Drölfchen
Aktives Mitglied
Eine üble Nachrede nach § 186 StGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich über eine dritte Person eine Tatsachenbehauptung aufstellt und diese Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist.
Das heißt: Kann die Wahrheit nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Beschuldigten.
@Halligalli
Wie soll deiner Meinung nach ermittelt werden, dass du die Wahrheit verbreitet hast? Hast du an denjenigen ein Kündigungsschreiben ausgehändigt, in dem diese Gründe standen? Hast du je ein Kündigungsschreiben an ihn gesehen? Woher hast du diese Kenntnis? Flurfunk?
Das heißt: Kann die Wahrheit nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Beschuldigten.
@Halligalli
Wie soll deiner Meinung nach ermittelt werden, dass du die Wahrheit verbreitet hast? Hast du an denjenigen ein Kündigungsschreiben ausgehändigt, in dem diese Gründe standen? Hast du je ein Kündigungsschreiben an ihn gesehen? Woher hast du diese Kenntnis? Flurfunk?