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SGB XIV BSA Höhe

Folgendes habe ich eben in einem Urteil (Duisdorf Urteil vom 02.09.2022 - S 51 VG 36/18)
gefunden, vielleicht hilft es:

"
Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen - Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen. Zur notwendigen Bestimmtheit gehört demnach, dass der Leistungsträger dem zur Mitwirkung Aufgeforderten eindeutig, klar und unmissverständlich erkennbar macht, was tatsächlich von ihm verlangt wird (KassKomm/Spellbrink, 114. EL Mai 2021, SGB I § 61 Rn. 10). Dabei ist vor allem die Art der geforderten Behandlung jeweils genau zu bezeichnen (BeckOK SozR/Hase, 65. Ed. 1.3.2021, SGB I § 63 Rn. 6), dies genau nach Inhalt, Ort und Dauer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 - L 6 U 4156/18 -, Rn. 38, juris). Insgesamt muss hinsichtlich genauer Art und Ziel der verlangten Heilbehandlung vom objektiven Empfängerhorizont betrachtet unmissverständlich sein, welche Maßnahme für erfolgversprechend erachtet wird (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 63 SGB I (Stand: 30.10.2020), Rn. 37)"

In dem Urteil geht es u.a. darum, dass das Amt die Ansicht vertratt, dass nach einer Traumtherapie noch eine Rehamaßnahme erfolgreich sein könnte. Was in dem Urteil sowohl widerlegt wurde, sowohl aus meiner Sicht auch ausgeführt wurde, dass es zu vaage ist.
 
A

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Re: SGB XIV BSA Höhe
Hallo Arlonia,

schau mal hier:
SGB XIV BSA Höhe. Hier findest du vielleicht was du suchst.
Jap, das Urteil kenn ich auch und ja, das stimmt alles so. Das Problem ist einfach insgesamt, dass alles immer vieeeel zu lange dauert, sich kaum jemand traut mal Untätigkeitsklage zu machen und es dann eben einfach Hinhaltetaktik ist.

Ist aber eben auch ne Sache mit Anwälten... ich glaub es gibt da wenige die genug Biss haben und das ordentlich durchsetzen.

Oft ist es dann auch so, dass vor einem Urteil ein Vergleich geschlossen wird und dann der Leistungsberechtigte auf den Kosten des Anwalts sitzen bleibt.

Das ist einfach insgesamt ein echt bescheidenes System.

Ich warte jetzt erstmal ab, ob bei mir überhaupt "schädigungsbedingt" mal durchgeht beim BSA, oder ich allein schon deshalb klagen muss. Ich hoffe die Begründung enthält dann wenigstens auch genug Quatsch bezüglich Rehamaßnahmen, dass das Gericht die auseinandernimmt.

Nur vor Gericht dauerts ja auch wieder ewig. Im der Zwischenzeit lebt man dann an der Armutsgrenze, was einem hinterher zwar mit Zinsen versucht wird wieder gutzumachen, aber im Endeffekt...die Lebenszeit bekommt man nicht zurück.
 
sich kaum jemand traut mal Untätigkeitsklage zu machen und es dann eben einfach Hinhaltetaktik ist.

Soweit ich gehört habe, ist das Problem einer Untätigkeitsklage, dass diese selbst mehrere Jahre dauert. Es bräuchte klare Regelungen in den Gesetzten, wonach soweit gewisse Fristen überschritten sind, auch Konsequenzen folgen. Wie z.B. beim SGB V bei Anträgen, wenn nach 3 Wochen bzw. 5 Wochen nicht entschieden, dann zählt es als Genehmigung. Oder bei Pflegeanträgen, wenn die länger als relativ kurze Zeit benötigen, dann müssen die Pflegekasse wöchentlich einen Betrag zahlen. Problem ist allerdings auch hier, wenn abgelehnt wird, was durch die Fristen, von meinem Gefühl evtl. schneller gemacht wird, dann dauert es wieder.

Ist aber eben auch ne Sache mit Anwälten... ich glaub es gibt da wenige die genug Biss haben und das ordentlich durchsetzen.

Dazu kommt die Problematik, dass Sozialrecht schlecht bezahlt wird und es sich dadurch kaum sich kaum rentiert.
Nur vor Gericht dauerts ja auch wieder ewig. Im der Zwischenzeit lebt man dann an der Armutsgrenze, was einem hinterher zwar mit Zinsen versucht wird wieder gutzumachen, aber im Endeffekt...die Lebenszeit bekommt man nicht zurück.

Jep. Dazu kommt, dass es durch die psychischen Belastungen schnell zu Verschlechterungen kommen kann. Das wird dann damit gutgeredet, dass ggf. der GdS erhöht werden könnte, aber die Lebenseinbussen bleiben.
 
Im Zusammenhang mit § 29 BVG reicht die vage Vermutung günstiger, noch nicht näher abgeklärter Rehabilitationsaussichten gerade nicht aus (vgl. Knickrehm-Dau, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 BVG Rn. 2). Die Verpflichtung zur konkreten Bestimmung der Maßnahme ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der - seitens des Beklagten selbst mit Hinweis auf § 63 SGB I in Bezug genommenen - Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I. Auch in diesem Zusammenhang hat die handelnde Behörde die vom Leistungsberechtigten verlangte Mitwirkungshandlung zu dessen Schutz hinreichend konkret darzulegen.
Das sind genau die wichtigen Knackpunkte, die das VA bei mir nicht berücksichtigt oder auf Ihre eigene Art und Weise interpretiert.
 
Puuh, ich danke euch allen nochmal ganz dolle - das macht mir wieder Mut.
Wenn ich alle eure Beiträge zusammenfasse, dann sieht es wohl so aus, als ob das VA über Jahre hinweg nicht rechtskonform gehandelt hat. Aber ich übe mich noch etwas in Geduld und muss warten bis meine Anwältin endlich das Gutachten vorliegen hat.
 
Hallo ihr Lieben,
Ich hoffe ihr hattet alle ein schönes Osterfest.
Gibt es denn bei euch Neuigkeiten im großen Behördenchaos .
Bei mir, tut sich gerade überhaupt nichts 😅( warten ..) . Wie ist es bei euch?
Liebe Grüße
 
Huhu Mürbeteig,
dann hängen wir beide in der Warteschleife. Aktuell warte ich erstmal auf einen Bescheid bezüglich BSA.
Ich hatte gehofft, dass es wenigstens bei euch ein bisschen Bewegung gab.
 
Naja, wer mit OEG/SGB XIV zu tun hat, lernt warten...
Bei uns ist das Warten erst einmal wieder vorbei. Wir hatten einen defekten E-Rolli... eigentlich nur der Akku, der getauscht werden musste. Nach Aussage der LUVN (Landesunfallversicherung Niedersachsen) seien die wegen dem neuen SGB XIV nicht mehr zuständig, weil meine Neurologin eine meiner Diagnosen reingeschrieben hat, welche nicht als Schädigungsfolge gilt. Früher war das egal, weil wir für Schädigungsfolgen und Nichtschädigungsfolgen befreit waren. Jetzt gelten die Nichtschädigungsfolgen nicht mehr als befreit und die LUVN ist damit auch nicht mehr zuständig.
Aber die Krankenkasse fragte dann, warum sie einen Rolli reparieren solle, der nicht von der KK finanziert sei...
Ein Jahr ging das jetzt hin und her, bis die Krankenkasse letztendlich die Entscheidung fällte, dass sie mir einen neuen E-Rolli zur Verfügung stelle. Zeitgleich bekam ich von der KK die Befreiung für Schädigungsfolgen... und meine Neurologin änderte das in den Stammdaten. Sie behandelt eigentlich nur diese. Dementsprechend änderte sie dann auf dem neuen Rezept für den Rolli die Diagnose... in eine der vielen Schädigungsfolgen... weil sie ja die Stammdaten entsprechend geändert hatte... wofür jetzt die Krankenkasse nicht mehr zuständig ist...
Aber die KK hat jetzt geschrieben, dass ich lange genug ohne Rolli war und sie den erstmal finanzieren und das dann von dort mit der LUVN klären. Der Rolli soll diese Woche fertig werden. Also hat das Warten ein Ende... 13 Monate hat das gedauert. Bis zum nächsten Anlass...
 
Und ich habe, ich glaube im Februar 2025, Klage wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit eingereicht. Anfänglich musste ich mehrfach etwas begründen. Nun habe ich Gott sei dank schon lange nichts mehr vom Gericht gehört.
Ich brauche die langen Pausen zwischendrin um mich zu erholen, da mich das Prozedere mit dem Amt immer wieder destabilisiert. Das war während des gesamten Prozesses, also von Anfang an so, nur jetzt ist es leichter geworden, da ich sowohl anerkannt bin und BSA erhalte. Insofern ist mein Lebensunterhalt gesichert - soweit man dies beim OEG überhaupt sagen kann.

@Silan krasse Geschichte mit den Zuständigkeiten. 😬

Ich bin jetzt auch mal gespannt. Ich war dieses Jahr längere Zeit im Krankenhaus aufgrund von Schädigungsfolgen und Nichtschadensfolgen. Eigentlich gehört letztere auch klar zum Schädigungsumfang, aber ich habe meinem Gutachten nicht widersprochen, weil mein Anwalt damals Sorge hatte ich käme dann vielleicht zu einer Gutachterin, die fürs Amt aussagt.

Egal - habt ihr Erfahrungen wie es dann mit Zuzahlungen für den KH Aufenthalt aussieht? Muss ich dann zahlen?
 

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