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Verzwickte Situation in der Erbengemeinschaft

Ich habe mir auch nicht alles durchgelesen, aber so einfach ist das Ganze nicht. Auch wenn das Haus z.Bsp. auf deinem Onkel geschrieben wird, so muss er ...

"... Wenn Eltern vor ihrem Tod ihr Haus an ein Kind überschreiben, muss es die Geschwister auszahlen, sobald die Erblasser sterben. Das ergibt sich aus dem Pflichtteil, den Erben anteilsmäßig nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geschwister des Erben laut Testament enterbt worden sind....."

"... Nein, ein Haus überschreiben und die Geschwister nicht auszahlen, ist nicht möglich. Zudem ist es gemäß aktueller Rechtssprechung schwierig, einen Erben vollständig vom Nachlass auszuschließen. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber in der Regel nur zu, wenn beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat.

Einzige Möglichkeit, ein Haus zu überschreiben und Geschwister nicht auszahlen zu müssen, besteht, wenn diese freiwillig auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten. Diese Regelung muss bereits zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden. Hierfür fallen nach § 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gebühren in Höhe von zwei Prozent des Vermögens an..."
 
Die Oma lebt noch und die Erben streiten jetzt schon. Ist Geld derart wichtig?

Das ist nichts von euch selbst Erarbeitetes, man könnte ein Erbe auch als Geschenk betrachten. Auf Geschenke gibt es keinen Anspruch. Um Geschenke sollte man nicht zanken wie 3-jährige Kinder. Während der eine bockt und zankt und haben will, wende dich lieber der Schenkerin zu und hab lieber Zeit mit ihr als mit Zankerei.

Ist ein liebevolles Miteinander nicht wichtiger als schnöder Mammon?
Kümmere dich um deine Oma, sei für sie da, erlebe bewusst die Zeit, die euch noch bleibt und vergiss das Erbe.

Auch deine Mutter sollte sie nicht mit Finanzkram und verweigerten Unterschriften belasten! Wenn der Maklervertrag nachteilig für Oma (!) ist, markiert die problematischen Stellen und legt zwei bessere Vergleichsangebote und eine nette Notiz an den Onkel, der das ja abwickeln soll, dazu.
Vielleicht kann deine Mutter auf Oma zugehen, ihr etwas Gutes tun und mitwirken, die restlichen Jahre für Oma schön zu gestalten.

Komplett Ruhe wäre mit einer notariell beglaubigten Verzichtserklärung. Dann ist die Streiterei und schlechte Stimmung vom Tisch.
 
Ja meiner Mutter steht was zu! Die Anwältin hat ja alle Unterlagen! Meine Oma und mein Opa gehörte das Haus jeweils zu 50 - 50. Nach dem Tod meines Opas gehen die Anteile die meinem Vater zugestanden hätten automatisch an meine Mutter, da dort ja ein Testament vorliegt und dies greift nun.
Und das ist falsch! Erbansprüche können nicht vererbt werden. Verstorbene erben nicht mehr. Ihr Teil geht höchstens auf ihre Kinder über, wenn es keine Erben ersten Ranges gibt. Die gibt es aber. https://www.morgenpost.de/ratgeber/familienrecht/article206733635/Erbrecht-Kann-eine-tote-Person-noch-erben.html

Ob Ihr als Enkel jetzt erben könnt vom Opa, müsste geklärt werden. Eure Mutter jedoch keinesfalls!
 
Wir erinnern uns: KEIN Testament und Erbvertrag seitens meiner Großeltern! Sprich die gesetzliche Erbfolge greift ja in diesem Fall: Oma 50% des Hauses, Opa 50% des Hauses (standen beide im Grundbuch), Opa verstirbt und vererbt seine Anteile des Hauses zu 25% an seine beiden Söhne: Meinen verstorbenen Vater und meinen Onkel - beide kriegen 25%. Da mein Vater allerdings verstorben ist und meine ELTERN JA EIN TESTAMENT haben, geht der Anteil von 25% nun an meiner Mutter, da dies ja im Testament festgehalten ist. Ich hoffe ihr kommt noch mit soweit ...

Ja meiner Mutter steht was zu! Die Anwältin hat ja alle Unterlagen! Meine Oma und mein Opa gehörte das Haus jeweils zu 50 - 50. Nach dem Tod meines Opas gehen die Anteile die meinem Vater zugestanden hätten automatisch an meine Mutter, da dort ja ein Testament vorliegt und dies greift nun.


Die Anwältin hat Recht, wenn sie sagt, dass man erst mal genau hinsehen soll, wer Mitglied der Erbengemeinschaft ist.

Als Opa ohne Testament starb, galt die gesetzliche Erbfolge. Hiernach erbt Oma ein Viertel neben ehelichen Kindern. Da sie bereits die Hälfte hatte, hat sie nun ein Viertel von Opas Hälfte =1/8 plus 4/8 = 5/8 am Haus.(§1931 BGB).
Opa vererbte der gesetzlichen Erbfolge nach an seine Abkömmlinge. Wer das ist, steht in §1924BGB.
Zu vererben gabs noch 3/4 seiner Hälfte, denn 1/4 hat Oma schon. 3/4 sind 6/8, die - weil sie nur das halbe Haus betreffen, 6/16 Miteigentumsanteile darstellen.
Davon bekommt der Onkel 3/16, mit denen er im Grundbuch stehen darf.
Die anderen 3/16 hätte Vater bekommen. Da er aber vorverstorben ist, wird er übersprungen ( §1924 Absatz 3 BGB), nämlich nach Stämmen. Weil eine Ehefrau nicht vom Mann abstammt bekommt sie nichts.
Aber die Kinder von Vater (Du, Bruder) bekommen zu gleichen Anteilen ( jeweils die Hälfte von 3/16, also jeder 3/32) und stehen also neben dem Onkel und Oma sodann im Grundbuch.

(edit: Fehleinschätzung)

Wenn der Onkel jetzt einen Maklervertrag oder Verkaufsvertrag vorlegt, macht er das mit oder ohne Zustimmung der anderen Eigentümer. Mit Vollmacht für Oma kann er Omas Angelegenheiten vollumfänglich regeln. Aber nur ihre. Er kann sie aber nicht beim Notar vertreten.
Den Rest, wie zB Opas Kontenanteile, muss er offen legen bzw hat darüber keine Verfügungsmacht, weil Erbengemeinschaften nur einvernehmlich entscheiden können.
Eigentlich braucht er nicht mal irgendwas offen zu legen, zu dem ein Eigentümer sich selber Zugang verschaffen kann.

Ehe nicht alle Miteigentümer den Verkauf beim Notar unterschrieben haben und dieser eine Auflassungsvormerkung erwirkt hat, wird nichts verkauft, da bei Grundstücken genau deswegen Notarzwang herrscht.
An Deiner Stelle würde ich einen Abstammungsnachweis besorgen und eine Sterbeurkunde von Opa, und sodann damit einen Teil-Erbschein an seinem Nachlass beim Nachlassgericht beantragen.
Mit dem Erbschein kannst Du eine Berichtigung des Grundbuches des Hauses der Großeltern beantragen, weil Du Miteigentümer bist.

Aus menschlicher Sicht - dies war ja wichtig- ist der Onkel lieb, wenn er tut was er darf und böse, wenn er tut was er nicht darf.
Du bist lieb, wenn Du ihm zugestehst zu tun was er darf und selber tust, was Du ebenfalls darfst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du müsstest aber finanziell aufpassen.
Gestritten wird immer ums Ganze, weil davon abhängt, wie groß der Bruchteil ist.

Gesetzt der Fall, dass das Vermögen insgesamt 500k€ beträgt ( Haus?) , so wäre Dein Anteil 46.875€.

Zeigt der Anwalt dem Gegner Grenzen auf und man einigt sich, fallen rund 11k€ Anwaltsgebühren an. Die Einigung würde ggf auch umfassen, dass man seine Anwaltskosten trägt, ansonsten wäre es ja keine Einigung.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann es schnell dazu kommen, dass Dein Erbanteil von Opa verdunstet und Du noch drauf zahlst.
Dies sollte die Anwältin Dir aber vorher ausrechnen, so dass Du abbrechen kannst!

Brichst Du vor der Einigung ab, so sind Deine Anwaltskosten angefallen.
Dann könnte das Haus - wenn sich jemand auszahlen lassen will, im Rahmen einer Teilungsversteigerung verkauft werden, die aber wiederum kostet und ggf nicht den Marktwert erzielt, sodass Dein Anteil schmilzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja meiner Mutter steht was zu! Die Anwältin hat ja alle Unterlagen! Meine Oma und mein Opa gehörte das Haus jeweils zu 50 - 50. Nach dem Tod meines Opas gehen die Anteile die meinem Vater zugestanden hätten automatisch an meine Mutter, da dort ja ein Testament vorliegt und dies greift nun.
Als Volljuristin halte ich das für falsch. Hoffentlich hat die "tolle" Anwältin" dir nicht diesen Unsinn erzählt, dann würde ich mich an deiner Stelle nämlich lieber nach einer anderen umsehen.

Nach dem Versterben deines Opas ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Lebte er mit deiner Oma im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt sie 50 % vom Nachlass. Die anderen 50 % bekommen, sofern sie im Zeitpunkt des Todes deines Opas noch lebten, zu gleichen Teilen dein Vater und dein Onkel, d.h. jeder 25%. Da dein Vater jedoch bereits vorverstorben war, treten bei gesetzlicher Erbfolge automatisch und unmittelbar seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen an seine Stelle, spricht, dein Bruder und du zu je 12,5 %. Dein Vater ist nie Erbe geworden, nicht einmal für eine sog. juristische Sekunde, weil er im Zeitpunkt des Versterbens deines Opas bereits tot war, somit als Rechtsperson gar nicht mehr existierte. Daher ist der Anteil am Nachlass deines Opas auch nie in das Vermögen und somit den eigenen Nachlass deines Vaters übergegangen.

Ob und ggf. welche Verfügungen dein Vater für seinen eigenen Nachlass getroffen hatte, ist in dem Zusammenhang völlig irrelevant. Deine Mutter hat bezogen auf den Nachlass deines Großvaters keinerlei Erbansprüche, weil für diesen Nachlass mangels einer Verfügung von Todes wegen und mangels Erbvertrags gesetzliche Erbfolge gilt. Schwiegerkinder sind für die gesetzliche Erbfolge irrelevant. Somit hat deine Mutter bei dem ganzen Thema Nachlass deines Opas väterlicherseits überhaupt nichts zu beanspruchen. Sie hätte nur dann einen Anspruch, wenn dein Opa sie per Testament oder Erbvertrag zur Erbin oder Miterbin eingesetzt hätte.

Wenn ihr wirklich eine so tolle Anwältin habt, müsste sie das wissen und euch das auch bestätigen können.
Dir stehen 12,5 % aus dem Nachlass deines Opas von Gesetzes wegen zu. Deinem Bruder ebenfalls.
Wenn andere Mitglieder der Erbengemeinschaft zu unwissend oder zu egoistisch sind, um das einzusehen, musst du sie verklagen. Lenken sie dann nicht ein, kommt es notfalls zur Teilungsversteigerung des bebauten Grundstücks. Das geht dann, wie Piepel zu Recht angemerkt hat, zu Lasten der ganzen Erbengemeinschaft; denn meist werden die Häuser dabei unter Wert ersteigert. Verfahrenskosten etc. kommen auch noch hinzu. Dies alles schmälert im Ergebnis den Wert des Nachlasses beträchtlich. Außerdem muss nach der Teilungsversteigerung nochmals Klage des Miterben gegen die Erbengemeinschaft auf Zuteilung des jeweiligen Anteils (entsprechend der Erbquote) aus dem Erlös der Versteigerung erhoben werden.

.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.


Deine Mutter ist als Schwiegertochter kein Abkömmling deines Großvaters väterlicherseits. Sie ist mit deinem Opa auch nicht verwandt, sondern nur verschwägert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch eines:
Rechtswirksam verkaufen kann da im Moment gar keiner etwas. Dies bedarf nämlich der Zustimmung der gesamten Erbengemeinschaft, zu der du ja auch gehörst. Deine Mutter hat dabei überhaupt nichts zu kamellen. Das wird euch auch jede seriöse Notarin und jeder Notar bestätigen. Mit dem Maklervertrag wird ja zunächst nur ein Makler/in beauftragt.

Zum eigentlichen Grundstücksverkauf bedarf es aber einer notariellen Beurkundung. Dann wird genau geschaut, wer überhaupt Grundstückseigentümer ist. Das ist nicht dein Onkel allein, sondern die gesamte Erbengemeinschaft, zu der deine Mutter überhaupt nicht zählt, du aber schon. Ist überhaupt das Grundbuch schon bereinigt? Da steht sicher noch dein Opa als Allein- oder Miteigentümer drin. Sollten er und deine Oma laut Grundbuch bislang zu gleichen Teilen Grundstückseigentümer gewesen sein, würde ohnehin nur die Hälfte des Werts des Grundstücks zum Nachlass deines Opas gehören, da der Opa dann ja nur hälftiger Eigentümer des Grundstücks war. Die andere Hälfte gehörte deiner Oma dann ja bereits. D.h. rein wirtschaftlich gesehen, bekämest du dann sogar nur 1/16 des Verkaufs- oder Versteigerungserlöses, dein Bruder ebenfalls, dein geldgieriger Onkel 1/8. Deiner Oma stehen im Ergebnis - wirtschaftlich gesehen - dann 3/4 des Grundstückwertes zu. 1/2 gehört ihr sowieso bereits, 1/4 Anteil am Grundstückswert ist noch durch die gesetzliche Erbfolge (plus Zugewinnausgleich) hinzugekommen.

Ist keine Einigung zwischen den Miterben über einen Verkauf auf dem freien Markt zu erzielen, bleibt nur die im Normalfall für alle nachteilige Teilungsversteigerung.

Ist eure tolle Anwältin eigentlich Fachanwältin für Erbrecht? Ich habe anhand dessen, wie du hier laienhaft die Rechtslage beschrieben hast, erhebliche Zweifel. Jedenfalls will ich nicht hoffen, dass sie es war, die dir die Rechtslage so falsch dargestellt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nach dem Versterben deines Opas ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Lebte er mit deiner Oma im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt sie 50 % vom Nachlass. Die anderen 50 % bekommen, sofern sie im Zeitpunkt des Todes deines Opas noch lebten, zu gleichen Teilen dein Vater und dein Onkel, d.h. jeder 25%. Da dein Vater jedoch bereits vorverstorben war, treten bei gesetzlicher Erbfolge automatisch und unmittelbar seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen an seine Stelle, spricht, dein Bruder und du zu je 12,5 %.

Hm - ich hatte aus § 1931BGB folgendes interpretiert:

(1) Der überlebende Ehegatte (Oma) des Erblassers ( Opa) ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder von Oma und Opa = toter Vater plus Onkel) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung ( @TE und Bruder) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

Wie löst man es, dass sie also neben dem Onkel 1/4 bekommt aber neben TE plus Bruder dennoch die Hälfte?
 

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