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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Ich habe nichts gefunden, was die private BU ab 2011 angeht, bei mir im Urteil steht halt, dass der BSA ab dem Gesetz von 2011 berechnet werden muss.

Der Gesetzgeber hat halt dies, jetzt ab dem OEG 2024 geändert, um weniger BSR zu zahlen.

Ich bin trotzdem gespannt, was das Versorgungsamt jetzt bei meiner PSA Berechnung tut. Ob die den BSA bis zum 31.12.2023 berechnen, und danach nichts mehr zahlen, oder ob ich in dem alten Recht bleibe, ich werde berichten…

Sobald ich was Neues weiß, was natürlich noch ein paar Monate dauern kann.
 
Es könnte sein, dass es in der alten Rechtsgrundlage ähnlich dem neuen Recht geregelt ist. Das habe ich mir aber nicht so genau angeschaut.
Ja, vom eigenen Einkommen gezahlt, wäre dann ein Abzugsgrund.

Da allerdings der BSA mit in die Altersrente mit übernommen werden, die BU Rente vermutlich nicht, lohnt sich der Erhalt des BSA definitiv.

Schau dir die genauen Bedingungen und den Bestandsschutz des BSA von vor 07/2011 genau an, denn da gibt es spezielle Regelungen, die von den beiden späteren Rechtsgrundlagen (BVG nach 07/2011 und SGB XIV) abweichen. Im Zweifelsfall den Anwalt fragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nochmal zur Erklärung:
Du bist was den BSA betrifft auch weiterhin im alten Recht, d. h. die Regelungen von damals sind entscheidend, nicht die von heute.
Die Regelungen von heute beziehen sich auf dein Grundrente.
Bei den ganz alten Fällen gilt nicht nur ein Bestandsschutz sondern ein spezieller Bestandsschutz - deshalb alte Regelungen anschauen.
Es ist wichtig dies nicht durcheinander zu bringen.
 
BschAV per 01.07.2011 - 31.12.2023

"Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,"

ab 01.01.2024:

6. Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen
oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben
diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis
zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Ein-
kommen aufgebaut haben.


aus Gesetzesbegründung ab 01.01.2024

"
Die Angemessenheit einer zusätzlichen Vorsorge kann in der Regel bejaht werden, wenn
eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für das gesamte
Einkommen besteht beziehungsweise bestanden hat, da der Beitrag in der GRV von dem
tatsächlichen Einkommen abhängig ist. Bei freiwillig in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung Versicherten kann diese Angemessenheit nicht grundsätzlich angenommen werden,
da in diesen Fällen die Versicherten ihre Beiträge zwischen Mindest- und Maximalbeitrag
monatlich frei wählen können."

ab 2024 ist aus meiner Sicht damit geregelt, dass freiwillige zusätzliche z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angerechnet werden, wenn du ausschließlicht nichtselbstständige Einkünfte hattest mit dehnen du gesetzlich Rentenversichert warst (also nicht freiwillig in die GRV eingezahlt hast). Angerechnet werden könnten evtl. Berufsunfähigkeitsversicherung von selbstständigen und evtl. Betroffenen die wegen der Höhe der Einkünfte freiwillig in die GRV eingezahlt haben.

für BSA von 2011 - 2023 und damit ggf. Bestandsregelung ergibt es sich nicht klar aus der Ausgleichsverordnung. Ich gehe allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber ab 2024 den Zusatz wegen der Angemessenheit aufgrund von BSG Rechtssprechungen (so ließ es sich für mich) aufgenommen hat und auch dann sie wenn o.g. vorlag nicht anrechenbar ist.
 
Ich warte jetzt, bis sich das Versorgungsamt meldet, und Unterlagen angefordert

Jetzt muss ich erst mal warten, ob das Regierungspräsidium nach dem schriftlichen Urteil Berufung einlegt oder nicht.

Wie ist eure Erfahrung, meldet sich der Beerberufungsfrist, des Versorgungsamt selber um Unterlagen anzufordern? Oder muss ich dies selbstständig an Versorgungsamt nach der Berufungsfrist senden?

Welche Unterlagen braucht das Amt?
 
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