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Umgangsrecht bei Obdachlosigkeit ,Hilfe !

Danke.

@TE
Damit ist die Sachlage klar. Du kannst ihm Übernachtungen und Auslandsreisen untersagen. Ersteres wegen der unklaren Wohnsituation und Zweiteres ohne weitere Begründung.
 
Damit ist die Sachlage klar. Du kannst ihm Übernachtungen und Auslandsreisen untersagen. Ersteres wegen der unklaren Wohnsituation und Zweiteres ohne weitere Begründung.
Nein. Klar ist überhaupt nichts. In Deutschland bedeutet das Recht der Aufenthaltsbestummung , dass man den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmen kann. Also der Ort, wo das Kind überwiegend lebt und den Lebensmittelpunkt hat. Das ist bei elnem Urlaub, auch im Ausland, gerade nicht der Fall.

Übernachtungen gehören zum Umgang dazu, insbesondere in den Schulferien. Üblich ist in Deutschland ja eine hälftige Teilung in den Ferien, und der Rest ist das berüchtigte alle 14 Tage am Wochenende.

Übernachtungen kann man nur untersagen, wenn konkret eine Gefahr für das Kind besteht. Abstrakte Überlegungen, es könnte unter der Brücke oder im Asyl nächtigen, reichen nicht. Man muss es wissen. Also: den Vater konkret fragen wo er unterkommt mit dem Kind. Für diese Auskunft eine Frist setzen.

Wenn man dann nach Fristablauf keine Auskunft erhält, kann man Übernachtungen eventuell untersagen. Ob man das durfte, entscheidet aber im Zweifel ein Richter; es gibt keine Tabelle wo man konkret nachschauen kann. Wenn der Vater irgendeinen Plan hat, wird er sicher eine Auskunft geben . Dann sieht man weiter.
 
Offensichtlich kann er die beiden Tickets organisieren und hat einen Plan, wie er das Kind unterbringt, ohne sich selber in eine noch prekärere finanzielle Lage zu bringen.

Einfacher wäre es nämlich für ihn, alleine als blinder Passagier in einem Koffer dort hin zu fliegen oder einen billigeren 3-Tage Bus zu nehmen, um anschließend unter Brücken zu übernachten und nur das eigene benötigte Essen zusammen zu betteln.
Oder seh ich das falsch?
 
Wenn er ein echter Alkoholiker ist wäre das Kindeswohl gefährdet.
Aber wenn das nicht der Fall ist, keine Gefahr für das Kind besteht und er mit ihr gut umgeht
würde ich ihr ihren Vater lassen.
Nein das möchte ich nicht das sie auf ihn verzichten muss ,sie liebt ihn ja von Herzen aber er muss ja auch ein Vorbild sein ,das Alkoholproblem besteht schon lange, es war mit einer der Trennungsgründe da es auch sehr eskaliert ist .Es wollte nur keiner wirklich was davon wissen obwohl es Beweise gab, ich dachte er hat sich mittlerweile im Griff es schien auch so ,aber gerade ist es wieder sehr ,sehr aktuell. Er hat sich auch am 1. Mai sehr betrunken obwohl er noch zusätzlich meinen Sohn da hatte und eine Freundin unserer Tochter! Ich habe es jetzt erst erfahren.

Und das in dem Haus auch viele Bierflaschen zurück gelassen wurden spricht ja auch für sein Alkoholproblem.

Das kommt ja noch zu der Obdachlosigkeit !
Und natürlich wird er es ihr wahrscheinlich so verkaufen das alle anderen Schuld sind und dann wird sie auch noch Mitleid haben!! Wir kennen ihn leider gut genug und das macht mich fertig!!!!
 
Nein. Klar ist überhaupt nichts. In Deutschland bedeutet das Recht der Aufenthaltsbestummung , dass man den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmen kann. Also der Ort, wo das Kind überwiegend lebt und den Lebensmittelpunkt hat. Das ist bei elnem Urlaub, auch im Ausland, gerade nicht der Fall.

Übernachtungen gehören zum Umgang dazu, insbesondere in den Schulferien. Üblich ist in Deutschland ja eine hälftige Teilung in den Ferien, und der Rest ist das berüchtigte alle 14 Tage am Wochenende.

Übernachtungen kann man nur untersagen, wenn konkret eine Gefahr für das Kind besteht. Abstrakte Überlegungen, es könnte unter der Brücke oder im Asyl nächtigen, reichen nicht. Man muss es wissen. Also: den Vater konkret fragen wo er unterkommt mit dem Kind. Für diese Auskunft eine Frist setzen.

Wenn man dann nach Fristablauf keine Auskunft erhält, kann man Übernachtungen eventuell untersagen. Ob man das durfte, entscheidet aber im Zweifel ein Richter; es gibt keine Tabelle wo man konkret nachschauen kann. Wenn der Vater irgendeinen Plan hat, wird er sicher eine Auskunft geben . Dann sieht man weiter.
Das ist sehr klar geschrieben und macht Sinn ! Vielen Dank für deine Hilfe !
 
Einem Trinker würde ich niemals mein Kind anvertrauen.
Erst recht nicht über Wochen und ins Ausland.
ich würde mich umgehend am Montag beim Jugendamt informieren.
Wenn deine SB inkompetent ist, wende dich an die Leitung.
Ja ,das versuche ich!

Es ist momentan keiner zuständig für uns , die letzten zwei sind gegangen, jetzt ist nur eine junge Vertretung da .Das gesamte Jugendamt ist leider sehr verrufen und hat uns bis jetzt nicht wirklich geholfen ,geschweige denn interessiert sich jemand für das Alkoholproblem das schon lange vorhanden ist !

Deshalb habe ich mich noch nicht dorthin gewendet !
 
Der Gang zum Jugendamt führt zu nichts. Das Jugendamt hat keine Befugnis, den Umgang zu regeln oder abzuändern. Wenn die sich mit sowas befassen, treten die nur als Vermittler auf. Dann gibt's eine Umgangsvereinbarung, aber die wird zwischen den Eltern geschlossen, und das geht genauso am Küchentisch.

Die einzige hoheitliche Handlung, die das JA ausführen darf, ist die Inobhutnahme. Dafür muss das Kindeswohl gefährdet sein und keine Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen, also einen Antrag zu stellen.Dann darf das Kind in eine Einrichtung oder zu einer geeigneten Person gebracht werden. Hier gibt es ja aber eine geeignete Person wo das Kind nicht gefährdet ist, nämlich dieTE. Also scheidet das auch von vornherein aus .

Der richtige Weg ist, herauszufinden wo der Vater sich aufhält demnächst. Dann dort am besten hingehen, mit den Nachbarn reden, herumfragen wer die Leute sind bei denen er wohnt, Fotos machen. Und dann erst mal selbständig entscheiden, was zu tun ist. Man kann dann überlegen, ob das Familiengericht den Umgang regeln muss. Das wird wieder ein Hauen und stechen, wie bei der Aufenthaltsbestimmung. Anders geht es aber nicht, wenn die Elfern konträre Meinungen vertreten und vor allem der Vater seinen Umgang durchsetzen will
 

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