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Eigentum an Wohnung mit eingetragenem Wohnrecht

Inzwischen sind wir nicht sehr viel weiter. Haben aber noch den gleichen Anwalt.
Einen Wechsel möchten wir nicht mehr, weil wir schon so weit gekommen sind. Aber unser Anwalt kommt wirklich nicht in die Puschen und oft muss ich ihm nochmal sagen, was zb. im Testament genau steht, was das Gesetz hergibt etc.
Immerhin hat er meiner Schwester nun klar gemacht, das ein Verkauf ohne Zustimmung der LG nicht möglich ist. Das hatte ich mir ja fast gedacht, bzw. habe ich das im Netz immer nur so rausgelesen.

Den Erbschein haben wir jedoch jetzt in der Hand.

Deshalb brauche ich von euch nochmal einen Rat: Ich habe die Taktik mit dem Anwalt nun gewechselt. Mittlerweile erkundige ich mich vor den Gesprächen und gebe diese Info mit ein.
Da der Anwalt von uns bezahlt wird, stellt sich mir die Frage, ob ich ihm nicht einfach vorgeben kann, wie es weiter gehen soll.

Zb. hat er dem Anwalt / der LG immer noch nicht weitergegeben, welche Kosten denn überhaupt für sie anfallen durch die Wohnung. Morgen habe ich ein Telefonat mit ihm, kann ich verlangen, dass er das weitergeben muss? Wahrscheinlich ist der LG gar nicht klar, dass bisher alleine für die Wohnung Kosten von über 2000 Euro angefallen sind, die wir von dem für sie gedachten Konto abgebucht haben und das sie in Zukunft jeden Monat 140 Euro Abschlag zahlen muss.
 
Hi Jessica.

Schade, dass es einfach nicht läuft.
der Schwebezustand ist eigentlich für beide Seiten nicht zufrieden stellend, da niemand weiss woran er ist.
Also.
Bezüglich der Anwaltsgeschichte scheint es so zu sein, dass dieser Euer rechtlicher Vertreter ist und Ihr als die Vertretene in die Rechtsfolgen eintretet, die er "verursacht".
Nichtleistung oder Schlechtleistung ist Anwälten sehr schwer zu unterstellen, aber wenn es dazu kommt, braucht man handfeste Fakten.
In einem Telefonat wird viel gesagt und noch mehr vergessen, drum würde ich tatsächlich schriftlich kommunizieren.
Den Schriftverkehr würde ich bei so einem erheblichen Wert nach Sachlage archivieren. Das hört sich extrem beamtentechnisch an, ist aber ganz einfach. Du heftest von vorne nach hinten und nummerierst. Insgesamt gibt es ein Inhaltsverzeichnis, auf dem in kürzesten Stichworten beschrieben ist, was auf dem Blatt steht. (zB "Blatt 14: 18.11.2021>RA>an uns: bitte am 19. anrufen")
Du hast so eine Übersicht aber anhand der aufeinander folgenden Einträge auch eine Ahnung worum es ging.
In der Sache selbst sehe ich es so, dass die LG einen Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses gegen die Erben geltend machen will. So war das doch, ne?
Das Vermächtnis steht im Testament. In dem Testament gibts einen Text. Alles was die LG bekommt, ist mit einem "und" verknüpft.
Drum hab ich die Ansicht, dass der LG schon mal die Pacht für den Acker zusteht. Mich wundert alo etwas, dass der andere RA Euch nicht "in Verzug" gesetzt hat. Heisst: er schreibt, dass Ihr den Erbschein holen sollt und damit dem Pächter gegenüber nachweist, dass Ihr nun Zahlungsempfänger seid. (Wohl auch anteilig bezüglich bereits gezahlter Pacht, die irgendwo hingegangen ist). Mit Erhalt des Erbscheins (spätestens) wäre es Euch "möglich", die Pacht an die LG abzuführen. Also hätte sie eine Forderung an Euch.

Was die Wohnung betrifft, so war mir unklar, was die LG denn nun darf und hat. Wohnen durfte sie, vermieten auch und die Miete behalten? Dann wäre das etwas wie Nießbrauch, der Nutzen und Lasten verursacht. Spätestens nach Erhalt des Erbscheins hätte sie einfordern können, dass Ihr die Wohnung an sie übergebt. Ich vermute stark, dass sie dies bereits nach der Bekanntgabe des Testaments hätte fordern dürfen.
Aktuell aber wäre sie ja gehindert zu vermieten oder zu nutzen, was Mietausfall zur Folge hätte. Nun mag ich nicht darüber nachdenken, wer an der Hinderung schuld ist und dafür aufkommt.
Unter (https://www.frag-einen-anwalt.de/Schuldner-fuer-laufende-Kosten-bei-Nießbrauch--f174279.html) ist dargestellt, dass der Eigentümer der Gemeinschaft gegenüber das Wohngeld schuldet.
Das darfst Du aber nicht so eng sehen, wenn - wenn! es einen Nießbraucher gibt. denn dieser ist dann im Verhältnis Nießbraucher>Eigentümer verpflichtet, dem Eigentümer Kosten ( wie Wohngeldanteile) zu erstatten.
Solange die LG aber nicht in diese Position gehoben wurde, hat sie natürlich keine Kosten. Aber vielleicht Forderungen.
Man sieht aber schon, dass Forderungen und Gegenforderungen aus einem Dokument heraus entstanden sind und die LG auf die Idee kommen könnte, die Aufrechnung zu erklären.

Auch sowieso gilt, dass Du peinlich genau Buch führst und belegst, was finanziell bzgl der Wohnung und der Äcker und des Kontos passiert.



Weiter oben hatte ich - glaub ich schon mal angeraten, hie und da eine Zweitmeinug über ein Portal einzuholen. Ab 25 Euro kann man eine substantiierte Frage stellen.
Ich weiss schon, dass eine Formulierung schwierig ist, aber diesbezüglich kann man sich ja auch noch Anregungen holen, was drin sein sollte und was nicht hinein gehört.
Alternativ kannst Du Deinem Anwalt natürlich ebenfalls punktgenaue Fragen stellen, nur müsstet ihr auch dann wissen, was überhaupt gefragt werden soll.

Einen Wechsel möchten wir nicht mehr,
Ihr könnt...schon, die Akten würden wohl übergeben. Der RA würde aber abrechnen wollen, der nächste ebenfalls.
 
Zuletzt bearbeitet:
Solange die LG aber nicht in diese Position gehoben wurde, hat sie natürlich keine Kosten. Aber vielleicht Forderungen.

So ganz verstehe ich deine Rechnung nicht. Aber mein Gedanke dazu ist: In einem der letzten Schreiben hat ihr Anwalt geschrieben: "Der Vermächtnisanspruch ist bereits mit dem Tod des Erblassers entstanden" Das bedeutet, dass sie alle für sie positiven, aber auch alle für sie negativen Aspekte bereits als Vermächtnis geerbt hat.
Sie hat leider nie mit uns gesprochen. Sie hätte jederzeit nach der Testamentseröffnung die Wohnung übernehmen können. Ich MUSS jede Woche mal hinfahren und nach dem rechten sehen. Das würde ich mir natürlich auch sparen können. Deshalb hat sie meiner Meinung nach gewisse Kosten (Nebenkosten) bereits jetzt zu tragen. Über andere Kosten müsste man tatsächlich diskutieren (Grundsteuer).
Aktuell aber wäre sie ja gehindert zu vermieten oder zu nutzen, was Mietausfall zur Folge hätte. Nun mag ich nicht darüber nachdenken, wer an der Hinderung schuld ist und dafür aufkommt.
Die Hinderung kommt von ihr selbst. Jedoch glaube ich schon auch, dass ihr Anwalt auf Zeit spielt und es könnte tatsächlich sein, dass die mal mit solchen Forderungen um die Ecke kommen. Wobei ich in diesem Fall wirklich nicht glauben würde, dass sie damit durchkommen. Wenn sie nicht aktiv wird können wir doch nicht wissen, dass sie vermieten will, dann könnten wir auch davon ausgehen, dass sie selbst einziehen möchte und auch daran haben wir sie nie gehindert.

Vor vier Wochen hat mein Vater auf anraten unseres Anwalts die Schlösser getauscht. Vielleicht ist zu überlegen, ob wir dies wieder rückgängig machen? Da sie noch einen Schlüssel hat, würde dann ihre Argumentation hinfällig, dass sie ja keinen Zugang zur Wohnung gehabt hätte.

Leider antwortet unser Anwalt nicht oder nur spärlich auf E-Mails, so dass ich nichts zur Ablage habe. Aber das was ich bekomme hefte ich natürlich ordentlich und zeitlich fortlaufend ab.
 
In einem der letzten Schreiben hat ihr Anwalt geschrieben: "Der Vermächtnisanspruch ist bereits mit dem Tod des Erblassers entstanden" Das bedeutet, dass sie alle für sie positiven, aber auch alle für sie negativen Aspekte bereits als Vermächtnis geerbt hat.
Immerhin scheint die Gegenseite von dem Argument abzuweichen, dass die LG Erbin ist, weil nach "ihrem Tod (...x+y...) erben sollen.
Bevor das Argument aber nicht gerichtlich vom Tisch ist - also die Willensdeutung des Testaments nicht erfolgte, würde ich trotzdem weiter Anhaltspunkte zusammen tragen, dass der Onkel sich eben darauf beschränkt hat, dass "die LG dort wohnen kann, wenn nicht, vermieten kann". Zb durch die Briefe an die andere Frau. Habt ihr die mal kontaktiert, ob sie noch mehr Briefe hat?

Sinn würde es auch nicht machen, jemanden vorbehaltlich eines Tatumstands zum Eigentümer zu machen.
Wer erbt der erbt eben, kann aber nicht danach die Wohnung verlieren, weil er "eine neue Beziehung hat". Wer soll bei einer neuen Beziehung denn die Wohnung bekommen? Darüber hat er nicht verfügt?
Die LG soll sie ja erst nach dem Tode "vererben", und eine tödliche Beziehung wird sie nicht eingehen wollen.
Ich interpretiere das eher so, dass der Onkel sie versorgt sehen wollte, soweit sie sonst keinen besseren findet. Dazu passt auch das "Wohnrecht", was ja Inhalt von Eigentum ist. Als Vorerbin kann sie kein Recht auf Wohnen einfordern, da sie dies gegen sich selber geltend machen müsste.
 
Hallo Bodenschatz, die Ursprungsmail ist länger her und meine Schwester und ich haben vor wenigen Wochen endlich den Erbschein erhalten. Nun steht also fest, dass die LG lediglich Vermächtnisnehmerin ist. Soweit so gut. Allerdings hat sie sich immer noch nicht zum Verbleib der Wohnung geäußert. Noch fahre ich wöchentlich hin zum lüften und zahle die Nebenkosten.
Heute Mittag habe ich mit dem Anwalt telefoniert und wir haben uns darauf verständigt, dass er ein Schreiben an den Anwalt der LG sendet, mit der Info, wie hoch die Nebenkosten der Wohnung sind und dass wir ab Januar eine Zahlung Ihrerseits erwarten.
Sie bekommt nächste Woche das Geld aus dem ihr vermachten Konto überwiesen. Davon haben wir bereits die Kosten abgebucht, die sie bisher zu tragen hat. (Nebenkosten, Grundsteuer, etc.)

Mal sehen, was dann passiert.
Meine Schwester und ich gehen immer noch davon aus, dass die LG erwartet, keinerlei Kosten übernehmen zu müssen, sondern nur zu erhalten.
 
Gegen so etwas kann man als Vermieter versichern.
Nach eigener Aussage hat sie "kein" Geld. Sie wird also versuchen, sich so viel wie möglich zu sparen und ich nehme an, da gehört auch eine Versicherung dazu.
Falls die Wohnung behalten wird und falls sie vermietet werden wir auf einen Nießbrauchsvertrag bestehen. -> Falls mir jemand sagen kann, ob sie verpflichtet ist mit uns einen solchen Vertrag zu unterzeichnen bitte Bescheid geben. Gibts dazu auch ein Gesetz?
 
Als Eigentümer müsstet Ihr die Versicherung abschließen.
Darum ging es Dir ja - ob sie jemanden reinsetzen kann, der EURE Wohnung verwüstet und IHR deswegen Nachteile habt.
 
Was die Wohnung betrifft, so war mir unklar, was die LG denn nun darf und hat. Wohnen durfte sie, vermieten auch und die Miete behalten? Dann wäre das etwas wie Nießbrauch, der Nutzen und Lasten verursacht. Spätestens nach Erhalt des Erbscheins hätte sie einfordern können, dass Ihr die Wohnung an sie übergebt. Ich vermute stark, dass sie dies bereits nach der Bekanntgabe des Testaments hätte fordern dürfen.
das hat mich laienhaft auch gewundert.
 
Hallo Bodenschatz, die Ursprungsmail ist länger her und meine Schwester und ich haben vor wenigen Wochen endlich den Erbschein erhalten. Nun steht also fest, dass die LG lediglich Vermächtnisnehmerin ist. Soweit so gut. Allerdings hat sie sich immer noch nicht zum Verbleib der Wohnung geäußert. Noch fahre ich wöchentlich hin zum lüften und zahle die Nebenkosten.
Heute Mittag habe ich mit dem Anwalt telefoniert und wir haben uns darauf verständigt, dass er ein Schreiben an den Anwalt der LG sendet, mit der Info, wie hoch die Nebenkosten der Wohnung sind und dass wir ab Januar eine Zahlung Ihrerseits erwarten.
Sie bekommt nächste Woche das Geld aus dem ihr vermachten Konto überwiesen. Davon haben wir bereits die Kosten abgebucht, die sie bisher zu tragen hat. (Nebenkosten, Grundsteuer, etc.)

Mal sehen, was dann passiert.
Meine Schwester und ich gehen immer noch davon aus, dass die LG erwartet, keinerlei Kosten übernehmen zu müssen, sondern nur zu erhalten.
Ich hab dazu noch einen Gedankengang.
Wenn das Testament sich für die LG bzgl nur! der Wohnung als Anspruch auf einen Nießbrauch herausstellt ( da man ja die LG nicht erst als Vorerbin/ Eigentümerin einsetzen kann, um sie dann zu enteignen, wenn sie "eine neue Beziehung" hat), würde man sich ja damit auseinander setzen müssen, ob man das Eigentum und den Nießbrauch in sein Leben einbaut.
Ich drücke mich absichtlich so schräg aus, weil man auch die Wohnung der Kirche schenken kann, die sich dann mit den Folgen auseinander setzt.
Will man also, so gäbe es unvermeidbar den Nießbrauch aber verhandelbare Einzelheiten der Vertragsgestaltung dazu.

Um die Sache ins Rollen zu bringen, könnte man daher ( bitte nur mit Rechtsberatung ) die Annahme des Nießbrauchsrechts so gestalten wie gesetzlich vorgesehen und die LG in Verzug setzen.
Nimmt sie nicht an, so klagt man auf Annahme.

Nun müsste ja folgendes passieren:
Die LG muss Dich den Prozess gewinnen lassen, lässt sie ihn Dich verlieren so sagt das aus, dass sie nicht annehmen will. Dann seid ihr sie los. Lässt sie Euch aber gewinnen, so verliert sie ja - und zahlt die Kosten des Rechtsstreites.....
Danach wäre der Nießbrauch abgehandelt.
 

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