Umbra°
Aktives Mitglied
KI im Internet sagt hierzu:
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen zu müssen, wenn ein Patient seinen Willen entsprechend geäußert hat. Ärzte sind nach der Rechtsprechung nicht absolut zur Lebenserhaltung verpflichtet; stattdessen ist das Verbot, eine Behandlung gegen den Patientenwillen fortzuführen, maßgeblich. Der Wille des Patienten muss geäußert sein, entweder durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht mit delegierter Entscheidungsbefugnis an einen Bevollmächtigten oder durch den mutmaßlichen Willen, der von Ärzten und Angehörigen ermittelt wird.
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen zu müssen, wenn ein Patient seinen Willen entsprechend geäußert hat. Ärzte sind nach der Rechtsprechung nicht absolut zur Lebenserhaltung verpflichtet; stattdessen ist das Verbot, eine Behandlung gegen den Patientenwillen fortzuführen, maßgeblich. Der Wille des Patienten muss geäußert sein, entweder durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht mit delegierter Entscheidungsbefugnis an einen Bevollmächtigten oder durch den mutmaßlichen Willen, der von Ärzten und Angehörigen ermittelt wird.