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SGB XIV BSA Höhe

@logig : Es ist nicht mehr relevant was im alten Bescheid bzgl des BSA in der Altersrente oder im BVG stand. Seit dem 31.12.2023 ist es so, wer im alten Recht bleibt, hat einen Bestandsschutz auch für das Rentenalter hinaus. Das heißt es ändert sich im Alter nichts mehr, es gibt auch dann keine Abzüge wie ursprünglich vorgesehen. Das sollte jede/r (auch Du) unbedingt mit einkalkulieren, wenn es um die Entscheidung des Wahlrechts geht.
Genau so wurde mir das in Verbindung mit der Vergleichsrechnung vom Amt mitgeteilt. Keine Abzüge wie ursprünglich vorgesehen.
Da wäre ich bescheuert, wenn ich nis SGB XIV wechseln würde...
 
Genau so wurde mir das in Verbindung mit der Vergleichsrechnung vom Amt mitgeteilt. Keine Abzüge wie ursprünglich vorgesehen.
Da wäre ich bescheuert, wenn ich nis SGB XIV wechseln würde...
Ich bin ja noch etwas neuer in den OEG Angelegenheiten. Ich habe mich zwar selbst schon relativ gut informiert aber bezüglich des neuen und auch alten Gesetzes sind mir noch einige Fragen offen.
Was sind denn die groben und vor allem wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ?
Muss man einen Antrag stellen um ins neue Gesetz überzugehen?
In welchen Situationen ist ein Wechsel sinnvoll?
Danke schon einmal im Voraus 😊
 
Was sind denn die groben und vor allem wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ?
Ich glaube, das können nicht einmal die Sachbearbeiter genau beantworten. Es gibt immer noch so viele unterschiedliche Infos, es ist zumindest für mich als Laie schwer, die Unterschiede allumfassend zu erkennen. Ich hab mich letztendlich auf die gegenüberstellung der Rechnungen vom Amt verlassen, was sinnvoller für mich ist. Ausschlag gegeben hat für mich die Info, dass ich mit meinen kompletten Bezügen im Bestandschutz bin, wenn ich im OEG bleibe. Das ist viel Geld,wenn es um die Rente geht, von dee ich nicht mehr weit weg bin.
Außerdem kann ich immer noch auswandern nach OEG, dieses Recht gibt es im SGB XIV nicht. Da würde man eine Abfindung bekommen und das wars dann, auch wenn man nach einiger Zeit feststellt, dass man doch in Deutschland tiefer verwurzelt ist.
Vorteil wäre, dass man keine Höchstgrenze mehr hat, was erspartes betrifft. Aber da kann ich gut mit leben. Alle kapitalbildenden Geschichten bei uns laufen ausschließlich auf den Namen meiner Frau.
Muss man einen Antrag stellen um ins neue Gesetz überzugehen?
Nein. Du musst nur innerhalb eines Jahres mitteilen, ob du ins neue Recht wechseln möchtest. Wenn du im OEG bleiben möchtest, brauchst du nichts zu tun.
In welchen Situationen ist ein Wechsel sinnvoll?
Wenn deine Bezüge nach SGB XIV deutlich höher sind als deine Bezüge nach OEG und du noch jung bist. Du bist noch nicht einmal 30 Jahre alt, da würde ich tatsächluch wechseln. Denn da rechnet sich das total. Du kannst Kapital aufbauen und dich so fürs Alter zusätzlich versorgen. Das konnten wir älteren nicht, da wir nicht zu viel Eigenkapital aufbauen dürfen. Es würde dann angerechnet.
Nicht wechseln würde ich in deinem Alter, wie ich oben schon schrieb, wenn ich ernsthaft mit dem Gedanken spielen würde, auszuwandern. Denn da würden deine Bezüge nicht dauerhaft gezahlt werden.
Ich glaube, für noch junge Menschen ist generell das SGB XIV besser. Aber ich würde mir an deiner Stelle Zeit lassen mit der Entscheidung, wie gesagt hast du ein ganzes Jahr, und würde auch mit deiner FallmanagerIn da ausgiebig drüber diskutieren und dir wirklich alle Vor- und Nachteile aufzeigen lassen.
Wie gesagt, bei mir ist tatsächlich die Rente ausschlaggebend. Weil die Differenz die durch die Abzüge entsteht, habe ich schnell wieder reingeholt, denn das wenige was ich mehr bekommen würde im SGB XIV würde da schon nach ca. einem Jahr ausgeglichen sein. Und ich hoffe ja, dass ich noch ein paar Jährchen leben werde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was sind denn die groben und vor allem wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ?

Mit dem SGB XIV wurde alle die nach dem BVG bisher Leistungen erhalten haben zusammengefasst. Z.B. Kriegsopfer der 2. Weltkriege, OEG, Impfschäden. Dadurch braucht es auch nicht mehr z.B. das OEG ob die Tatsachen vorliegen und das BVG, indem die Leistungen, BSA geklärt waren.
Ein großer Unterschied zum OEG/BVG ist, dass mit dem SGB XIV, Grundrente, Ausgleichsrente und kleinere Geldleistungen (evtl. Kinderzuschlag, Alterszuschlage, Pflegezulage u.ä.) in den Entschädigungsleistungen zusammengefasst wurden. Daneben gibt es noch den Berufsschadensausgleich, als Geldleistungen und Heilbehandlungen, sowie Leistungen der ehmaligen Kriegsopferfürsorge (z.B. Eingliederungshilfe, HLU, Haushaltshilfe u.ä.).

Durch die Zusammenfassung in Entschädigungszahlung hat sich der Betrag der Grundrente um einiges erhöht, weshalb Betroffene die rechtskräftig nur Grundrente nach dem BVG bezogen haben, automatisch in die Entschädigungszahlung nach dem SGB XIV wechseln. Z.B. GdS 40 ohne Ausgleichsrente etc. und ohne BSA € 233,-- zum 31.12.2023 zzhg. 25% Aufschlag zum 01.01.2024 ergäbe nach dem Bestandschutz € 292,-- zum 01.01.2024, allerdings bei Wechsel € 400,-- Entschädigungszahlung.

Gegenüberstellung zum 01.01.2024:
- GdS 40 Bestandschutz € 292,--, bei Wechsel Entschädigungszahlung € 400,--
- GdS 60 Bestandschutz € 495,--, bei Wechsel Entschädigungszahlung € 800,--
- GdS 80 Bestandschutz € 829,--, bei Wechsel Entschädigungszahlungen € 1.200,--
bei höheren GdS ist die Differenz noch höher, da sich bei GdS von 90 und von 100 die Entschädigungszahlungen um jeweils € 400,-- erhöhen. GdS von 30,50,70 habe ich weggelassen, da die Zahlung bei Bestandschutz geringer wäre, die Entschädigungszahlung allerdings wie beim nächst höheren GdS. Da hier also immer Finanzielle Vorteile bestehen, hat der Gesetzgeber gesagt, dass in dem Fall eh alle Betroffenen wechseln würden (Meinung: Gesetzgeber) und gesagt, dass ein automatischer Wechsel erfolgen soll.

Mit dem SGB XIV fällt die Höherbewertung für berufliche Betroffenheit weg, allerdings würde die Erhöhung des GdS soweit das Wahlrecht in Anspruch genommen wird rechtskräftig übernommen werden. Offen ist, wie es sich bei Nachprüfungen verhält.


Soweit noch andere o.g. Leistungen (z.B. Ausgleichsrente, Berufsschadenausgleich) dazu kommen, könnten auch 125% von den Gesamtleistungen besser als die Entschädigungszahlung und Berufsausgleich sein. Der Berufsschadensausgleich ist nach dem SGB XIV weitesgehend gleich (Ausnahme: BSA vor 6/2011). Fälle wenn BSA nach 6/2011 vorliegt: Allerdings dürfte ab 01.01.2024 die Höherbewertung des GdS nicht mehr abgezogen werden, da es sie nicht mehr gibt. Auch kann die Ausgleichsrente nicht mehr abgezogen werden, da es sie nicht mehr gibt. Ob dies auch so umgesetzt wird, können dir Betroffene, welche bereits eine Gegenüberstellung erhalten haben, besser sagen.

Rein rechnerisch könnte die Gegenüberstellung auch selber errechnet werden, soweit es nach dem Gesetzt umgesetzt wird und das Amt nicht etwas anders auslegt.

Trotzdem sollte auch Prognotische Veränderungen in die Überlegung einfließen, z.B. erhöht sich der Bestandschutz jedes Jahr zum 01.07. um den Rentenerhöhungssatz . Ich meine dies ist bei der Entschädigungszahlung gleich.

Bestandschutz: es gibt nur noch den 125% Betrag (also nicht mehr Grundrente, BSA) und dieser Verhändert sich außer durch den Rentenerhöhungssatz auch über die Altsgrenze nicht mehr. Lediglich bei einer Neufeststellung könnte ein Wechsel erfolgen.

Da allerdings der BSA nach dem SGB XIV jedes Jahr zum 01.07. neu berechnet wird (ähnlich wie im BVG) und das Bruttovergleichseinkommen von der Erhöhung bei den Besoldungsstellen abhängt (also geringer oder höher sein kann als der Rentenerhöhungssatz) kann es hier zu Veränderungen geben. Z.B. Erhöht sich eine EU-Rente evtl. aufgrund Gesetzlicher Änderungen und des Rentenerhöhungssatzes. Da beim BSA Erwerbsbezüge bzw. EU-, Altersrente u.ä. auf das Neue Nettovergleichseinkommen angerechnet werden, wird die Differenz zum Bestandschutz sich verändern. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass soweit du deine reguläre Altersrente eintritt oder eintretten würde, sich der BSA verringert. Bis dahin wurde das Nettovergleichseinkommen progressiv je nachdem ob single oder Verheiratet o.ä. berechnet, mit Altersrenteneintritt, werden Pauschale 50% vom Bruttovergleichseinkommen bezahlt. Z.B. A 7 (Berufsausbildung) zum 01.07.2024 Nettovergleichseinkommen gute ca. € 2000,-- -single und ca. € 2500,-- verheiratet, soweit du bereits in Altersrente wärst wären es nur ca. € 1.850,-- (nicht BSA). Da im Bestandschutz zu dem Betrag zum 31.12.2023 auch noch 25% mehrberechnet wurden, würde mit Altersrenteneintritt sich auch die Differenz verändert.

Außer Heilbehandlungskosten, welche schon zum 31.12.2023 genehmigt waren (also z.B. eine laufende Psychotherapie), werden diese ab 01.01.2024 automatisch nach den neuen Regelungen im SGB XIV gewährt.

Bei den Leistungen der ehmaligen Kriegsopferfürsorge erfolgt ein Wechsel teoretisch automatisch, soweit es die Leistung auch nach dem SGB XIV gibt und diese gleichwertig oder besser ist. Ansonsten kommt es auf das Antragsdatum an. Wobei für diese Leistungen (z.B. Eingliederungshilfe, Hilife zur Pflege, Haushaltshilfe, HLU) ein Wechsel automatisch ab 01.01.2034 erfolgt. Mit dem SGB XIV werden die meisten dieser Leistungen (z.B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) ohne anrehnung von Einkommen und Vermögen erbracht. Bei z.B. Haushaltshilfe, HLU wird weiterhin Einkommen und Vermögen angerechnet.

Nach dem SGB XIV ist neu hinzugekommen, dass auch alle Pflegeleistungen, soweit ein schädigungsbedingter Pflegegrad vorliegt, übers SGB XIV laufen und auch über das SGB XI hinausgehende Pflegeleistungen möglich sein können.

Bei Heilbehandlungskosten können auch über das SGB V hinausgehende Heilbehandlungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung (z.B. Fahrtkosten) nach dem SGB XIV gewährt werden.

Soweit ich weiß, wird beim SGB XIV soweit du in Ausland umziehst mindestens kein BSA mehr bezahlt. Ob beim Bestandschutz in diesem Fall eine Neufeststellung wegen geänderter Verhältnisse stattfindet, weiß ich nicht. Da kennt sich glaube ich Silan besser aus.
 
Muss man einen Antrag stellen um ins neue Gesetz überzugehen?

Soweit du vom Bestandschutz (auch im SGB XIV geregelt) Wechseln willst, musst du innerhalb eines Jahres nachdem über die Leistungen nach dem Bestandschutz rechtskräftig entschieden wurde, dass Wahlrecht unwiderruflich ausüben. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob die rechtskräftigkeit erst eintritt, wenn über alle Leistungen nach dem OEG/BVG auch rechtskräftig entschieden wurde und sich somit im Bestandschutz nichts mehr ändern kann. Das hieße bei dir, dass erst wenn über den BSA rechtskräftig entschieden wurde und ein endgültiger Bestandschutzbescheid ohne Widerspruch (i.d.R. eine Monat nach Eingang) vorliegt, würde die Wahlrechtfrist anfangen zu laufen. Soweit ich gehört habe, fängt die Wahlfrist häufig erst an, wenn dir auch eine Gegenüberstellung gegeben wurde. Ich habe mir es schriftlich geben lassen. Teoretisch gibt es ab dem 01.01.2024 ein Anspruch auf Fallmangement, in gewissen Fällen (z.B. Gewalt in der Kinderheit) ist dieser verpflichten zu geben. Aus meiner Erfahrung halten sich die Bundesländer nicht daran und um an ein Fallmanagment zu kommen, scheint mir noch Glücksache. Aber vielleicht habe ich in meinen Bundesland auch nur so schlechte Erfahrungen gemacht und woanders läuft es besser.

Hier stellt sich mir die Frage, wer schon die Chance auf ein Fallmanagment gehabt hat?

In welchen Situationen ist ein Wechsel sinnvoll?

Ich denke, dass lässt sich nicht eindeutig beantworten, da neben den Finanziellen, für viele auch andere Punkte einfließen. Z.B. wenn davon auszugehen ist, dass sich dein GdS noch verbessert, kann egal ob im Bestandschutz oder bei Wechsel eine Neufestellung erfolgen. Soweit im Bestandschutz bei einer Nachprüfung ein geringere GdS herauskommt, würde eh ein Wechsel erfolgen (damit wäre überlegungen wegen z.B. geringere BSA bei Alterseintritt, weshalb es evtl. lohnt noch geringere Bestandbezüge hinzunehmen hinfällig). Der Wechsel könnte auch erfolgen soweit ein höherer GdS bei dir festgestellt wird, dann allerdings nur wenn du nach den neuen Leistungen mehr als im Bestandschutz bekommst. zur Auswanderung hatte Silan schon geschrieben. Zwar könnte damit gesagt werden, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern, allerdings dürfte eine Neufeststellung im Bestandschutz eher nicht erfolgen, da der GdS sich nicht verringert.
 
Meine beiden Vorschreiben*innen haben schon ganz viel erläutert. 😁

Finanziell gesehen bedeutet es grob:

- Je höher dein BSA und umso niedriger der GdS ist, desto eher lohnt sich das alte Recht.
- Je höher der GdS und umso niedriger der BSA ist, desto besser könnte das neue Recht sein.

Diese Formel ist natürlich sehr vereinfacht und jede muss individuell schauen wie ihr eigener Fall liegt.

Der Bestandsschutz wurde auch eingeführt, da es im alten Recht noch Leistungen gab, (z.B. Kuren für Kriegsversehrten oder ähnliches) die es jetzt nicht mehr gibt. Man wollte Opfern das bisher Geleistete nicht wegnehmen, da es sich z. T. auch um sehr alte Menschen handelt.

Noch wichtig ist, die 25 % Erhöhung werden deshalb gewährt, da es das alte Recht nicht mehr gibt und insofern aus diesem keine Leistungen mehr bezogen werden können. Das ist quasi so eine Art Schadensersatz.

Ich bin mir nicht sicher, ob es einfach möglich ist im alten Recht zu bleiben und gleichzeitig Leistungen nach dem neuen Recht zu beziehen, wenn diese nicht vor 2024 beantragt wurden. Rechtlich wäre es evtl möglich, so wie es im SGB XIV formuliert ist, aber ich glaube da Sperren sich die Ämter gerne mal.

Für dich hat es insofern außer dem finanziellen Aspekt keine Auswirkungen, da du vermutlich keine Anträge mehr nach altem Recht vor 2024 gestellt hast. Insofern bezieht sich dein Bestandsschutz nur auf deinen GdS, evtl bbB und deinen BSA.

Wenn du noch mehr wissen möchtest, hier gibt es massig Infos, wenn du mal das Gewalt Forum in Ruhe durchstöberst.
 
Ich möchte mich einmal von ganzem Herzen, für die so unglaublich ausführlichen und hilfreichen Antworten bedanken. Ich freue mich wirklich über jedes Wissen, welches Ihr mir zur Verfügung stellen könnt.
Ich werde mir jetzt einmal die ganzen Informationen und vor allem Vor und Nachteile der des OEG / SGB XIV durch den Kopf gehen lassen. Da es bezüglich des BSA noch keine Entscheidung gegeben hat , gehe ich ebenfalls davon aus das die Frist zum Wechsel noch nicht begonnen hat. Bezüglich eines Fallmanagements werde ich mir auch Hilfe holen. Bis zum heutigen Tag, hatte ich noch keinen Fallmanager und hoffe beim VA weiter zu kommen.

Zum BSA Verfahren würde mich eure Erfahrungen interessieren.
In welchem Stadium wurden bei euch Unterlagen angefordert? Wurde zuerst eine grundsätzliche Entscheidung erteilt ?
Welche Unterlagen wurden zu welchen Zeitpunkten eingefordert?
 
ch bin mir nicht sicher, ob es einfach möglich ist im alten Recht zu bleiben und gleichzeitig Leistungen nach dem neuen Recht zu beziehen, wenn diese nicht vor 2024 beantragt wurden. Rechtlich wäre es evtl möglich, so wie es im SGB XIV formuliert ist, aber ich glaube da Sperren sich die Ämter gerne mal.

Möglich wäre es wenn z.B. Kriegsopferfürsorgeleistungen (z.B. EGH, Haushaltshilfe, HLU), binnen zwei Wochen nach der Befristung einen Weiterverlängerungsantrag stellen. Allerdings nur, wenn es die Leistungen nicht mehr gibt oder sie schlechter wären. Längstens bis zum 31.12.2033. Die Erfahrung, dass die Ämter lieber einen Wechsel wollen, habe ich nicht gemacht. Die Ämter kennen sich mit dem alten Recht besser aus, weshalb sie evtl. sogar lieber keinen Wechsel haben wollen. Entsprechend wird auch die Umsetzung verschieden gehandhabt werden. Solange damit kein Nachteil entsteht, bleibt es egal.
 
a, ich habe Fallmanagement gehabt. Anfangs etwas holperig, aber die zweite war richtig gut und hat mir wirklich weiter geholfen. Also hier in Nds. scheint es zu laufen. Jedenfalls bei meiner Fallmanagerin.
Wie bist du an die Fallmanagerin ran gekommen? Weil hier weigert sich das Amt die Fallmangerin mitzuteilen. Man müsse ein umständliches Antragsverfahren führen, indem der Sachbearbeiter entscheidet ob er meint das ein Fallmanagment notwendig ist. Allerdings wurde auch schon gesagt, dass Altfälle kein Anrecht auf ein Fallmanagment bekommen. Erstmal würden nur Neufälle (Anträge nach 01.01.2024 bekommen und auch da nur unter gewissen Voraussetzung). Zwar wäre Fallmanagment rechtlich überprüfbar, doch was bringt es, wenn dafür erst ein Jahrelanges Klageverfahren durchlaufen werden muss. Zumal ich es wichtig finde, erstmal mit einer Fallmanagerin zu sprechen, ob es überhaupt umsetzbar ist etc..
Schön zu hören, dass es in Niedersachen läuft.
 

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