Vor langer Zeit, in den 60ern, war es noch Usus, dass der Supermarkt-Betreiber machen darf was er möchte beim Thema Hausrecht und in freier Willkür entscheiden durfte: „Du kommst hier net rein“ (OLG Celle in OLGZ 72, 281 und OLG Hamm in BB 1964, 939).
Die Zeiten sind heute vorbei, ich zitiere das Landgericht Bonn (10 O 457/99):
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.).
Womit wir schon beim springenden Punkt wären: Der BGH sieht in der Öffnung für die Allgemeinheit einen selbst auferlegten Verzicht hinsichtlich des Hausrechtes, der nur in bestimmten Punkten aufgeweicht wird. Dazu hat der BGH das Kriterium der „Störung des Betriebsablaufs“ entwickelt.
Wenn jemand konkret Anlass bietet, mit einer „Störung des Betriebsablaufs“ zu rechnen, darf das Hausrecht genutzt werden. Wann das genau vorliegt, muss im Einzelfall entscheiden werden, das Landgericht Hamburg (315 O 326/08) hat hier aber eine griffige Formel entwickelt, die man nutzen sollte: „Wenn man sich anders benimmt als normale Kunden“
Anders formuliert: Der Geschäftsinhaber kann dir nicht grundlos den Zutritt verweigern. Machst du aber irgendetwas, das normale Kunden nicht tun, DANN schon.
Als ehemaliger Mitarbeiter stelle ich mir beispielsweise vor, du redest mit ehemaligen Kollegen und der Geschäftsinhaber sieht dieses "Quatschen" als Störung des Betriebes.