Sie sind zwar durch die anerkannten Diagnosen x, y und z und dem ihnen dadurch zugeschriebenen GDS von 70 therapieberechtigt, doch da sie das von der Krankenkasse in der Regel bewilligte Kontingent an Therapieeinheiten überschritten haben, lehnen wir eine weitere Kostenübernahme ab.
Im SGB XIV, steht eindeutig, dass weitere Psychotherapie gewährt wird, wenn dass Kontingent der Krankenkasse ausgeschöpft ist und diese erforderlich ist.
§ 43 SGB XIV:
"(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Krankenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
(2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere 1.
besondere psychotherapeutische Leistungen, die a)
über die nach dem Leistungskatalog des Fünften Buches anerkannten Behandlungsverfahren hinausgehen, ..."
Sprich wenn der Grund der Ablehnung lediglich ist, dass das Kontikent ausgeschöpft ist, kannst du überlegen ob du einen Einstweiligen Antrag stellst, soweit ohne die Therapie ein nicht wieder gut zu machenden Schaden entsteht. Manchmal genehmigt das Amt bereits nach Einstweiligen Verfügungen weiter und du brauchst nicht erst einen Jahrelange Grundsachenklage.
Mein Gedanke dazu ist, die wollen dass ich klage, damit die einen Grund bekommen, mich neu zu begutachten
Bei der Klage würde aus meiner Sicht, nur geprüft ob du weitere Therapie benötigst, sprich ob § 43 Abs. 1 SGB XIV vorliegt. Dies scheint allerdings gar nicht der Ablehnungsgrund, sondern, dass sie Absatz 2 nicht beachtet haben. Dadurch hättest du evtl. auch mit einer Einstweiligen Anordnung erstmal eine Chance weitere Stunden zu bekommen, aus meiner Erfahrung allerdings nicht soviele wie das Hauptsacheverfahren benötigt. In der Hauptklage müsste dann alles weitere, sowie evtl. die Dauer geklärt werden.
Soweit du BSA ab 6/2011 bekommst, würdest du vom Bruttovergleichseinkommen 50% bekommen. Sprich z.B. bei A 11 50% von € 5.362,-- - € 2.681,-- abzhg. deine bereinigten Altersrente (ungewähr Netto-Rente), sowie evtl. anderen Einkünften / Bezügen aus Erwerbsfähigkeit oder ehmaligen.Damit wäre der Besitzstand hinfällig und ich würde sobald ich ins Rentenalter komme 50% abzüge vom BSA haben.
Da Heilbehandlungskosten eh nach dem SGB XIV Kapitel 5 entschieden werden, ändern sich denke ich damit nicht die Tatsachen, welche zu einer Neuveranlagung deiner Geldleistungen (Bestandschutzregelung für BSA, Grundrente etc.) führen. Wobei nur wenn sich dein GdS sich verringert, ein Wechsel zu deinem Nachteil erfolgt. Ich finde, wenn weitere Psychotherapie benötigt wird, wäre es eher ein Indiz, dass sich der GdS nicht verbessert hat. Wobei keiner sagen kann, wie das Amt tickt und wann die meinen etwas überprüfen zu wollen.