Der BMA hat im Rundschreiben von 5/2024 dazu Stellung genommen, wie die Problematik Bestandsfall (also Ausübung des Wahlrechtes) und Neufeststellung (also evtl. Wechsel in die anderen Kapitel) auszulegen ist.
Durchführung des 14. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) – Auslegung des § 149 SGB XIV
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Hiermit will er vermeiden, dass jede Änderung der Tatsachen automatisch zu einem Wechsel führt.
Nach dem Schreiben, kann wenigstens gesagt werden, dass eine Änderungen im Einkommen und Vermögen oder die Anpassung der Leistung wegen der Rentenerhöhung, nicht zu einem Wechsel führen.
Neufeststellung der Anspruchsberechtigung sind demnach nur grundsätzlich Neufeststellung, die zu einer Neubewertung führen. Vergleichbar einem Erstantrag oder der Neufeststellung des GdS. Dies ist z.B. der Fall wenn ein Anspruch auf eine Leistung, z.B. BSA, erstmals ab 01.01.2024 neu entsteht.
Hiernach scheint auch der Eintritt in die Altersrente nicht zu einer Neuberechnung des BSA zu führen.
Damit ist nicht geklärt, ob z.B. durch den Wegfall der Höherbewertung des GdS, zu einer Neufestellung des GdS wäre. Hier wäre es gut, wenn geschrieben worden wäre, dass nur eine Änderung beim GdS wegen gesundheitlicher Veränderungen, zu einer Neufeststellung führen kann. Soweit es ähnlich wie bei einem Erstantrag bzw. Verschlechterungsantrag gesehen wird, könnte dies allerdings so umgesetzt zu werden.
Allerdings wirft dies und insbesondere die Auslegung zu den auf Zeit erbrachten Leistungen weitere Fragen auf.
Gerade befristete Leistungen werden nicht mit Erstantrag gestellt, sondern regelhaft erst, wenn sie anfallen bzw. wenn bewilligt wurde. Insoweit bin ich davon ausgegangen, dass die Neufestellung nur für die Geldleistungen, für welche die 125% berechnet wurden, steht. Aus meiner Sicht, besteht Besitzbestand nur für die Leistungen, welche auch bereits nach den BVG gewährt bzw. beantragt wurden. Durch das BMA Schreiben kann es allerdings auch anders sein.
Gerade im Hinblick der zur Zeit noch nicht erfolgten Aufklärung über das SGB XIV, kann es auch schnell zu verfristeten Weiterbewilligungsanträgen (zwei Wochen nach Ablauf der Leistung) kommen. Gerade wenn über eine befristete Leistung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann die zweiwöchige Weiterbewilligungsfrist ab Ablauf der Leistungen (die bei Rechtsstreitigkeit vor Ausgang abgelaufen sein kann) gar nicht eingehalten werden.
Die auf Zeit erbrachten Leistungen sind meist überlebenswichtig. Nur weil der BMA die Ansicht vertritt, dass z.B. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIV schlechter wäre, diese ggf. auszuschließen und an das Wahlrecht zu koppeln, scheint mir nicht im Sinne des Gesetzgebers zu sein. Zumal das Wahlrecht häufig noch gar nicht ausgeübt werden kann. Oder wenn jetzt die Leistung erst nach der Wahlrechtfrist ausläuft und dann festgestellt wird, dass versehnentlich keine Weiterbewilligung erfolgt ist und erst nach drei Wochen gestellt wird. Dazu muss der Betroffene wissen, dass die Leistung nach Ansicht des Amtes nach dem SGB XIV schlechter ist, ansonsten würden diese ja danach gewährt werden. Ich wüsste nicht, dass Hilfe zur Pflege (notwendige Pflege die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, soweit das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht) höher ist, als notwendige und angemessene Pflegehilfen die über die Sachleistungen nach dem SGB XI hinausgehen, ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.) Muss ich nicht verstehen. Davon ab hieße es, dass bei überlebenswichtigen Leistungen mit dem SGB XIV Verschlechterungen eingetretten sind.
Soweit jetzt eine Leistung auf Zeit gewährt wurde, liegt aus meiner Sicht auch nur solange Besitzschutz vor, wie die Zeit noch nicht abgelaufen ist bzw. nicht durch Weiterbewilligungsantrag verlängert wurde. Aus meiner Sicht müsste, soweit ein Weiterbewilligungsantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, auch für diese Leistungen kein Bestandschutz mehr vorliegen. Damit müste sie meines Erachtens auch nach dem SGB XIV wieder beantragt werden können. Es wäre weit einfacher, wenn der BMA geschrieben hätte, dass in dem Fall die Leistung entweder übers Wahlrecht weitergewährt werden kann oder der Antrag als Neuantrag nach dem SGB XIV gewertet wird.