Die Gratifikation wird in der Regel für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit und Betriebstreue sowie als Anreiz für die Zukunft gezahlt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber grundsätzlich für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren. Um aber den Arbeitnehmer nicht eine übermäßig lange Zeit an das Arbeitsverhältnis zu binden, hat die Rechtsprechung zeitliche Grenzen entwickelt, in denen solche Rückzahlungsklauseln zulässig sind. Eine Gratifikation bis zu einem Betrag von 100 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine solche Rückzahlungsklausel wäre unwirksam.
Ist dem Arbeitnehmer eine Gratifikation von mehr als 100 Euro bis zu einer Monatsvergütung gewährt worden, so kann die Rückzahlungsverpflichtung bis zu einem Ausscheiden bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres vorgesehen werden. Ist die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, so kann höchstens bis zum 30.06. des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden. Übersteigt die Gratifikation zwei Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Hiernach kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden bis zum 31.03. eineinhalb Monatsbezüge, bei einem Ausscheiden bis zum 30.06. einen Monatsbezug und bei einem Ausscheiden bis zum 30.09. einen halben Monatsbezug zurückzahlen muss. Eine längere Bindung kann auch bei hohen Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden.
Im Unterschied zu diesen Gratifikationen muss das sog. dreizehnte Monatsgehalt nicht zurückgezahlt werden. Dieses wird zwar auch in der Regel mit dem November-Gehalt als "Weihnachtsgeld" gezahlt, da es sich bei dem dreizehnten Monatsgehalt aber um echtes Entgelt für die Arbeitsleistung handelt, kann hierbei keine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden. Im Gegenteil, da das dreizehnte Monatsgehalt sozusagen jeden Monat mit der Beschäftigung verdient wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch, auch bei vorzeitigem Ausscheiden, auf das anteilige dreizehnte Monatsgehalt.
Quelle:
www.arbeitsrecht.de