Folgendes habe ich eben in einem Urteil (Duisdorf Urteil vom 02.09.2022 - S 51 VG 36/18)
gefunden, vielleicht hilft es:
"
Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen - Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen. Zur notwendigen Bestimmtheit gehört demnach, dass der Leistungsträger dem zur Mitwirkung Aufgeforderten eindeutig, klar und unmissverständlich erkennbar macht, was tatsächlich von ihm verlangt wird (KassKomm/Spellbrink, 114. EL Mai 2021, SGB I § 61 Rn. 10). Dabei ist vor allem die Art der geforderten Behandlung jeweils genau zu bezeichnen (BeckOK SozR/Hase, 65. Ed. 1.3.2021, SGB I § 63 Rn. 6), dies genau nach Inhalt, Ort und Dauer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 - L 6 U 4156/18 -, Rn. 38, juris). Insgesamt muss hinsichtlich genauer Art und Ziel der verlangten Heilbehandlung vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet unmissverständlich sein, welche Maßnahme für erfolgversprechend erachtet wird (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 63 SGB I (Stand: 30.10.2020), Rn. 37)"
In dem Urteil geht es u.a. darum, dass das Amt die Ansicht vertratt, dass nach einer Traumtherapie noch eine Rehamaßnahme erfolgreich sein könnte. Was in dem Urteil sowohl widerlegt wurde, sowohl aus meiner Sicht auch ausgeführt wurde, dass es zu vaage ist.
gefunden, vielleicht hilft es:
"
Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen - Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen. Zur notwendigen Bestimmtheit gehört demnach, dass der Leistungsträger dem zur Mitwirkung Aufgeforderten eindeutig, klar und unmissverständlich erkennbar macht, was tatsächlich von ihm verlangt wird (KassKomm/Spellbrink, 114. EL Mai 2021, SGB I § 61 Rn. 10). Dabei ist vor allem die Art der geforderten Behandlung jeweils genau zu bezeichnen (BeckOK SozR/Hase, 65. Ed. 1.3.2021, SGB I § 63 Rn. 6), dies genau nach Inhalt, Ort und Dauer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 - L 6 U 4156/18 -, Rn. 38, juris). Insgesamt muss hinsichtlich genauer Art und Ziel der verlangten Heilbehandlung vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet unmissverständlich sein, welche Maßnahme für erfolgversprechend erachtet wird (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 63 SGB I (Stand: 30.10.2020), Rn. 37)"
In dem Urteil geht es u.a. darum, dass das Amt die Ansicht vertratt, dass nach einer Traumtherapie noch eine Rehamaßnahme erfolgreich sein könnte. Was in dem Urteil sowohl widerlegt wurde, sowohl aus meiner Sicht auch ausgeführt wurde, dass es zu vaage ist.