Da das Entschädigungsrecht, ganz viele Tatsachen umfasst und nicht nur Gewattaten kann es sein, dass sich gewisse Änderungen die noch in jetzigen Artikeln, dass können Gesetzte, aber auch die Versorgungsmedizinische Verordnung sein, zu anderen Zeitpunkten Inkraft tretten.
Für Gewalttaten sehe ich die folgenden Zeitpunkte:
ab 7/2018 für Bestandunungs-, Überführungslesitungen und Taten an Ausländern eventuell auch im Ausland, so wie es sich im OEG ändert
ab Vergündung: Andere änderungen im OEG wie z.B. Wohnort, Änderung der Versorgungsmedizin Verornung, wenigstens der Teil der im Artikel welche hier vergündet worden ist steht.
ab 2021: tretten bereits die Traumaambulanzen nach dem SGB XIV in Kraft, damit können Schädigungen ab 2021 bereits Psychotherapie in Traumaambulanz von glaube bis zu 15 Std. bzw. bei Kindern/Jugendlichen 18 Std. sofort, ohne dass erst eine Anerkennung erfolgt ist in Anspruch nehmen.
ab 2024: fast alles was das SGB XIV betrifft, sowie Änderungen die sich hieraus ergeben.
Bei der Versorgungsmedizin-Verordnung sind es Änderungen wie es jetzt geschrieben wird, wann der Kausalzusammenhang bei der Schädigung und Schädigungsfolgen zu sehen ist. Sprich soweit die Schdigung und die Schädigungsfolgen bereits anerakannt worden sind, sollte es so bleiben. Ob dies damit anders ausgelegt wird, kann ich nicht sagen. Eine Erleichterung hätte ich hier gesehen wenn hier auch die vermutete Wahrscheinlichkeit aufgenommen worden wäre. Denke die Gutachter werden es weiter machen, wie immer und das ist grade bei Gutachtern von der Behörde von meinem Gefühl so wie sie es wollen. Dabei kann ich mich aber irren, zumal dies eben nur zu beurteilen ist, wenn die jeweiligen Gutachten entsprechend der Verornung und der Rechtssprechung auseinnander genommen werden. Was die höhe des GdS betrifft, wurde dort leider nicht die Kriterien für soziale Anpassungsschwirkigkeiten aufgenommen, wo allerdings die Rechtssprechung weiter zählen sollte.
Schädigungsfolge ist erstmal alles was Folge der Schädigung ist. anerkannte Schädigungsfolge ist die Gesundheitsstörung welche eben wahrscheinlich auf die Schädigungen zurückzuführen ist Hier kann ich noch mal nachsehen, ob es jetzt einen Verweis gibt das Schädigungsfolge sich auf eine Gesundheitstörung bezieht. War immer schon recht umständlich formuliert und ist es jetzt nach meiner Sicht noch mehr. Insoweit können die Politker welche die Gesetzte geschrieben haben, es auch ganz anders sehen und wie es später umgestzt wird bleibt abzuwarten. Wenigsten sehe ich nciht, die von den Politkern genannten deutlicher Klarstellungen.
anerkannte Schädigungsfolge ist ein rechtlicher Begriff, der nach dem SGB XIV in weiten Teilen genommen wird. Hier sehe ich das Problem, dass die Gutachter eben grade nur die wesendlichen Gesundheitstörungen überprüfen und anerkennen, eine PTBS allerdings einige Gesundheitstörungen umfasst und durch diese verursacht werden können.
schädigungsbedingt ist allgemein alles was auf Grund der Schädigung ist. Wenn also allgemein gesagt wird, schädigungsbedingt gewisse Bedarfe/Unterstützung benötigst, weil du wegen der Folgen der Schädigung nicht mehr in der Lage bist dies alleine hinzubekommen, und dies auch das VA so sieht, dann bekommst du diese auch nach dem BVG.
schädigungsbdingt ist mit Sicherheit alles was anerkannte Schädigungsfolge ist. schädigungsbedingt können aber eben auch Folgen/Beeinträchtigungen sein, die nicht erst anerkannt worden sind, allerdings nicht offensichtlich oder nachgewiesen schädigungsunabhängig sind. Wenn du jetzt wegen Ängsten Unterstützung benötigst, und ein Gutachter nachweist das diese schädigungsunabhängig sind, dann würde es nicht zählen. Wenn du mit PBS anerkannt bist, und Unterstüzung benötigst weil dein Bein gebrochen ist, wird es weil es offensichtlich schädigungsunabhängig ist auch nicht anerkannt. Wann allerdings was offensichtlich ist, hängt wohl mit von der Behörde ab, weil grade bei Schmerzen und co. es Unterschiedlich gesehen werden.
Wenn jetzt im SGB XIV dort auf Grund von anerkannten Schädigungsfolgen steht, kann es eben sein, dass eben für die Unterstützungsleistungen gesagt werden muss dass diese auf Grund der PTBS benötigt werden. Grade wenn Gesundheitsstörungen erst durch eine anerkannte Schädigungsfolge entstehen, kann es sein das diese jetzt erst anerkannt werden müssen. Aber die Ämter haben ja sonst nichts zu tun. Wie dies gehandhabt wird, bleibt abzuwarten. Dabei gehe ich davon aus, dass die Bedarfe welche bis jetzt als schädigungsbedingt gewährt werden, auch schädigungsbedingt bewilligt werden.
Widerum sind die Vorraussetzungen auch nach dem SGB XIV, dass Leistungen für schädigungsbedingte Bedarfe erbracht werden. Einschränkungen das gewisse Bedarfe nur für anerkannte Schädigungsfolgen errbracht werden, gibt es nicht, viellmehr vermutet ich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht das alles was schädigungsbedingt ist auch anerkannt wird. Auch gibt es die möglichkeit Schädigungsfolgen anerkennen zu lassen. Die massiven Belastungen die damit einhergehen, verkennt aus meiner Sicht der Gesetzgeber, genauso wie den damit verbundenten Verfaltungsaufwand. Grade wenn sich mit einer Gesundheitsstörung (ICD-Diagnose) nicht der GdS verändert, ist es bis jetzt nicht notwendig das diese anerkannt wird.
Wenn ich mir dann schon die sowieso belastenden Gutachten zur allegemeinen Anerkennung der Schdäigung mit den entsprechenden GdS ansehe und jetzt überlege, dass noch alle Gesundheitsstörungen, die nicht Vortergrundig sind, wie z.B. Schmerzen bei einer PTBS anerkannt werden müssen, weiß ich nicht wie dies umsetztbar sein soll.
Schon bei z.B. somatoformen Schmerzstörungen auf Grund der PTBS ergibt es sich für mich automatisch, dass bei einer anerkannten PTBS diese auch Schädigungsbedingt ist.
Gibt es welche, wo mehrere auch unwesendliche Gesundheitsstörungen anerkannt worden sind?
Vielleicht ist dies ja teilweise auch anders und es wird nicht nur die ICD-Diagnose anerkannt.
Bemessungsgrundlage geht i.d.R. aus anderen Grudlagen hervor, auf die jeweils verwiesen wird oder eben auf die noch zu Erlassenen Verordnungen zum SGB XIV. Beim Vemögen gehe ich davon aus, dass dies ähnlich wie jetzt bleiben wird. Wobei nach dem SGB XIV weniger Bedarfe vom Einkommen und Vermögen abhängig sind.
Bis jetzt gibt es eine Verordnung wo genau steht, wann welche Einkünfte und Vermögen erziehlt werden kann, ich gehe davon aus das dies für das SGB XIV auch erstellt wird.
Nicht eingesetzt werden muss das Einkommen und Vermögen was unbillig wäre, wann auch immer dies vorliegt.
Wie es mit Vermögen von Ehepartnern ist die im Haushalt leben, weiß ich grade nicht.
Bleibt es denn bei dem Passus wenn im Haushalt jemand Erwachsener lebt der den Haushalt übernehmen kann, dann fällt die Hilfe z. B. Im Haushalt weg?
§ 95 SGB XIV, wenn sie mit anderen Haushaltangehörigen zusammenleben, welche den Haushalt erledigen können, bleibt erhalten. Dabei ist es recht vaage wann andere den Haushalt erledigen können. Wenn jetzt z.B. der Ehepartner gesund ist und arbeiten geht, kann er dann noch für zwei den Haushalt erledigen? Grade wenn dieser auf Grund der Behinderung vom anderen vielleicht noch erhöht ist. Alles Auslegungssache.
Dabei sind die besonderen Bedarfe von Behinderten grade besonders zu berücksichtigen.