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Ferienhaus versehentlich gebucht - nun Rechnung

mikenull

Urgestein
Ja, der Anbieter muß nichts zuschicken - er muß lediglich dafür sorgen das der Kunde vor Vertragsabschluß die AGB lesen kann.
Dazu genügt z.B. ein Button "AGB" auf seiner Seite. Anklicken, lesen. Das ist wie bei der Bank. Die hängen ihre AGBs hinter irgendeinen Pfosten, das genügt. Der Kunde hat die Möglichkeit zu lesen.
 

mrmister

Mitglied
Wie soll man den dafür sorge tragen? Einen Brief schicken mit der Ungewissheit, dass er ankommt und man Geld für nix ausgegeben hat?

In der Regel läuft das bei den Portalen im übrigens so ab:
Vermieter stellt im Portal kontingent online.
Mieter Bucht im Portal.
Vermieter bekommt Daten vom Mieter zugeschickt und macht nix weiteres mehr als warten bis der Mieter kommt.

Bei uns hier ist bei einer Buchung übrigens eine Kreditkarten Nummer für eine Buchung nötig.
Bei nichtanreise ohne storno oder Umbuchung belasten wir die Kreditkarte und schicken ne Rechnung.
Klingt schlüssig.

In den AGB' steht übrigens sinngemäß: Der Reiseveranstalter verpflichtet sich umgehend nach Vertragsabschluss dem Reisenden die Unterlagen auszuhändigen. Das war hier ja nicht möglich, da die hinterlegte Email-Adresse falsch war. Der Veranstalter wurde auch darüber informiert und hätte dann ja auch per Telefon oder postalisch Kontakt aufnehmen KÖNNEN. Ob er dazu verpflichtet ist - keine Ahnung.
Und ja, all das ändert nichts an der Tatsache, dass die Email-Adresse vom Nutzer selber eingegebén wurde.


P: Bei uns läuft das hier übigens so: Ware wird versendet, kommt wegen falscher Lieferanschrift retour, wir nehmen per Fernsprechapparat, email, Fax, postalisch (in der Reihenfolge) Kontakt auf. Erst wenn das alles nicht gelingt, ginge es über einen Anwalt. Dieser versucht die Adresse des Bestellers herauszufinden und mahnt diesen dann an. Kein Kunde erhält ne Rechnung, obwohl die Ware nicht bei ihm angekommen. Im schlimmste Fall ist es dann Betrug und dann geht's vor den Kadi. Ist aber noch die vorgekommen.
 
G

Gast

Gast
Klingt schlüssig.

In den AGB' steht übrigens sinngemäß: Der Reiseveranstalter verpflichtet sich umgehend nach Vertragsabschluss dem Reisenden die Unterlagen auszuhändigen. Das war hier ja nicht möglich, da die hinterlegte Email-Adresse falsch war. Der Veranstalter wurde auch darüber informiert und hätte dann ja auch per Telefon oder postalisch Kontakt aufnehmen KÖNNEN. Ob er dazu verpflichtet ist - keine Ahnung.
Und ja, all das ändert nichts an der Tatsache, dass die Email-Adresse vom Nutzer selber eingegebén wurde.
Leider ist es so, dass das Versandrisiko beim Empfänger liegt. Das gilt für E-Mail wie für Schneckenpost.

Wenn ich also eine Reise buche und keine Unterlagen bekomme, muss ich mich darum kümmern und dem Versender beweisen, dass er sie nicht verschickt hat. Wenn der beweisen kann, dass er sie verschickt hat, habt ihr keine Handhabe.

Wenn ich Waren im Internet bestelle und die Sendung geht verloren und ist nicht durch das Transportunternehmen versichert, muss ich die Ware trotzdem bezahlen, weil ich als Empfänger das Versandrisiko trage. Oftmals sind Unternehmen jedoch kulant, weil sie Dich als Kunden halten möchten und erstatten Dir den Warenwert bzw. versenden direkt versichert.

Problematisch ist, dass ihr ja nicht mit Unterlagen gerechnet habt, weil die Buchung ja aus Versehen passiert ist. Von daher also gar nicht wusstet, dass etwas kommen soll und zusätzlich die E-Mail-Adresse falsch war.

In diesem Fall liegt der Fehler bei euch. Sofern die Buchung nicht auf eine Demenz zurückzuführen ist, ist der Rechtsweg zwar nicht ausgeschlossen, aber die Aussicht auf Erfolg gleich Null.

Tut mir leid, dass es so für euch gelaufen ist.
 

schüchterner_kerl

Aktives Mitglied
das ist soo falsch!

Das Risiko des zufälligen Untergangs und '/ oder der Verschlechterung liegt bei Verbraucherkäufen bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren beim Unternehmer...

Du kannst das Anfechten als Irrtum

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Quelle:http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
 
Zuletzt bearbeitet:

mrmister

Mitglied
das ist soo falsch!

Das Risiko des zufälligen Untergangs und '/ oder der Verschlechterung liegt bei Verbraucherkäufen bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren beim Unternehmer...

Du kannst das Anfechten als Irrtum

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Quelle:§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums - dejure.org
Ich vestehe zwar nicht wirklich was das heisst, klingt aber so, wie schon mehrmals geschrieben: Eindeutig ists wohl nicht. Mal schauen, was daraus wird. Dads Anwalt sieht gute Chancen, zumindest nicht den vollen Betrag zahlen zu müssen. EINE Meinung.
 

mikenull

Urgestein
Die 80% Schadenersatz sind schon auf Verhandlung angelegt - denn einen Schaden in dieser Höhe müßte nachgewiesen werden. Aber probieren kann man es ja. Wenn der Verkäufer aber einen Mahnbescheid schickt, heißt das auf jeden Fall widersprechen.
 
G

Gast

Gast
das ist soo falsch!
Das Risiko des zufälligen Untergangs und '/ oder der Verschlechterung liegt bei Verbraucherkäufen bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren beim Unternehmer...
Quelle:§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums - dejure.org
Ebenfalls nicht richtig.

§ 447 Abs. 1 BGB

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr (Preisgefahr) auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Die Reiseunterlagen wurden versendet. Damit hat der Anbieter seine Pflicht erfüllt.

Auch bei Irrtum liegt die Beweislast beim Vater. Er muss beweisen, dass nicht ersichtlich war, dass er eine Buchung getätigt hat.
Wenn der Anbieter vor Gericht beweisen kann, dass alle erforderlichen Texte zugänglich waren, ist die Chance auf Erfolg gering.

Möglicherweise ist ein außergerichtlicher Vergleich möglich.
 

Ondina

Sehr aktives Mitglied
Was mir bei der Sache nicht in den Kopf will ist, das dieser Irrtum nicht durch ein etwaiges rumgeklicke zustande gekommen ist, sondern der Vater ganz bewusst sämtliche Persönliche Daten in die dafür entsprechenden Felder eingegeben hat, nur die E-Mail war falsch und das alles nur so?
Ich meine spielt er öfters mal nur so am PC rum? Gibt er des öfteren nur so seine Persönlichen Daten in irgendwelche Felder ein, drückt auf OK und wartet ab was passiert?
Also irgendwie komme ich da nicht ganz mit. Aber vllt. stehe ich auch bloß auf dem Schlauch, keine Ahnung.
 

mrmister

Mitglied
Was mir bei der Sache nicht in den Kopf will ist, das dieser Irrtum nicht durch ein etwaiges rumgeklicke zustande gekommen ist, sondern der Vater ganz bewusst sämtliche Persönliche Daten in die dafür entsprechenden Felder eingegeben hat, nur die E-Mail war falsch und das alles nur so?
Ich meine spielt er öfters mal nur so am PC rum? Gibt er des öfteren nur so seine Persönlichen Daten in irgendwelche Felder ein, drückt auf OK und wartet ab was passiert?
Also irgendwie komme ich da nicht ganz mit. Aber vllt. stehe ich auch bloß auf dem Schlauch, keine Ahnung.
Ich weiß, dass klingt jetzt ein wenig frech, ist aber nicht so gemeint. Ja, Du stehst auf dem Schlauch. Da Du den Umgang mit dem I-net wahrscheinlich schon frühzeitig erlernt hast, oder aber es zumindest schon ziemlich langen nutzt, nicht nur am PC, sondern vielleicht auch via Smartphone usw. kannst Du möglicherweise nicht nachvollziehen, dass jemand, der mit dem Medium nicht so vertraut ist, solche grundlegenden Fehler begeht. Ist aber so und kommt sicher öfter vor. Er war sich einfach nicht BEWUSST, dass er die Daten nicht hätte angeben müssen, um nur eine Information über die Verfügbarkeit oder den Preis oder was auch immer zu erhalten. Das er nun auch die Email falsch eingegeben hat - schlecht. Aber ein Versehen. Absicht war das sicher nicht.
 

Ondina

Sehr aktives Mitglied
Da muss ich dich enttäuschen, ich bin was das I-Net oder sonstige Technische Dinge angeht ein totaler Blindgänger ich habe auch kein Smartphone aus dem selben Grund.
Und jetzt kommt's gerade weil ich so wenig Ahnung von der ganzen I_Net Materie habe bin ich besonders Vorsichtig und wenn mir etwas nicht zu einhundert Prozent Koscher vorkommt, lasse ich die Finger davon um Schaden von mir abzuwenden, und das gilt ganz besonders wenn ich irgendwo meine Persönlichen Daten eingeben muss. Und genau aus dem Grund verstehe ich die Handlungsweise deines Vaters nicht.
Dein Vater würde sich eher im Reisebüro dem was er kennt erkundigen, aber doch nicht in diesem ihm vollkommen unbekanntem Medium, wo er spätestens nach der zweiten Seite schon heillos überfordert ist findest du nicht auch?!
 

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