...Alles spricht dafür, dass Bundespräsident Wulff während
seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident gegen das
Verbot verstoßen hat, Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen
(§ 5 IV NdsMinG und die 2007 und 2009 von der
Regierung Wulff erlassenen Verwaltungsvorschriften über
Minister- und Beamtenkorruption). Das Geschenk bestand in
der Hinnahme des zinsgünstigen Kredits der Familie Geerkens,
der Bezug auf das Amt wurde durch die wiederholte
Mitnahme des Egon Geerkens zu Auslandsreisen des Ministerpräsidenten
hergestellt. Diese erfolgten in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit der Zusage des Kredits und
seiner Gewährung. Beides, das Vorliegen eines Geschenks
und den Amtsbezug, lässt Wulff durch seine Anwälte zwar
bestreiten. Das erscheint aber nicht nachvollziehbar.
Übrigens: Sollte Geerkens von Wulff wirklich allein „aus
Freundschaft“ mitgenommen worden sein, wäre das als
rechtswidrige Vetternwirtschaft ebenfalls rechtswidrig. Der
Ministerpräsident darf als Amtsträger von Verfassungs wegen
allein gemeinwohlorientiert handeln.
Möglicherweise liegt im Nichterwähnen des angeblich von
Edith Geerkens gewährten Kredits auch ein Verstoß gegen
Art. 24 I NdsVerf, wonach die Regierung verpflichtet ist,
Anfragen von Abgeordneten im Landtag grundsätzlich „nach
bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.“
Eine gerichtliche Klärung könnte durch den NdsStGH erfolgen.
Vor diesem könnte Christian Wulff auch nach Aufgabe
seines Ministerpräsidentenamts, also auch jetzt noch, wegen
vorsätzlicher Verletzung der Landesverfassung und eines
Landesgesetzes angeklagt werden (Art. 40 NdsVerf).
...
Auch eine Art „Selbstanzeige“ des Bundespräsidenten beim
NdsStGH ist rechtlich möglich. Wenn Wulff es mit seinen
wiederholten Erklärungen, er habe stets legal gehandelt, ernst
meint, liegt es für ihn eigentlich nahe, einen entsprechenden
Antrag beim Staatsgerichtshof zu stellen und auf diese Weise
eine gerichtliche Reinigung vom Vorwurf, er habe gegen das
niedersächsische Ministergesetz und die Landesverfassung
verstoßen, anzustreben.
2. Strafrechtliche Korruptionsvorschriften
Vieles spricht auch dafür, dass Wulff als Ministerpräsident
zusätzlich gegen das strafrechtliche Verbot, „für die Dienstausübung
einen Vorteil“ anzunehmen, verstoßen hat: Vorteilsannahme
im Amt (§ 331 StGB), die dem ministerrechtlichen
Verbot in weiten Teilen entspricht. Der Ministerpräsident
war Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift. Der zinsgünstige
Kredit war ein Vorteil, und die Mitnahme des Egon
Geerkens erfolgte in Ausübung des Ministerpräsidentenamtes.
Dass die Kredithingabe auch “für“ die Dienstausübung
erfolgte, legen der enge zeitlichen Zusammenhang
zwischen beiden und einer Reihe weiterer Indizien nahe.
Den Verstoß gegen § 331 StGB bestätigt auch ein Vergleich
mit dem Fall des Utz Claassen. Der BGH hatte seinen Freispruch
durch das LG wegen § 333 StGB, der Parallelvorschrift
zu § 331, gerade „noch“ bestätigt. Der Fall Wulff ist –
nach den vom BGH als relevant anerkannten Indizien wie
der Art des Geschehens, der Höhe und der Verheimlichung
des Vorteils – aber sehr viel gravierender, so dass hier die von
Claasen geschrammte Grenze zur Strafbarkeit eindeutig überschritten
sein dürfte.
...
Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass auch Verstöße
gegen die noch gravierenderen Vorschriften der Bestechlichkeit
und der Bestechung (§§ 332 und 334 StGB) in Betracht
kommen.
...
Es geht also nicht mehr nur um schlechte Kommunikation,
um die unvollständige Information des Landtags (die allerdings
die Landesverfassung verletzt haben kann) oder um
den Verstoß gegen das Ministergesetz, es geht um eine Straftat.
3. Versuch einer Einordnung
Jetzt wird wohl auch deutlich, warum Wulff den Geerkens-
Kredit mit so großer Energie lange zu verheimlichen suchte,
warum er dann die Tatsachen nur scheibchenweise einräumte,
meist nur das, was sich ohnehin nicht mehr verbergen ließ,
und sich lange nicht persönlich vor der Berliner Presse äußerte,
sondern nur über seine Anwälte. Jetzt wird auch klar,
warum Wulff – in einer für den Bundespräsidenten ganz
ungehörigen Weise – beim Chefredakteur und der Verlagsleitung
intervenierte, um die Veröffentlichung des Kredits
durch die Bildzeitung vom 13. 12. 2011 in letzter Sekunde
noch zu verhindern oder wenigstens zu modifizieren. Denn
die rechtliche Beurteilung des jetzt dennoch bekannt gewordenen
Kredits und die Umstände seiner Gewährung fördern
den dringenden Verdacht nicht nur einer Verletzung des Ministergesetzes,
sondern auch einer strafbaren Handlung und
damit derart Schlimmes zu Tage, dass er die Tatsachen freiwillig
gar nicht offenlegen konnte, ohne Gefahr zu laufen,
sich für sein Amt zu disqualifizieren und dessen Fortführung
praktisch unmöglich zu machen. Auch bei seiner öffentlichen
Entschuldigung vom 22. 12. 2011 bei der er keine Fragen der
Journalisten zuließ, und in seinem Fernseh-Interview mit
ARD und ZDF Anfang Januar 2012 räumte Wulff nicht etwa
einen Gesetzes- oder Verfassungsverstoß ein, sondern suchte
den Eindruck zu erwecken, alles sei legal gewesen.
...
Die Staatsanwaltschaft muss – trotz des Immunitätsschutzes des
Bundespräsidenten hinsichtlich der Straftaten – prüfen, ab
wann sie für ihr weiteres Vorgehen gegen Wulff die Genehmigung
des Bundestages einholen muss, und diese dann auch
einholen...