Es ist einiges rausgenommen worden, weil es nicht auf den ersten Blick zu sehen ist oder vielleicht weil es nicht so wichtig erschien und damit kaum welche dagegen angegangen sind bzw. die Opferschutzverbände u.ä. eventuell gewissenhaft überhört worden sind.
Bestandschutz ist zwar nicht gegeben, dass alles wie nacch dem BVG gewährt wird, allerdings sollte es bei den Geldleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente, BSA, Alterszuschlag etc.) auch nicht zu finanziellen einbussen kommen, solange der GdS nicht niedriger festgestellt wird. Die Geldleistungen welche am 31.12.2023 bezogen worden sind, werden umj 25% erhöht. Allerdings werden die Beträge für Ehegatten- und Kinderzuschlag rausgerechnet, wenn die Voraussetzungen nicht erfühlt sind. Im gegenzug wurde allerdings vergessen, dass auch z.B. Alterzuschlag, Pflegeausgleich erst später anfallen kann und dann mit den 25% abgegolten werden.
Soweit über eine Nachprüfung der GdS anderes festgestellt wird, wird ein Wechsel in die neuen Kapitel erfolgen, womit dann der Bestandsschutz wegfällt. Wie bereits geschrieben, ist dies auch bis zum Tod möglich und stellt damit eine aus meiner Sicht grosse Verschlechterung zum BVG da, wo ab dem 55 LJ, soweit die letzten 10 Jahre keine Veränderungen eingetretten sind, keine Verringerung des GdS mehr vorgenommen werden darf. Bereits durch den Wegfall der erhöhung der beruflichen Betroffenheit, kann dies eventuell passieren. Weiterhin bekommt fast jeder im Alter, dass Problem das GdS Verschlechterungsanträge entweder auch Gegensätzliches Ergebniss (die Gutachter sind da ja bekanntlich gut den GdS zu veringern) oder eben selbst mit einer erhöhung des GdS zu geringeren Zahlungen führen kann, wenn denn nach dem nach dem BVG der Betrag höher als nach dem SGB XIV ist.
Der BMAS schreibt allerdings weiter, dass es zu keinen Verschlechterungen kommt. Die Verschlechterung ab dem 55 LJ und weitere wurden selbst bei der Sachverständingten Anhöhrung noch mitgeteilt. Vielleicht sollten hier die Betroffenen u.a. an Dr. Schmachtenberg anschreiben, und fragen wie er denn jetzt sein Wort "
Es gibt keine Verschelchterungen" einhalten will und dann eben die Verschlechterungen wie 55 LJ aufzählen. Soll der BMAS doch Schreiben erlassen wo eben das 55 LJ weiter wie nach dem BVG geführt wird.
Dagegen gibt es ein 12 monatiges Wahlrecht mit allen Leistungen rechtsverbindlich zu wechseln. Damit wird auch der GdS übernommen. Ich sehe hier allerdings auch für die Zukunft die möglichkeit, dass über Nachprüfungen dieser angepasst werden kann.
Für alle weiteren Bedarfe besteht nur Bestandschutz soweit sie laufend weitergewährt werden, was auch über weiterverlängerungsanträge gegeben ist und es nach dem SGB XIV sonst zu verschlechterungen kommt. Allerdings auch nur bis zum 31.12.2031, dann gehen sie spätestens über.
Grade da das Wahlrecht, nur wenn für alle Leistungen vorgesehen ist, kann es damit zu Problematiken und Verschlechterungen kommen.
Ein Bestandschutz für Krankenkosten und Bedarfen die nach dem 31.12.2023 beantragt werden, ist nicht gegeben. Hier sollte aufgepasst werden, entsprechend solche Bedarfe noch davor zu beantragen. Damit kann auch die Wahlfrist verlängert werden, da diese erst ab Bestandkraft der Leistungen anfängt.
Wichtig empfinde ich, die Aufnahme, dass es weiterhin ab dem 55 LJ zu keinen Verringerung des GdS mehr kommen darf und zwar sowohl für Bestandsfälle als auch insgesamt im SGB XIV.
Auch sehe ich die Verschlechterung des § 10a OEG, wonach neu auch Vermögen angerechnet wird, als Verschlechterungen, wo der Bestandschutz nicht gegeben ist. Noch eine größere Verschlechterung haben Berechtigte, die ins Ausland ausgewandert sind, sie bekommen jetzt nur noch eine Abfindung des BSA von ca. 33 Monaten, auch hier mangelt es am Bestandschutz. Dies wurde auch genau bei der Sachverstädingtenanhörung erleutert.
Ich empfinde schon die Reglungen beim Beginn der Wahlfrist, für Herrausforderung für die Berechtigten. Jeder Berechtigte muss sich selbst darum kümmern, was er/sie nach den Kapiteln 1-22 bekommen kann. Gewisse Berechtigte haben zwar ein anrecht auf Fallmangagement, wann und wie dies läuft ist allerdings fraglich, da die Auslegung/Umsetzung Ländersache ist und die Erfahrungen von anderen Gesetzten zeigt, dass auch mit Vorlaufzeit, wie hier 4 Jahre, die Umsetztung nicht mal eben läuft. Die Politiker stellen sich hier auf den Standpunkt, dass die Bestandsfälle ja auch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttretten haben. Wie sollen wir uns Vorbereiten, wenn wir nciht wissen, was wir dann erhalten?
Bestandschutz ist zwar nicht gegeben, dass alles wie nacch dem BVG gewährt wird, allerdings sollte es bei den Geldleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente, BSA, Alterszuschlag etc.) auch nicht zu finanziellen einbussen kommen, solange der GdS nicht niedriger festgestellt wird. Die Geldleistungen welche am 31.12.2023 bezogen worden sind, werden umj 25% erhöht. Allerdings werden die Beträge für Ehegatten- und Kinderzuschlag rausgerechnet, wenn die Voraussetzungen nicht erfühlt sind. Im gegenzug wurde allerdings vergessen, dass auch z.B. Alterzuschlag, Pflegeausgleich erst später anfallen kann und dann mit den 25% abgegolten werden.
Soweit über eine Nachprüfung der GdS anderes festgestellt wird, wird ein Wechsel in die neuen Kapitel erfolgen, womit dann der Bestandsschutz wegfällt. Wie bereits geschrieben, ist dies auch bis zum Tod möglich und stellt damit eine aus meiner Sicht grosse Verschlechterung zum BVG da, wo ab dem 55 LJ, soweit die letzten 10 Jahre keine Veränderungen eingetretten sind, keine Verringerung des GdS mehr vorgenommen werden darf. Bereits durch den Wegfall der erhöhung der beruflichen Betroffenheit, kann dies eventuell passieren. Weiterhin bekommt fast jeder im Alter, dass Problem das GdS Verschlechterungsanträge entweder auch Gegensätzliches Ergebniss (die Gutachter sind da ja bekanntlich gut den GdS zu veringern) oder eben selbst mit einer erhöhung des GdS zu geringeren Zahlungen führen kann, wenn denn nach dem nach dem BVG der Betrag höher als nach dem SGB XIV ist.
Der BMAS schreibt allerdings weiter, dass es zu keinen Verschlechterungen kommt. Die Verschlechterung ab dem 55 LJ und weitere wurden selbst bei der Sachverständingten Anhöhrung noch mitgeteilt. Vielleicht sollten hier die Betroffenen u.a. an Dr. Schmachtenberg anschreiben, und fragen wie er denn jetzt sein Wort "
Es gibt keine Verschelchterungen" einhalten will und dann eben die Verschlechterungen wie 55 LJ aufzählen. Soll der BMAS doch Schreiben erlassen wo eben das 55 LJ weiter wie nach dem BVG geführt wird.
Dagegen gibt es ein 12 monatiges Wahlrecht mit allen Leistungen rechtsverbindlich zu wechseln. Damit wird auch der GdS übernommen. Ich sehe hier allerdings auch für die Zukunft die möglichkeit, dass über Nachprüfungen dieser angepasst werden kann.
Für alle weiteren Bedarfe besteht nur Bestandschutz soweit sie laufend weitergewährt werden, was auch über weiterverlängerungsanträge gegeben ist und es nach dem SGB XIV sonst zu verschlechterungen kommt. Allerdings auch nur bis zum 31.12.2031, dann gehen sie spätestens über.
Grade da das Wahlrecht, nur wenn für alle Leistungen vorgesehen ist, kann es damit zu Problematiken und Verschlechterungen kommen.
Ein Bestandschutz für Krankenkosten und Bedarfen die nach dem 31.12.2023 beantragt werden, ist nicht gegeben. Hier sollte aufgepasst werden, entsprechend solche Bedarfe noch davor zu beantragen. Damit kann auch die Wahlfrist verlängert werden, da diese erst ab Bestandkraft der Leistungen anfängt.
Wichtig empfinde ich, die Aufnahme, dass es weiterhin ab dem 55 LJ zu keinen Verringerung des GdS mehr kommen darf und zwar sowohl für Bestandsfälle als auch insgesamt im SGB XIV.
Auch sehe ich die Verschlechterung des § 10a OEG, wonach neu auch Vermögen angerechnet wird, als Verschlechterungen, wo der Bestandschutz nicht gegeben ist. Noch eine größere Verschlechterung haben Berechtigte, die ins Ausland ausgewandert sind, sie bekommen jetzt nur noch eine Abfindung des BSA von ca. 33 Monaten, auch hier mangelt es am Bestandschutz. Dies wurde auch genau bei der Sachverstädingtenanhörung erleutert.
Ich empfinde schon die Reglungen beim Beginn der Wahlfrist, für Herrausforderung für die Berechtigten. Jeder Berechtigte muss sich selbst darum kümmern, was er/sie nach den Kapiteln 1-22 bekommen kann. Gewisse Berechtigte haben zwar ein anrecht auf Fallmangagement, wann und wie dies läuft ist allerdings fraglich, da die Auslegung/Umsetzung Ländersache ist und die Erfahrungen von anderen Gesetzten zeigt, dass auch mit Vorlaufzeit, wie hier 4 Jahre, die Umsetztung nicht mal eben läuft. Die Politiker stellen sich hier auf den Standpunkt, dass die Bestandsfälle ja auch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttretten haben. Wie sollen wir uns Vorbereiten, wenn wir nciht wissen, was wir dann erhalten?