unschubladisierbar
Sehr aktives Mitglied
Ich habe mir auch nicht alles durchgelesen, aber so einfach ist das Ganze nicht. Auch wenn das Haus z.Bsp. auf deinem Onkel geschrieben wird, so muss er ...
"... Wenn Eltern vor ihrem Tod ihr Haus an ein Kind überschreiben, muss es die Geschwister auszahlen, sobald die Erblasser sterben. Das ergibt sich aus dem Pflichtteil, den Erben anteilsmäßig nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geschwister des Erben laut Testament enterbt worden sind....."
"... Nein, ein Haus überschreiben und die Geschwister nicht auszahlen, ist nicht möglich. Zudem ist es gemäß aktueller Rechtssprechung schwierig, einen Erben vollständig vom Nachlass auszuschließen. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber in der Regel nur zu, wenn beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat.
Einzige Möglichkeit, ein Haus zu überschreiben und Geschwister nicht auszahlen zu müssen, besteht, wenn diese freiwillig auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten. Diese Regelung muss bereits zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden. Hierfür fallen nach § 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gebühren in Höhe von zwei Prozent des Vermögens an..."
"... Wenn Eltern vor ihrem Tod ihr Haus an ein Kind überschreiben, muss es die Geschwister auszahlen, sobald die Erblasser sterben. Das ergibt sich aus dem Pflichtteil, den Erben anteilsmäßig nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Geschwister des Erben laut Testament enterbt worden sind....."
"... Nein, ein Haus überschreiben und die Geschwister nicht auszahlen, ist nicht möglich. Zudem ist es gemäß aktueller Rechtssprechung schwierig, einen Erben vollständig vom Nachlass auszuschließen. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber in der Regel nur zu, wenn beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Erblasser begangen hat.
Einzige Möglichkeit, ein Haus zu überschreiben und Geschwister nicht auszahlen zu müssen, besteht, wenn diese freiwillig auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten. Diese Regelung muss bereits zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden. Hierfür fallen nach § 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes Gebühren in Höhe von zwei Prozent des Vermögens an..."