu tun.
Wie sehen das die anderen?

Ich könnte mir vorstellen, daß viele das gar nicht wissen, daß diese Leistungen uns ebenfalls zustehen. Hier geht es um Leistungen, wo es um berufliche Fortbildung geht, und um zusätzliche Leistungen, die sich z.B. aus einer körperlichen Behinderung ergeben oder dem Älterwerden. Wenn wie bei@vermisst die Sachbearbeiterin das nur als Vermögen für Leistungen der Kriegsopferfürsorge anrechnen, aber nicht für die BSA. Aber ich bin mir nicht sicher. Bitte sage mir jemand, ob ich recht habe oder nicht.

Kommentar der Bundesregierung:

http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2011/0051_2D11.pdf

Zu Buchstabe a
Die Neufassung von Absatz 1 fasst die Grundsätze für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen in der Kriegs- opferfürsorge zusammen und schafft eine eigenständige Härtefallregelung.
Satz 1 entspricht sinngemäß dem bisherigen § 25d Absatz 6.
Satz 2 regelt, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen als verwertbares Vermögen oberhalb der Vermö- gensschongrenzen gelten. Dies gilt auch für Ansparungen aus der Grundrente. Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstel- lung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsge- richts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erstattungs- streit zwischen einem Träger der Jugendhilfe und einem vor- rangigen Träger der Kriegsopferfürsorge entschieden, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer Beschädigtengrund- rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Ver- mögen im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Absatz 1 Nummer 6 BVG a. F./§ 27d Absatz 1 Num- mer 3 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für Leis- tungsberechtigte eine Härte im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bedeuten würde. Die in der Urteilsbegründung vorgenommene Ausle- gung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansparungen aus Beschädigtengrundrenten in der Kriegsopferfürsorge als Vermögen stets anrechnungsfrei bleiben sollen, verkennt den Willen des Gesetzgebers. Die Grundrente soll Mehraufwen- dungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck genutzt wird und dem Berech- tigten entsprechend zugute kommt. Sie soll weder zur Be- streitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden.
Die Kriegsopferfürsorge ist ein einkommens- und vermö- gensabhängiges Fürsorgesystem, dass über den Ausgleich unmittelbarer Schädigungsfolgen hinaus auch der Absiche- rung von allgemeinen Lebensrisiken dient, die sonst über die Sozialhilfe aufgefangen werden müssten. Besserstellungen gegenüber der Sozialhilfe, z. B. höhere Einkommens- und Vermögensschongrenzen oder einkommens- und vermögens- unabhängige Leistungen bei ausschließlich schädigungsbe- dingten Bedarfen, tragen der besonderen Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten Rechnung. Ziel der fürsorgerischen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist es hingegen nicht, einen Vermögensaufbau über die in der Kriegsopferfürsorge geltenden großzügigen Vermögens- schonbeträge hinaus zu ermöglichen. Eine generelle Nicht- anrechnung der angesparten Grundrente hätte z. B. für den Bereich der Kriegsbeschädigten zur Folge, dass auch bei vorhandenem Vermögen fürsorgerische Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden müssten. Dieser Perso- nenkreis bezieht in der Regel seit Jahrzehnten eine Grund- rente und könnte daher ein Ansparen eines sehr hohen Geld-
Drucksache 17/5311 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
betrags aus der Grundrente durchaus plausibel machen. Alle Leistungen, die den Kriegsbeschädigten bislang aus Grün- den der Vermögensabhängigkeit nicht zustanden, wie z. B. nicht ausschließlich schädigungsbedingt erforderliche Woh- nungshilfen, müssten zukünftig bewilligt werden. Auch in Fällen der nicht überwiegend schädigungsbedingten statio- nären Unterbringung in einem Pflegeheim wäre der Einsatz von vorhandenem Vermögen nicht mehr zulässig; in diesen Fällen würde die Nichtberücksichtigung der angesparten Grundrente letztlich zu einer Erhöhung der Erbmasse führen.
In den Sätzen 3 und 4 wird unter Aufgabe des Verweises auf § 90 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine eigenständige gesetzliche Härtefallregelung für die Ver- mögensfreistellung in der Kriegsopferfürsorge geschaffen. Dies geschieht durch ausdrückliche Übernahme der in § 90 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten zwei Härtefallgruppen. Als dritte Fallgruppe wird der auch bisher in der Kriegsopferfürsorge geltende Härtefall der Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grab- pflege ausdrücklich aufgenommen. Wenn Bezieher von Leis- tungen der Kriegsopferfürsorge zu Lebzeiten zur Sicherstel- lung einer angemessenen Bestattung und, soweit im Einzelfall notwendig, auch zur Grabpflege ein Bestattungssparbuch mit der entsprechenden Zweckbindung angelegt haben, ist der hierfür festgelegte Betrag nicht als Vermögen einzusetzen.
Satz 5 betrifft Nachzahlungen von Renten nach dem BVG. Bereits jetzt wird davon ausgegangen, dass diese Zahlungen der Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbe- darfes dienen. Wird ein Nachholbedarf nachgewiesen und anerkannt, erfolgt die Berücksichtigung von Vermögenswer- ten aus der Nachzahlung erst nach einer angemessenen Frist (längstens ein Jahr nach Gutschrift der Nachzahlung). Diese Praxis wird in Satz 5 ausdrücklich geregelt. Ein Nachweis des schädigungsbedingten Nachholbedarfes ist künftig nicht mehr erforderlich.
In Satz 6 wird hinsichtlich des Vermögenseinsatzes nicht mehr auf § 90 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch insgesamt verwiesen, sondern klarstellend nur noch auf § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 dieses Ge- setzes Bezug genommen. Der Regelungsinhalt von § 90 Ab- satz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist spezialgesetzlich in § 25f Absatz 3 erfasst.
Mit der Neufassung von Absatz 2 wird ohne inhaltliche Än- derungen allein durch redaktionelle Änderungen eine besse- re Verständlichkeit des Gesetzestextes zu den Schonbeträgen bei kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten ange- streb

 
Zuletzt bearbeitet:
Noch etwas von mir:

Ich habe geguckt, was alles nicht als Einkunft gezählt werden darf beim Berufsschadesausgleich. Da gibt es auch eine Passage, daß alles, was bei der Ausgleichsrentenverordnung nicht als Einkunft oder Einkommen gesehen werden darf, auch für den BSA ngilt.Noch mal: Alles was bei der Ausgleichsrentenverordnung als nicht berücksichtigendes Einkommen gilt, gilt auch für die BSA als frei! Und bei der Ausgeleichrentenverordnung steht:
§ 2 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

(1) 10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, (sind keine Einkommen).

Die nehmen auf ihre eigenen Leistungen bezug. Dieselben Leistungen dürfen nicht auf eben diese Leistungen angrechnet werden, sprich nachgezahltes OEG darf nicht auf OEG angerechnet werden. Noch mal: Somit ist meiner Meinung nach sichergestellt, daß die Leistungen vom Bundesversorgungsamt selbst nicht als Einkommen gesehen werden dürfen, auch nicht aus Nachzahlungen. Was sagen die anderen dazu? Habe ich recht oder nicht? Wenn möglich, fragt euere Anwälte, meine weiß das nicht. Da würde ich @Meli sehr darum bitten! Bitte lest euch das durch, und sagt mir, was ihr meint. Das ist für @Vermisst sehr wichtig. Darauf kann sie sich beruhen. Per Anwalt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dieselben Leistungen dürfen nicht auf eben diese Leistungen angrechnet werden, sprich nachgezahltes OEG darf nicht auf OEG angerechnet werden. Noch mal: Somit ist meiner Meinung nach sichergestellt, daß die Leistungen vom Bundesversorgungsamt selbst nicht als Einkommen gesehen werden dürfen, auch nicht aus Nachzahlungen. .

Ich verstehe das nicht.
 
Ich füge unten einen Kommentar der Regierung, wofür die angesparte Grundrente als Einkommen verwendet werden soll. Es geht um die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, bei der Bewilligung dieser Leistungen soll auch die Grundrente als Einkommen betrachtet werden. Meine Meinung: Berufsschadensausgleich hat nichts mit der Kriegsopferfürsorge zu tun. Nach wikipedia betrifft die Kriegsopferfürsorge folgende Leistungen:
Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge umfasst für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und 26a)
  • Krankenhilfe (§ 26b)
  • Hilfe zur Pflege (§ 26c)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d)
  • Altenhilfe (§ 26e)
  • Erziehungshilfe (§ 27)
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a)
  • Erholungshilfe (§ 27b)
  • Wohnungshilfe (§ 27c)
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d)
Und für dieses Leistungspaket wird das angesparte Einkommen, auch die Grundrente!, als Vermögen betrachtet, und das war vorher nicht möglich. Und das hat meiner Meinung nach mit dem Berufsschadesnausgleich nicht zu tun.
Wie sehen das die anderen?

Ich könnte mir vorstellen, daß viele das gar nicht wissen, daß diese Leistungen uns ebenfalls zustehen. Hier geht es um Leistungen, wo es um berufliche Fortbildung geht, und um zusätzliche Leistungen, die sich z.B. aus einer körperlichen Behinderung ergeben oder dem Älterwerden. Wenn wie bei@vermisst die Sachbearbeiterin das nur als Vermögen für Leistungen der Kriegsopferfürsorge anrechnen, aber nicht für die BSA. Aber ich bin mir nicht sicher. Bitte sage mir jemand, ob ich recht habe oder nicht.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d)
das bekomme ich bed. dass dann dass sowohl für die Zahlung der Hauhaltshilfe
als auch allgemein, dass sie mir die angesparte/nachgezahlte Grundrente als
Vermögen anrechnen??
Das wäre Hammer, denn ich bekomme derzeit die HH voll von denen
übernommen...
das wird ne Nacht für mich da kann ich ja nicht mehr schlafen :-(
 
Jetzt doch noch mal ich....

Stell dir mal vor, die dürften das, als Signal würde bei der Behörde ankommen

"Verschleppe die Anträge möglichst lange, damit es zu hohen Nachzahlungen kommt, die wir dann wieder von unserer Pflicht abziehen können".

Das wäre doch extrem absurd, oder?
 

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