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SGB XIV BSA Höhe

Sie sind zwar durch die anerkannten Diagnosen x, y und z und dem ihnen dadurch zugeschriebenen GDS von 70 therapieberechtigt, doch da sie das von der Krankenkasse in der Regel bewilligte Kontingent an Therapieeinheiten überschritten haben, lehnen wir eine weitere Kostenübernahme ab.

Im SGB XIV, steht eindeutig, dass weitere Psychotherapie gewährt wird, wenn dass Kontingent der Krankenkasse ausgeschöpft ist und diese erforderlich ist.

§ 43 SGB XIV:
"(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Krankenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
(2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere 1.
besondere psychotherapeutische Leistungen, die a)
über die nach dem Leistungskatalog des Fünften Buches anerkannten Behandlungsverfahren hinausgehen, ..."

Sprich wenn der Grund der Ablehnung lediglich ist, dass das Kontikent ausgeschöpft ist, kannst du überlegen ob du einen Einstweiligen Antrag stellst, soweit ohne die Therapie ein nicht wieder gut zu machenden Schaden entsteht. Manchmal genehmigt das Amt bereits nach Einstweiligen Verfügungen weiter und du brauchst nicht erst einen Jahrelange Grundsachenklage.

Mein Gedanke dazu ist, die wollen dass ich klage, damit die einen Grund bekommen, mich neu zu begutachten

Bei der Klage würde aus meiner Sicht, nur geprüft ob du weitere Therapie benötigst, sprich ob § 43 Abs. 1 SGB XIV vorliegt. Dies scheint allerdings gar nicht der Ablehnungsgrund, sondern, dass sie Absatz 2 nicht beachtet haben. Dadurch hättest du evtl. auch mit einer Einstweiligen Anordnung erstmal eine Chance weitere Stunden zu bekommen, aus meiner Erfahrung allerdings nicht soviele wie das Hauptsacheverfahren benötigt. In der Hauptklage müsste dann alles weitere, sowie evtl. die Dauer geklärt werden.

Damit wäre der Besitzstand hinfällig und ich würde sobald ich ins Rentenalter komme 50% abzüge vom BSA haben.
Soweit du BSA ab 6/2011 bekommst, würdest du vom Bruttovergleichseinkommen 50% bekommen. Sprich z.B. bei A 11 50% von € 5.362,-- - € 2.681,-- abzhg. deine bereinigten Altersrente (ungewähr Netto-Rente), sowie evtl. anderen Einkünften / Bezügen aus Erwerbsfähigkeit oder ehmaligen.


Da Heilbehandlungskosten eh nach dem SGB XIV Kapitel 5 entschieden werden, ändern sich denke ich damit nicht die Tatsachen, welche zu einer Neuveranlagung deiner Geldleistungen (Bestandschutzregelung für BSA, Grundrente etc.) führen. Wobei nur wenn sich dein GdS sich verringert, ein Wechsel zu deinem Nachteil erfolgt. Ich finde, wenn weitere Psychotherapie benötigt wird, wäre es eher ein Indiz, dass sich der GdS nicht verbessert hat. Wobei keiner sagen kann, wie das Amt tickt und wann die meinen etwas überprüfen zu wollen.
 
Hallo Mimi97,
die bbB wird zwar direkt vom BSA wieder abgezogen, weil ja beides die beruflichen Betroffenheit ausgleichen soll, aber es nur eines von beiden geben kann ( weil sonst ja zweifach ausgeglichen) Dennoch kann die bbB anerkannt werden. Dann wird sie ruhen, sobald der BSA zum tragen kommt. Im alten Recht hat die bbB also keine Vorteile auf den BSA.
Anders ist das, wenn du dich entscheidest, ins SGB XIV zu wechseln. Dann bekommst du die bbB auf den gestellten GDS quasi gutgeschrieben. Und das kann Auswirkungen auf die Höhe der Grundrente haben. Und zwar immer bei einem ungeraden GDS, also 50, 70 oder 90. Denn wenn du eigentlich einen GDS 40 hast und die bbB anerkannt ist, hast du nach SGB XIV dann einen dir zustehenden GDS 50 (+ 10 Grad bbB) und rutscht somit in die nächst höhere Grundrentenstufe:
GDS 30/40 --> 400€
GDS 50/60 --> 800€
GDS 70/80 --> 1200€
GDS 90 --> 1600 €
Das kann also im neuen Recht einen Unterschied von 400 € ausmachen. Bei mir wäre das z.B. so.
Wenn man sich für das alte Recht entscheidet, also fürs OEG mit seinem Bestandschutz kommt das erstmal nicht zum tragen. Allerdings sollte es irgendwann einmal so sein, dass die einen doch ins neue Recht verfrachten, hat man die bbB sicher, also +10 Grad. Ich habe die bbB tatsächlich noch im Dez. 2023 beantragt und zugesprochen bekommen. Vorher war die abgelehnt worden mit der Begründung, dass ich keine Vorteile durch die bbB haben würde. Doch das stimmt nicht. Denn bei Kapitalabfindungen z.B. würde die in die Berechnung einbezogen, man könnte also eine höhere Kapitalabfindung bekommen. Und durch den Bestandschutz und die entsprechende Anerkennung im SGB XIV ist ein weiterer Vorteil dazu gekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit du BSA ab 6/2011 bekommst, würdest du vom Bruttovergleichseinkommen 50% bekommen. Sprich z.B. bei A 11 50% von € 5.362,-- - € 2.681,-- abzhg. deine bereinigten Altersrente (ungewähr Netto-Rente), sowie evtl. anderen Einkünften / Bezügen aus Erwerbsfähigkeit oder ehmaligen.
Ja, ich bekomme BSA ab 6/2011 und hatte in meinem Erstbescheid stehen, dass ich den BSA auf lebenszeit anerksannt bekommen habe und dass ich sobald ich ins Rentenalter komme, ich Abzüge in Höhe von 25% vom Bruttovergleichseinkommen haben würde.
In meiner Vergleichsrechnung haben sie mir bescheinigt, dass ich, wenn ich im alten OEG bleibe, ich im Rentenalter keine Abzüge haben werde, weil bei mir alles komplett unter den Bestandschutz fällt. Das haben die vom VA mir so mitgeteilt. Daher gehe ich davon aus, dass ich keine Abzüge haben werde. Sollten die da einen Fehler gemacht haben, werde ich mich auf meinen Erstbescheid berufen, in dem es genau aufgelistet ist, dass ich Abzüge von 25% haben werde.
Beides ist besser als 50% von Bruttovergleichseinkommen...
 
Wie sind eure Erfahrungen bezüglich "Reha vor Rente ", wenn bereits Arbeitsunfähigkeit in einem Gutachten vorliegt?

Wie verhält es sich mit der Beruflichen Betroffenheit?
Werden bei Erteilung von BSA einfach 10 zum Schädigungsgrad addiert?

Da ich bereits vor OEG Antrag die volle EU-Rente hatte war dies bei mir kein Problem. Bei mir hatten auch die Versorgungsärzte geschrieben, dass ich wegen der Diagnosen, welche mitlerweile als Schädigungsfolgen anerkannt wurden, volle EU-Rente habe und hatten damit auch die Höherbewertungen gesehen. Soweit Berufliche Betroffenheit gesehen wird, wurde bis zum 31.12.2023 der GdS i.d.R. um 10 erhöht. Der Betrag, welcher die Grundrente sich erhöht hatte, wurde bis zum 31.12.2023 vom BSA abgezogen. Da es ab 01.01.2024 die Höherbewertung nicht mehr gibt, kann der Betrag auch nicht mehr beim BSA abgezogen werden. Beim Wahlrecht wird allerdings der gesamte GdS (also mit Erhöhung um die Berufliche Betroffenheit) rechtskräftig übernommen. Sprich die ggf. Erhöhung der Entschädigungszahlung z.B. von 40 auf 50, von 60 auf 70, von 80 auf 90 oder von 90 auf 100, in Höhe von € 400,-- müsste demnach nach dem SGB XIV mehr ausbezahlt werden.
Das VA prüft derzeit den Anspruch auf HLU , da dieser statt Grundsicherung einspringen müsste. Die Prüfung des BSA ist davon unabhängig

Ja, HLU und BSA sind unabhängig. HLU wird gewährt wenn du momentan nciht genug zum Leben hast. Soweit sich deine Einkünfte rückwirkend z.B. durch BSA erhöhen (Grundrente ist frei) kann dies beim HLU angerechnet werden und würde ggf. eine Verrechnung geben. Wenn du also von 2019 - 2026 Sozialhilfe und / oder HLU von z.B. monatlich € 500,-- (bezogen hast) und bei dir rückwirkend ab 2019 BSA von z.B. € 1000,-- berechnet wird, würde erst die Sozialämter bzw. HLU Amt, gefragt werden, was du bekommen hast und der Betrag wird, dann bei der Nachzahlung abgezogen. Aus meiner Erfahrung solltest du diese Verrechnung überprüfen. Die Nachzahlung wie wie bei der Grundrentennachzahlung verzinst.
 
Sehr gerne.


Richtig, dann gilt der Antrag 2019 auch für den BSA.


Du meinst vermutlich Erwerbsunfähigkeit, oder? Ja, HLU und BSA sind meines Wissens nach unabhängig. Aber da ich nie HLU bekommen habe, kann vielleicht noch jemand anderes was dazu sagen. Also wenn du schädigungsbedingt berentet wurdest, müsste dir der BSA meiner Auffassung nach zustehen. Gerade wenn jemand noch sehr jung ist, gibts idR ja noch nicht so viele andere Möglichkeiten auf Erkrankung.
Wenn du dauerhaft berentet bist, besteht auch keine Aussicht auf Rehabilitation, denn dann wäre deine Arbeitsunfähigkeit auch für die Zukunft als unmöglich eingestuft.


🙂



Das wird tatsächlich bei vielen Ämtern so gehandhabt, ist aber nicht immer der Fall. Rein juristisch betrachtet gilt für den BSA eine eigene (andere) Anspruchsgrundlage, während die bbB zur Überprüfung des GdS gehört.

Jetzt habe ich zum Glück ein bisschen mehr wissen bezüglich der bBH und der Schwierigkeiten mit neuem und altem Gesetz.
Es ist schwierig zu verstehen wie es sich mit dem Bestandsschutz verhält.

Wie war es denn bei euch ? Zu welchem Zeitpunkt wurden bei euch Unterlagen bezüglich BSA eingefordert?
Ergeht im allgemeinen erst eine positive Bescheidung oder welche Erfahrung habt ihr ?
 
In meiner Vergleichsrechnung haben sie mir bescheinigt, dass ich, wenn ich im alten OEG bleibe, ich im Rentenalter keine Abzüge haben werde, weil bei mir alles komplett unter den Bestandschutz fällt.

So verstehe ich auch das SGB XIV. Du bekommst die 125% solange, bis sich etwas verändert. Zzhg. Jährliche Anpassungen um Rentenerhöhungssatz. Der Betrag bleibt auch gleich, wenn du z.B. weit höhere Bezüge aus Erwerbsfähigkeit bzw. ehemaliger bekommst. Z.B. wenn deine Altersrente wegen Rechtsänderung, weit höher ist.
Ein Wechsel in die anderen Kapitel des SGB XIV soll nur erfolgen, wenn du damit mehr bekommst als im Bestandschutz (bei geänderten Anspruchsvoraussetzungen) oder wenn sich dein GdS verringert. Wie es dabei wegen der bBB aussieht ergibt sich mir nicht.
Daher gehe ich davon aus, dass ich keine Abzüge haben werde. Sollten die da einen Fehler gemacht haben, werde ich mich auf meinen Erstbescheid berufen, in dem es genau aufgelistet ist, dass ich Abzüge von 25% haben werde.

Der Erstbescheid wurde auf Grundlage des BVG geschrieben, in dem nur 75% des Bruttovergleichseinkommens genommen wurden und von diesem dann das Nettovergleichseinkommen berechnet (teoretisch stand auch im BVG bei Altersrente nur 50% vom Bruttovergleichseinkommen - wie es umgesetzt wurde weiß ich nicht). Bei einer Neufeststellung würdest BSA immer nach Kapitel 10 SGB XIV berechnet werden und damit von 100% Bruttovergleichseinkommen 50% für Abzüge abgezogen werden. Rein rechtlich würdest du nach dem SGB XIV mehr bekommen. Stand in deinem Erstbescheid 75% vom Brutto oder Nettovergleichseinkommen? Die Berechnung mit 25% weniger vom Vergleichseinkommen ist nach dem Bestandschutz nicht ohne weiteres möglich, da nicht mehr bekannt von welcher Summe und auch deine Altersrente im Bestandschutz nicht benötigt wird.
 
Daher gehe ich davon aus, dass ich keine Abzüge haben werde. Sollten die da einen Fehler gemacht haben, werde ich mich auf meinen Erstbescheid berufen, in dem es genau aufgelistet ist, dass ich Abzüge von 25% haben werde.

Verstehe ich es richtig, dass dein Amt geschrieben hast, dass vom Bruttovergleichseinkommen mit Altersrente nur noch 25% abgzogen werden? Demzufolge also 75% Nettovergleichseinkommen wäre? Was zu einer Erhöhung vom BSA führen würde. In der Berufsschadensausgleichsverordnung sollten bei Alterseintritt 75% Bruttovergleichseinkommen bezahlt werden und die Berechnung Brutto - Netto war im BVG genauso wie jetzt im SGB XIV geregelt. Sprich im BVG hatte sich ein Doppelte Kürzung gegeben, welche anscheinend unterschiedlich umgesetzt wurde. Wovon sollten den die 25% Abgezogen werden?
 
Sorry falls ich mal was übersehe oder etwas beantworte, was bereits beantwortet ist. Ich versuche alles hintereinander durchzulesen und Antworte dann direkt, also bevor ich die nächsten Beiträge gelesen habe.
 
@logig : Es ist nicht mehr relevant was im alten Bescheid bzgl des BSA in der Altersrente oder im BVG stand. Seit dem 31.12.2023 ist es so, wer im alten Recht bleibt, hat einen Bestandsschutz auch für das Rentenalter hinaus. Das heißt es ändert sich im Alter nichts mehr, es gibt auch dann keine Abzüge wie ursprünglich vorgesehen. Das sollte jede/r (auch Du) unbedingt mit einkalkulieren, wenn es um die Entscheidung des Wahlrechts geht.
 
Es ist nicht mehr relevant was im alten Bescheid bzgl des BSA in der Altersrente oder im BVG stand. Seit dem 31.12.2023 ist es so, wer im alten Recht bleibt, hat einen Bestandsschutz auch für das Rentenalter hinaus.

Ja. Ich hatte es nur geschrieben, wie es bis zum 31.12.2023 war, sprich wenn z.B. jemand in Altersrente zum 01.01.2023 gekommen und z.B. der BSA rückwirkend anerkannt wird. Da ich als single jetzt schon recht hohe Abzüge vom Bruttovergleichseinkommen nach dem SGB XIV hätte, glaube ich wird der Unterschied auf 50% Abzüge nicht so hoch. Muss ich allerdings nochmal alles berechnen, wenn das Amt Gegenüberstellung schickt, was denke ich noch dauern wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen wie sich das Vergleichseinkommen im Verhältniss zum Rentenerhöhungssatz verändert.
 

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