hilfe-schlumpf
Aktives Mitglied
Ja Datedoktor, hatte da was verwechselt.
Artikel 20 Abs. 4 bezieht sich auf Abs. 3 : "Die Gesetzgebung ist an die verassungmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden"
Diese "Ordnung" darf nicht eingeschränkt werden, und Abs.4 rechtfertigt in diesem Falle "Widerstand" - ob das Gewalt einschließt ? Im Zweifel sicher ja. Allerdings kann man sicher nicht sagen, dass S21 gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Rein formaljuristisch ist alles ( fast ) hasenrein.
Was ich im Kopf hatte, war Artikel 79 , Abs. 3 : "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, druch welche ...... oder die in Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."
Sry für die Konfusion. 😱
Artikel 20 Abs. 4 bezieht sich auf Abs. 3 : "Die Gesetzgebung ist an die verassungmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden"
Diese "Ordnung" darf nicht eingeschränkt werden, und Abs.4 rechtfertigt in diesem Falle "Widerstand" - ob das Gewalt einschließt ? Im Zweifel sicher ja. Allerdings kann man sicher nicht sagen, dass S21 gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Rein formaljuristisch ist alles ( fast ) hasenrein.
Was ich im Kopf hatte, war Artikel 79 , Abs. 3 : "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, druch welche ...... oder die in Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."
Sry für die Konfusion. 😱