Hi Vogoge,
HGW das sind ja gute Neuigkeiten!
🙂
Habe das hier gefunden..also laut diesen Aussagen ist der "Altfall" schlechter gestellt...
quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsschadensausgleich
Mich würde interessieren wo man nachlesen kann dass ab dem 45. LJ eine Erhöhung gibt...steht bei mir zumindest so....ich finde im Netz leider nix :-(
Wenn du vor 07/2011 45 geworden bist, dann betrafen es dich.
Und jetzt der paragraph mit der anhebung ab dem 45 Lebensjahr allerdings nach der alten berufsschadensausgleichsverordnung 2007:
§ 7 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung
§ 7 hat*1 frühere Fassung*und wird in*7 Vorschriften zitiert
(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen desBundesbesoldungsgesetzes*zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist
zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes*zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 (Anlage*V),*
bei vermutlichem Abschluß einer*
Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in §*4*Abs.*1 für Beamte des mittleren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,*
höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in §*4*Abs.*1 für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,*
Hochschulausbildung (§*3*Abs.*5 Satz*2) das in §*4*Abs.*1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen.*
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung zu gewähren.*
(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, so ist Absatz*1 entsprechend anzuwenden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich angestrebt hätte.