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SGB XIV BSA Höhe

Folgendes habe ich eben in einem Urteil (Duisdorf Urteil vom 02.09.2022 - S 51 VG 36/18)
gefunden, vielleicht hilft es:

"
Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen - Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen. Zur notwendigen Bestimmtheit gehört demnach, dass der Leistungsträger dem zur Mitwirkung Aufgeforderten eindeutig, klar und unmissverständlich erkennbar macht, was tatsächlich von ihm verlangt wird (KassKomm/Spellbrink, 114. EL Mai 2021, SGB I § 61 Rn. 10). Dabei ist vor allem die Art der geforderten Behandlung jeweils genau zu bezeichnen (BeckOK SozR/Hase, 65. Ed. 1.3.2021, SGB I § 63 Rn. 6), dies genau nach Inhalt, Ort und Dauer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 - L 6 U 4156/18 -, Rn. 38, juris). Insgesamt muss hinsichtlich genauer Art und Ziel der verlangten Heilbehandlung vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet unmissverständlich sein, welche Maßnahme für erfolgversprechend erachtet wird (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 63 SGB I (Stand: 30.10.2020), Rn. 37)"

In dem Urteil geht es u.a. darum, dass das Amt die Ansicht vertratt, dass nach einer Traumtherapie noch eine Rehamaßnahme erfolgreich sein könnte. Was in dem Urteil sowohl widerlegt wurde, sowohl aus meiner Sicht auch ausgeführt wurde, dass es zu vaage ist.
 
Jap, das Urteil kenn ich auch und ja, das stimmt alles so. Das Problem ist einfach insgesamt, dass alles immer vieeeel zu lange dauert, sich kaum jemand traut mal Untätigkeitsklage zu machen und es dann eben einfach Hinhaltetaktik ist.

Ist aber eben auch ne Sache mit Anwälten... ich glaub es gibt da wenige die genug Biss haben und das ordentlich durchsetzen.

Oft ist es dann auch so, dass vor einem Urteil ein Vergleich geschlossen wird und dann der Leistungsberechtigte auf den Kosten des Anwalts sitzen bleibt.

Das ist einfach insgesamt ein echt bescheidenes System.

Ich warte jetzt erstmal ab, ob bei mir überhaupt "schädigungsbedingt" mal durchgeht beim BSA, oder ich allein schon deshalb klagen muss. Ich hoffe die Begründung enthält dann wenigstens auch genug Quatsch bezüglich Rehamaßnahmen, dass das Gericht die auseinandernimmt.

Nur vor Gericht dauerts ja auch wieder ewig. Im der Zwischenzeit lebt man dann an der Armutsgrenze, was einem hinterher zwar mit Zinsen versucht wird wieder gutzumachen, aber im Endeffekt...die Lebenszeit bekommt man nicht zurück.
 
sich kaum jemand traut mal Untätigkeitsklage zu machen und es dann eben einfach Hinhaltetaktik ist.

Soweit ich gehört habe, ist das Problem einer Untätigkeitsklage, dass diese selbst mehrere Jahre dauert. Es bräuchte klare Regelungen in den Gesetzten, wonach soweit gewisse Fristen überschritten sind, auch Konsequenzen folgen. Wie z.B. beim SGB V bei Anträgen, wenn nach 3 Wochen bzw. 5 Wochen nicht entschieden, dann zählt es als Genehmigung. Oder bei Pflegeanträgen, wenn die länger als relativ kurze Zeit benötigen, dann müssen die Pflegekasse wöchentlich einen Betrag zahlen. Problem ist allerdings auch hier, wenn abgelehnt wird, was durch die Fristen, von meinem Gefühl evtl. schneller gemacht wird, dann dauert es wieder.

Ist aber eben auch ne Sache mit Anwälten... ich glaub es gibt da wenige die genug Biss haben und das ordentlich durchsetzen.

Dazu kommt die Problematik, dass Sozialrecht schlecht bezahlt wird und es sich dadurch kaum sich kaum rentiert.
Nur vor Gericht dauerts ja auch wieder ewig. Im der Zwischenzeit lebt man dann an der Armutsgrenze, was einem hinterher zwar mit Zinsen versucht wird wieder gutzumachen, aber im Endeffekt...die Lebenszeit bekommt man nicht zurück.

Jep. Dazu kommt, dass es durch die psychischen Belastungen schnell zu Verschlechterungen kommen kann. Das wird dann damit gutgeredet, dass ggf. der GdS erhöht werden könnte, aber die Lebenseinbussen bleiben.
 
Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen - Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen.
Das sind genau die wichtigen Knackpunkte, die das VA bei mir nicht berücksichtigt oder auf Ihre eigene Art und Weise interpretiert.
 
Puuh, ich danke euch allen nochmal ganz dolle - das macht mir wieder Mut.
Wenn ich alle eure Beiträge zusammenfasse, dann sieht es wohl so aus, als ob das VA über Jahre hinweg nicht rechtskonform gehandelt hat. Aber ich übe mich noch etwas in Geduld und muss warten bis meine Anwältin endlich das Gutachten vorliegen hat.
 

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