Was sind denn die groben und vor allem wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ?
Mit dem SGB XIV wurde alle die nach dem BVG bisher Leistungen erhalten haben zusammengefasst. Z.B. Kriegsopfer der 2. Weltkriege, OEG, Impfschäden. Dadurch braucht es auch nicht mehr z.B. das OEG ob die Tatsachen vorliegen und das BVG, indem die Leistungen, BSA geklärt waren.
Ein großer Unterschied zum OEG/BVG ist, dass mit dem SGB XIV, Grundrente, Ausgleichsrente und kleinere Geldleistungen (evtl. Kinderzuschlag, Alterszuschlage, Pflegezulage u.ä.) in den Entschädigungsleistungen zusammengefasst wurden. Daneben gibt es noch den Berufsschadensausgleich, als Geldleistungen und Heilbehandlungen, sowie Leistungen der ehmaligen Kriegsopferfürsorge (z.B. Eingliederungshilfe, HLU, Haushaltshilfe u.ä.).
Durch die Zusammenfassung in Entschädigungszahlung hat sich der Betrag der Grundrente um einiges erhöht, weshalb Betroffene die rechtskräftig nur Grundrente nach dem BVG bezogen haben, automatisch in die Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV wechseln. Z.B. GdS 40 ohne Ausgleichsrente etc. und ohne BSA € 233,-- zum 31.12.2023 zzhg. 25% Aufschlag zum 01.01.2024 ergäbe nach dem Bestandschutz € 292,-- zum 01.01.2024, allerdings bei Wechsel € 400,-- Entschädigungszahlung.
Gegenüberstellung zum 01.01.2024:
- GdS 40 Bestandschutz € 292,--, bei Wechsel Entschädigungszahlung € 400,--
- GdS 60 Bestandschutz € 495,--, bei Wechsel Entschädigungszahlung € 800,--
- GdS 80 Bestandschutz € 829,--, bei Wechsel Entschädigungszahlungen € 1.200,--
bei höheren GdS ist die Differenz noch höher, da sich bei GdS von 90 und von 100 die Entschädigungszahlungen um jeweils € 400,-- erhöhen. GdS von 30,50,70 habe ich weggelassen, da die Zahlung bei Bestandschutz geringer wäre, die Entschädigungszahlung allerdings wie beim nächst höheren GdS. Da hier also immer Finanzielle Vorteile bestehen, hat der Gesetzgeber gesagt, dass in dem Fall eh alle Betroffenen wechseln würden (Meinung: Gesetzgeber) und gesagt, dass ein automatischer Wechsel erfolgen soll.
Mit dem SGB XIV fällt die Höherbewertung für berufliche Betroffenheit weg, allerdings würde die Erhöhung des GdS soweit das Wahlrecht in Anspruch genommen wird rechtskräftig übernommen werden. Offen ist, wie es sich bei Nachprüfungen verhält.
Soweit noch andere o.g. Leistungen (z.B. Ausgleichsrente, Berufsschadenausgleich) dazu kommen, könnten auch 125% von den Gesamtleistungen besser als die Entschädigungszahlung und Berufsausgleich sein. Der Berufsschadensausgleich ist nach dem SGB XIV weitesgehend gleich (Ausnahme: BSA vor 6/2011). Fälle wenn BSA nach 6/2011 vorliegt: Allerdings dürfte ab 01.01.2024 die Höherbewertung des GdS nicht mehr abgezogen werden, da es sie nicht mehr gibt. Auch kann die Ausgleichsrente nicht mehr abgezogen werden, da es sie nicht mehr gibt. Ob dies auch so umgesetzt wird, können dir Betroffene, welche bereits eine Gegenüberstellung erhalten haben, besser sagen.
Rein rechnerisch könnte die Gegenüberstellung auch selber errechnet werden, soweit es nach dem Gesetzt umgesetzt wird und das Amt nicht etwas anders auslegt.
Trotzdem sollte auch Prognotische Veränderungen in die Überlegung einfließen, z.B. erhöht sich der Bestandschutz jedes Jahr zum 01.07. um den Rentenerhöhungssatz . Ich meine dies ist bei der Entschädigungszahlung gleich.
Bestandschutz: es gibt nur noch den 125% Betrag (also nicht mehr Grundrente, BSA) und dieser Verhändert sich außer durch den Rentenerhöhungssatz auch über die Altsgrenze nicht mehr. Lediglich bei einer Neufeststellung könnte ein Wechsel erfolgen.
Da allerdings der BSA nach dem SGB XIV jedes Jahr zum 01.07. neu berechnet wird (ähnlich wie im BVG) und das Bruttovergleichseinkommen von der Erhöhung bei den Besoldungsstellen abhängt (also geringer oder höher sein kann als der Rentenerhöhungssatz) kann es hier zu Veränderungen geben. Z.B. Erhöht sich eine EU-Rente evtl. aufgrund Gesetzlicher Änderungen und des Rentenerhöhungssatzes. Da beim BSA Erwerbsbezüge bzw. EU-, Altersrente u.ä. auf das Neue Nettovergleichseinkommen angerechnet werden, wird die Differenz zum Bestandschutz sich verändern. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass soweit du deine reguläre Altersrente eintritt oder eintretten würde, sich der BSA verringert. Bis dahin wurde das Nettovergleichseinkommen progressiv je nachdem ob single oder Verheiratet o.ä. berechnet, mit Altersrenteneintritt, werden Pauschale 50% vom Bruttovergleichseinkommen bezahlt. Z.B. A 7 (Berufsausbildung) zum 01.07.2024 Nettovergleichseinkommen gute ca. € 2000,-- -single und ca. € 2500,-- verheiratet, soweit du bereits in Altersrente wärst wären es nur ca. € 1.850,-- (nicht BSA). Da im Bestandschutz zu dem Betrag zum 31.12.2023 auch noch 25% mehrberechnet wurden, würde mit Altersrenteneintritt sich auch die Differenz verändert.
Außer Heilbehandlungskosten, welche schon zum 31.12.2023 genehmigt waren (also z.B. eine laufende Psychotherapie), werden diese ab 01.01.2024 automatisch nach den neuen Regelungen im SGB XIV gewährt.
Bei den Leistungen der ehmaligen Kriegsopferfürsorge erfolgt ein Wechsel teoretisch automatisch, soweit es die Leistung auch nach dem SGB XIV gibt und diese gleichwertig oder besser ist. Ansonsten kommt es auf das Antragsdatum an. Wobei für diese Leistungen (z.B. Eingliederungshilfe, Hilife zur Pflege, Haushaltshilfe, HLU) ein Wechsel automatisch ab 01.01.2034 erfolgt. Mit dem SGB XIV werden die meisten dieser Leistungen (z.B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) ohne anrehnung von Einkommen und Vermögen erbracht. Bei z.B. Haushaltshilfe, HLU wird weiterhin Einkommen und Vermögen angerechnet.
Nach dem SGB XIV ist neu hinzugekommen, dass auch alle Pflegeleistungen, soweit ein schädigungsbedingter Pflegegrad vorliegt, übers SGB XIV laufen und auch über das SGB XI hinausgehende Pflegeleistungen möglich sein können.
Bei Heilbehandlungskosten können auch über das SGB V hinausgehende Heilbehandlungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung (z.B. Fahrtkosten) nach dem SGB XIV gewährt werden.
Soweit ich weiß, wird beim SGB XIV soweit du in Ausland umziehst mindestens kein BSA mehr bezahlt. Ob beim Bestandschutz in diesem Fall eine Neufeststellung wegen geänderter Verhältnisse stattfindet, weiß ich nicht. Da kennt sich glaube ich Silan besser aus.