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Neues Entschaedigungsgesetz fuer Opfer, Stand, Fortsetzung

Kein Mensch versteht, warum dieser Bestandsschutz mit 55 Jahren herausgenommen wurde. Der Weiße Ring und andere Verbände haben mit allen Mitteln versucht diesen Punkt weiter zu berücksichtigen. Es gab dazu verschiedene Veranstaltungen. Ich habe bus heute auch noch kein Argument gehört, warum dieser Bestandsschutz herausgenommen wurde. Da versucht man das OEG in fast allen Bereichen zu verbessern und nimmt nun auf einmal in Kauf, dass ein 70jähriger um seine GDS und Existenz bangen muss. Unfassbar..

Ganz im Gegensatz sagt der BMAS bis heute, dass es keine Verschlechterungen gibt. Mein Gefühl sagt, dass dies für diese ja hier nicht aktuell um weniger Leistungen geht, weil wenn bei einer Nachprüfung festgestellt wird, dass die Beeinträchtigungen weiter vorliegen, bleibt es ja bei der gleichen Leistung. Rein teoretisch, nur dass häufig der GdS erst über Klage erstritten werden musste und wie soll jemand mit 95 Jahren noch eine Klage überleben? Warum wird nicht gleich jedem ein GdS von 100 gegeben, weil mit der Gefahr, dass immer wieder alles Überprüft werden kann und damit wieder Retraumatisierungen ausgelöst werden können, wird es auch zu eher zu Verschlechterungen kommen. Zumal mit dem Wegfall ab 55 LJ, ein Verschlechterungsantrag immer die Gefahr bürgt, dass ein Gutachter grade mal wieder sich irgendwas ausdenkt und damit eine Verbesserung sieht. Aber immateriellen Schutz, können sich die oberen Leute anscheinend nicht vorstellen.

Hier sollte weiter, auch von Betroffenen auf das Wort von Hr. Schattenberg bezug genommen werden, und die Verschlechterungen zum Ausdruck gebracht werden. Da allerdings auch noch nicht gesagt worden ist, warum jetzt der Schutz ab dem 55 LJ nicht mehr bestehen soll, sehe ich auch noch die möglichkeit das dies noch aufgenommen wird. Dafür denke ich ist es wichtig, klar zu machen, welche Belastungen dies für die Betroffenen bedeutet.

Sorry, mich regt der Wegfall einfach auf, weil irgendwann will ein Betroffener doch auch mal damit durch sein und nicht immer in der Gefahr leben, wieder alles neu durch kämpfen zu müssen oder wieder mit allen Konfontiriert zu werden.

Nur weil das Gesetzt jetzt verabschiedet worden ist, sollte es nicht einfach so hingenommen werden. Wie aus dem BTHG zu sehen ist, sind auch im Nachherein noch gewissen Änderungen möglich und hierbei handelt es sich ja nicht um etwas was grosse Kosten verursacht.

Dabei sehe ich eine Aufnahme des Schutzes sowohl für Bestandberechtigte im Kapitel 23, als auch ingesamt nach den Kapiteln 1 - 22 für dringend erforderlich.
 
Aber nochmal zur Erhöhung. Bei mir wäre die Erhöhung um 25% die wirtschaftlich bessere Variante. Wenn ich mich dafür also entscheiden sollte, habe ich nachträglich keine Möglichkeit mehr die neue Grundrente (Erhöhung) und das neue Vergleichseinkommen BSA in Anspruch zu nehmen?

Du kannst innerhalb von 12 Monaten, nachdem die Leistungen nach dem Kapitel 23 bestandkräftig festgestellt werden, in die neuen Leistungen wechseln. In dem Fall wird der festgestellte GdS rechtsverbindlich übernommen, also auch mit BBB. Die Entscheidung ist unwiderruflich. Du solltest dich allso davor gut erkundigen was du nach den Kapiteln 1 - 22 unter welchen Voraussetzungen bekommst. Teoretisch soll es hierfür das Fallmanagement geben.

Die einzige Möglichkeit danach noch zu wechseln, ist bei einer Neufestsetzung. Sie erfolgt nach dem SGB XIV, also z.B. ohne BBB. Endweder wenn die Leistungen nach den Kapiteln 1 - 22 höher sind oder wenn sich der GdS verringert. Wenn du also jetzt einen GdS von 50 mit BBB hast und durch einen Verschlechterungsantrag ein GdS von 60 ohne BBB herauskommt, du allerdings weiterhin nach den Kapiteln 1 - 22 weniger bekommen würdest, bekommst du weiterhin nur die Leistungen die du davor bezogen hast. Eine Neufestsetzung sehe ich allerdings immer mit einer Begutachtung, welche eben eine Belastung dastellt, grade wo der Schutz ab dem 55 LJ wegfällt.

Die Gefahr ist allerdings auch nach den Kapiteln 1-22 bei einem Verschlechterungsantrag gegeben.
 
Das nächste Thema ist... Viele haben Erkrankungen die als Folgeschäden nicht anerkannt wurden und wahrscheinlich jetzt aber dringend anerkannt werden sollten weil man sonst Verschlechterungen fürchten muss. Hab ich das richtig verstanden?

Ich versuche erstmal die anderen Punkte zu beantworten, bin da grade selber sehr unsicher.

Eigentlich hätte ich eine Verschlechterung beantragt aber nachdem es hieß es gibt ein Gutachten da ahne ich nicht schönes.
Man hat den Eindruck die Mitarbeiter müssen überall einsparen wo es geht..
Ich komme mir wie ein Bittsteller vor.

Vielleicht soll auch einfach nur ein Gutachten gemacht werden, weil geprüft werden soll ob sich etwas nach den Jahren verändert hat. Eigentlich sollen, die Sachbearbeiter da unabhängig überprüfen und für den Berechtigten sein. Eigentlich, doch vom Gefühl ist es eben so, dass die Gutachter vom Amt bezahlt werden und dann eher in derren Sinne begutachten und übersehen, dass es dabei nicht um Geldeinsparung gehen soll, sondernt einen gerechten Ausgleich der Schädigungsfolgen zu erhalten. Die Praxis sieht meist so aus, wie du hier schreibst, leider.

Du bist kein Bittsteller, hätten Taten nicht sattgefunden bräuchstest du heute die Unterstützung nicht. Der Staat sagt ganz klar, dass er eine Mitschuld hat, weil er die Taten nicht verhindert hat bzw. verhindern konnte. Dafür bekommen Berechtige, soweit sie es geschafft haben anerkannt zu werden, einen immateriellen und materiellen Schadensausgleich. Da ist es trauig, dass wir so hingestellt werden, als müssten wir um etwas Bitten, was ja ach so höfflich ist wenn den soweit wir die Belastung überstehen, uns gewährt wird. Wenn den Einsparungen, dann kann viel mehr eingespart werden, wenn Gewalt nicht zugelassen wird. Es geht nicht, deshalb sollte jetzt alles getan werden dies wieder gutzumachen. Die Behörde kann dich / uns / die Betroffenen Bitten, dies als Widergutmachung anzunehmen. Nur das eine ist der Verstand und das andere das Gefühl. Das Gefühl was sich als Bittsteller vorkommt.


Was heißt dass die Zuständigkeit in Zukunft eine andere ist? Wenn es in Zukunft ein Sozialamt un Ort ist dann kann es nur schlimm werden. Jetzt wird meine EM Rente nicht voll angerechnet.... Im Sozialamt ist das andes. Wird alles angerechnet.

Die Sachliche Zuständigkeit ist Aufgabe der Länder. Diese können jetzt sagen von welcher Behörde es gemacht wird oder ob es aufgeteilt wird. Wahrscheinlich bleibt es bei den selben Behörden wie bisher. Aber selbst wenn es z.B. vom Sozialamt gemacht werden sollte, dann nur nach dem SGB XIV und das besagt eben auch was z.B. von der EM Rente angerechnet wird.

Verändern tut sich die örtliche Zuständigkeit, da ist nach dem SGB XIV das Wohnsitztamt verantwortlich. Nach dem OEG war es das Land wo die Schädigung eingetretten ist, soweit in mehreren Bundesländern ist nach dem OEG zum Teil eine Splittung möglich. Wenn du also z.B. in NRW geschädigt worden bist und jetzt in Bayern wohnst, ist nach dem OEG NRW zuständig. Nach dem SGB XIV ist dann Bayern zuständig. Soweit erst ein Antrag gestellt wird, ist damit der Vorteil, dass jemand nicht teilweise in die Stadt der Schädigung fahren muss. Da allerdings grosse Unterschiede zwischen den Bundesländern sind, wie was gewährt wird und auch Sicherheiten im Bestandsschutz benötigt werden, kann dies eben auch zu Nachteilen führen. Bei Berechtigten die weiterhin im Schädigungsland wohnen bleibt alles, soweit sie nicht in ein anderes Bundesland umziehen.

Das neue Gesetz hat leider einige Nachteile... Alleine wenn ich mir den Wegfall von Erholung, der BBB und jetzt sah ich es gibt keinerlei Bestattung Hilfe mehr wenn man als geschädigter nicht an einer Schädigung folge stirbt.... Ich glaube die wissen nicht dass man an ptbs nicht sterben kann und woran man sterben kann wie Diabetes das wurde bisher nicht als Folge anerkannt....
Ich denke nicht wenn man einen Suizid begeht dass man dann Kosten für eine Beerdigung bekommt.... Aber genau das wäre z b. Bei Depressionen in Folge von ptbs etc der Punkt...
Da sollte dringend nachgebessert werden.
Aber offensichtlich spart man sich eine Menge Geld mit dem allen.

Das SGB XIV wurde gemacht, weil sich einiges im laufe der Jahre verrändert hat. Auch wenn das BVG in eingigen Bereichen angeglichen worden ist, geht es doch auf die Ausgangslage von 1950 zurück. Zu diesem Zeitpunkt gab es einfach noch nicht so viele andere Sozialleistungen, weshalb im BVG auch einige Bedarfe gegeben worden sind, die nicht schädigungsbedingt sind. Mitlerweile wird allerdings, dass Bestandungsgeld, soweit keiner dafür aufkommen kann, über das SGB XII übernommen. Keine Ahnung wie dies früher war. Allerdings wird nach dem BVG eben eine Pauschale von € 920,-- bei nicht Schädigungsfolgen, unabhängig vom Einkommen und Vermögen, wenn ich es richtig lese. Das SGB XIV hat allerdings nur das Ziel die Schädigungsfolgen auszugleichen. Für alles andere sollen Geschädigte, wie jeder andere auch selber aufkommen. Dafür haben sie Bestattungskosten bei Schädigungsfolgen erhöht und um Überführungskosten erweitert. Allerdings max. auf die tatsächlichen Kosten. So wie ich das BVG lese, gibt es dort einen Pauschbetrag, welcher auch über die Bestattungskosten hinausgehen kann. Da allerdings Bestattungskosten meist über € 1.800,-- liegen, tritt dies wahrscheinlich selten ein. Kenne ich mich aber nicht aus.
Ich bewürchte, dass die Pauschale bei nicht schädigungsbedingt bzw. soweit über Kosten, auch mit der Erhöhung der Entschädigungszahlung, abgetan wird. Insbesondere bei den nicht vorhandenden Statisiken, da kann schnell alles reingeredet werden.

Wann ein geschädigter an den Schädigungsfolgen stirbt, wird wahrscheinlich genauso schwer durchzubekommen sein, wie alles. Es sei den der Tod tritt aufgrund der anerkannten Gesundheitsstörung ein. Soweit jetzt die PTBS anerkannt ist und im Totenschein die PTBS, z.B. wegen Suzid steht, dann solte es möglich sein. Ob allerdings ein Gutachter der Entschädigungsbehörde, mit der Hypothese ablehnt, dass der Suzid nicht wegen der Schädigung sondernt wegen Depressionen die weil es z.B. grade geregnet hat, begannen worden ist und auch hier wieder erst geklagt werden muss, wird die Aufgabe der Hinterbliebenen sein. Ich denke bei psychischen Erkrankungen und insbesondere bei Suzid wird es immer ein Problem geben. Hier sollte überlegt werden, ob es darauf hingearbeitet wird, dass Verordnungen erlassen werden, wann bei psychischen Folgen diese als Totesursache zählen.

Wenn jemand z.B. an Herzinfakt stirbt, kann die Ursache eben auch in der PTBS liegen, weil schon der Stress zu einen Herzinfakt führen kann. Klar wäre dies wahrscheinlich wenn jemand grade bei einer Begutachtung sich so sehr aufreckt und einen Herzinfakt erleidet. Und sowas kann schnell passieren wenn denn Begutachtungen noch bis ins hohe Alter erfolgen.

Wichtiger als, dass Bestandungsgeld würde ich da eventuell aber die Hinterbliebenrente finden. Welche ja nach dem BVG schon schwer durchzubekommen ist. Nach dem SGB XIV gilt Waisenrent nur bis zum vollendeten 27 LJ, nach dem BVG war dies unter gewissen Umständen auch darüber hinaus möglich. Da allerdings auf das Bundeskindergeldgesetzt verwiesen wird, denke ich dass hier nur Behinderte Kinder die ausserstande sind sich auch nach dem 27 LJ selbst zu unterhalten, übersehen worden sind. Sprich auch hier bedarf es einer Nachbesserung. Aber auch dies tritt nur ein, soweit Schädigungsfolge.

Der Wegfall der BBB hat nur dort Nachteile wo keine BSA ausbezahlt worden ist. Die Erhöhung des BBB soll nach dem BVG beim BSA angerechnt werden. Wie dies läuft kannst du bestimmt besser sagen.

Der Wegfall der Alterhilfe, Erholungshilfe soll mit der 25% Erhöhung ausgeglichen werden. Wenn da jetzt auch noch ein Teil für weniger Bestandungsgeld reingerechnet wird und eben auch Leistungen die erst später entstehen wie Alterzulage, Pflegzulage bleibt offen ob 25% angemessen sind.
 
Kann leider meinen Beitrag nicht mehr ändern.... Das mit der Bestattung steht auf Seite 39.
(6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte
oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass
der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige
Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen An-
spruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung
bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungs-
kosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als
Bestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend......
Bissl krass... Bestattung die billigste kostet 3500 Euro.
Oder ist damit nur dee Sarg und die Feuer Bestattung gemeint?
Die kostet bei uns auch schon 1000.
Weiß das weil ich gerade überlege eine Sterbegeld Vorsorge ab zu schließen.

Das BVG wurde wegen der Erhöhung der Bestattungskosten und Überführungskosten bei Schädigungsfolge bereits rückwirkend ab 7/2018 geändert. Sollte also ein Berechtigter im Juli 2018 an Schädigungsfolgen gestorben sein, bekommt er auch Anspruch auf die gesamten Überführungskosten und Bestattungskosten bis zu € 5.220,--, wobei dieser Betrag jährlich steigt.

Mit dem Absatz 6 ist nur, der Teil des Pauschbetrages übernommen worden, denn es bis jetzt auch schon bei nicht schädigungsbedingter Bestattung gegeben hat. Wie gesagt das BVG stammt von 1950 und wurde nur in Teilen angeglichen und damals war eine Bestatung wohl noch leicht für 1.840,-- zu erhalten und 50% gab es bei nicht schädigungsbedingt. Der Absatz 6 ist nicht ins SGB XIV übernommen worden. Insoweit beträgt die Verschlechterung bei nicht schädigungsbedingten Tod auch nur diese einmaligen € 920,--.
 
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Hallo danke dir für deine Hinweise und Erklärungen..
Es wird dauern bis wir das alles verstehen....
Ich fände es wirklich gut wenn es den Bestand Schutz gäbe denn es ist ein Graus Menschen zu Gutachter zu schicken...
 
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Bestandschutz wird kaum um Gutachten herum kommen lassen. Nach dem SGB X können Bescheide mit Dauerwirkung für die Zukunft verändert werden, wenn sich die Vorraussetzungen wesendlich ändern. Soweit dies auf Grundlage einer geänderten Rechtslage ist, soll es nach dem SGB X nur zum Vorteil des Berechtigten geändert werden.

Nach dem BVG wird in Umkehrschluss davon ausgegangen, dass es eben bis zum 55 LJ noch zu Verbesserungen kommen kann, und weil sie nicht wissen ob dies der Fall ist, überprüfen sie dies. Dies könte allerdings auch über ein Aktengutachten geschehen, wo einfach nur beim Betroffenen und den behandelten Ärzten nachgefragt wird, ob sich etwas Verändert hat und dann über ein Aktengutachten entschieden werden. Soweit sich nach Gutachten etwas zu deinem nachteil ändern würde, müssten sie dir teoretisch gehör geben, sprcih erst hier würde es teoretisch aus meiner Sicht ausreichen, zu prüfen ob ein belastendes persönliches Gutachten überhaupt notwenidig ist.

Vielleicht weil die Gutachter zu wenig zu tun haben, die Behörden zu viel Geld (Gutachten sind ja nicht billig), die Behörden der Meinung sind du und deine behandelnte Ärzte haben keine Ahnung was den GdS betrifft, oder irgendwie doch das Ziel erreicht werden soll, die Betroffenen so lange zu belasten bis ihr GdS bei 100 liegt oder sie Klagen so super finden. Vielleicht aber auch einfach nur um auch ggf. eine Verschlechterung entsprechend zu entschädigen oder wohl viel eher weil sie sich einfach nicht vorstellen, wie stark wir Betroffene damit belasted werden und noch weniger das die Probleme so lange bleiben.

Wenigstens kann du nicht darauf vertrauen, dass alles so bleibt, weil sich dein Zustand einfach verändern kann. Nach dem BVG wird allerdings gesagt, dass bei einem Betroffenen der bereits 55 LJ alt ist und sich der GdS in den letzten 10 Jahren nicht verändert hat, dieser sich daach auch nicht mehr Verbessert. Was ja jeden Betroffenen eine Menge Sicherheit bringt, dass er wenigstens dort nicht mit weiteren Gutachten rechnen muss. Diese Sicherheit ist nach dem SGB XIV nicht mehr gegeben.

Worauf du allerdings Bestandschutz hast, ist bei den Tatsachen die einmal festgestellt worden sind. Heißt die anerkannte Schädigende Tat und die anerkannten Schädigungsfolgen werden weiter anerkannt bleiben. Das was sich ändern kann, ist wenn sich dein Gesundheitszustand verändert hat und zwar wenn ich es richtig verstehe auch nur für die Zukunft.

Heißt die Punkte die einmal festgestellt worden sind, ggf. über Klage, dürfen sich nicht mehr verändern oder nochmal überprüft werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass z.B. die anerkannte PTBS jetzt nur noch z.B. einen GdS von 30 hat, weil eben in der bereits gesprüften Vergangenheit aus einer Hypothes der jetzigen Gutachters etwas anders die höhere Beeinträchtigung hervorgerufen hat.

Es müsste teoretisch, praktisch weiß ich es nicht, festgestellt werden, warum der GdS jetzt geringer ist. Wenn du z.B. mit Anerkannungsdatum keine Freunde / Bekannte hattest oder den Kontakt zur Famile abgebrochen hast und jetzt wieder in einer funktionierenden Ehe leben kannst und ständig unter Menschen bist, dann sind deine jetzigen Beeinträchtigungen geringer. Soweit es umgekehrt aussieht und dies auf Grund der Schädigung ist, allerdings eben auch höher.

Abr genau hier liegt, dass problem die Gutachter der Behörden, lösen den Verdacht aus, schnell etwas nicht realitisch zu sehen, sondern einfach etwas als Verbesserung hinzustellen. Grade Gutachter die Erfahrung mit komplex Traumatiesierungen haben und darauf gibt es glaube ich einen Anspruch, sind rar und die Gutachter die in den Behörden sitzten und die Akten überprüfen sind glaube ich teilweise noch nicht mal Ärzte mit Psychiatischen Fachgebiet.

Da allerdings die höhe des GdS grade erst über Klage erlangt worden ist, kann ich mir vorstellen, dass bei einer Überprüfung der gleiche Gutachter kommt, welche bereits damals beim Antrag eingesetzt worden ist, und dieser dann wieder mit ähnlichen Vorstellung kommt. Dies kann aber auch nur in unseren Köpfen so sein und genauso soll es auch bei der Behörde Gutachter geben, die vernünftige Gutachen erstellen.

Gutachten belasten immens, grade wo ales häufig über Langjährige Rechtsstreitigkeiten gelaufen ist, und niemand Lust und Kraft hat, dass alles noch mal durch zu machen. Hier sollte es finde ich, klare Bestimmungen geben, wonach z.B. die Klagezeit soweit sich der GdS verringern soll, zu lasten der Behörde geht. Die Behörde sollte sich immer mal überlegen, dass es dort nur um Geld geht und was sie bei den Betroffenen dagegen auslöst.
 
Wollte nur mitteilen, dass der Link nicht geht.
Hab mir das BGBL runtergeladen.
Und Gesetze - Buzer.de....
Da kann man einstellen wenn es was neues gibt wird man per E-Mail benachrichtigt.
Leider hats bei mir nicht geklappt mit der Anmeldung.
Danke für die Erklärung logig...

Ich werde eh in Widerspruch gehen sollte da beim Gutachten nur Mist raus kommen.

Kannst du mir bitte erklären was ist schädigungsbedingt und was folge? Gibt wohl Unterschiede.... Ich glaube, ich muss da mich wieder näher beschäftigen aber eigentlich ist mir das alles zu stressig.
Sobald ich mich damit beschäftige, reagiert mein Körper heftig.
Ich denke das kennt ihr auch alle.
Hab gelesen manche Dinge sind schon rechtskräftig und gelten seit Juli. Andere ab 1. Januar 20 und wieder andere ab Juli 20.
Dann irgendwas ab 1.1.23 und Rest 1.1.24
Wie soll man da durchblicken?
Wenn ich es richtig verstanden habe, gilt das Thema Hilfen z. B.schon eher.
Was ist Bemessung Grundlage? Da steht Einkommen Überprüfung 75 Prozent der Bemessung Grundlage bei anderen Dingen 100 Prozent der Bemessung Grundlage?
Es irritiert halt sehr weil man keine Beträge findet. Bei einem anderen steht ein Achtel von.... Hab dann gegoogelt und fand 3000 Euro im Monat ob das jetzt die Bemessungsgrundlage ist?
Ich weiß diese Leistungen wurden früher auch schon Einkommensabhängig geleistet aber wo ist die Grenze und was ist jetzt neu?
Auch in Bezug auf Vermögen?
Wie hoch darf es sein um keine Probleme zu bekommen?
Hab gelesen auch die Nachzahlung einer Grundrente bleibt ein Jahr geschützt und wird dann angerechnet als Vermögen.
War ja bisher auch so.
Hat sich also nix geändert.
Aber beim Vermögen hab ich nix gefunden.
Vor nicht allzu langer Zeit hat man doch eingeführt, dass das Vermögen eines Ehepartners bis zu 50 tausend (erst bis zu 25 tausend) Euro nicht berücksichtigt wird wenn jemand Hilfe z. B. Fürs tägliche Leben braucht.
Bleibt es denn bei dem Passus wenn im Haushalt jemand Erwachsener lebt der den Haushalt übernehmen kann, dann fällt die Hilfe z. B. Im Haushalt weg?
Ein Mensch mit Handicap ist immer dann benachteiligt.
 
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Da das Entschädigungsrecht, ganz viele Tatsachen umfasst und nicht nur Gewattaten kann es sein, dass sich gewisse Änderungen die noch in jetzigen Artikeln, dass können Gesetzte, aber auch die Versorgungsmedizinische Verordnung sein, zu anderen Zeitpunkten Inkraft tretten.

Für Gewalttaten sehe ich die folgenden Zeitpunkte:

ab 7/2018 für Bestandunungs-, Überführungslesitungen und Taten an Ausländern eventuell auch im Ausland, so wie es sich im OEG ändert

ab Vergündung: Andere änderungen im OEG wie z.B. Wohnort, Änderung der Versorgungsmedizin Verornung, wenigstens der Teil der im Artikel welche hier vergündet worden ist steht.

ab 2021: tretten bereits die Traumaambulanzen nach dem SGB XIV in Kraft, damit können Schädigungen ab 2021 bereits Psychotherapie in Traumaambulanz von glaube bis zu 15 Std. bzw. bei Kindern/Jugendlichen 18 Std. sofort, ohne dass erst eine Anerkennung erfolgt ist in Anspruch nehmen.

ab 2024: fast alles was das SGB XIV betrifft, sowie Änderungen die sich hieraus ergeben.

Bei der Versorgungsmedizin-Verordnung sind es Änderungen wie es jetzt geschrieben wird, wann der Kausalzusammenhang bei der Schädigung und Schädigungsfolgen zu sehen ist. Sprich soweit die Schdigung und die Schädigungsfolgen bereits anerakannt worden sind, sollte es so bleiben. Ob dies damit anders ausgelegt wird, kann ich nicht sagen. Eine Erleichterung hätte ich hier gesehen wenn hier auch die vermutete Wahrscheinlichkeit aufgenommen worden wäre. Denke die Gutachter werden es weiter machen, wie immer und das ist grade bei Gutachtern von der Behörde von meinem Gefühl so wie sie es wollen. Dabei kann ich mich aber irren, zumal dies eben nur zu beurteilen ist, wenn die jeweiligen Gutachten entsprechend der Verornung und der Rechtssprechung auseinnander genommen werden. Was die höhe des GdS betrifft, wurde dort leider nicht die Kriterien für soziale Anpassungsschwirkigkeiten aufgenommen, wo allerdings die Rechtssprechung weiter zählen sollte.

Schädigungsfolge ist erstmal alles was Folge der Schädigung ist. anerkannte Schädigungsfolge ist die Gesundheitsstörung welche eben wahrscheinlich auf die Schädigungen zurückzuführen ist Hier kann ich noch mal nachsehen, ob es jetzt einen Verweis gibt das Schädigungsfolge sich auf eine Gesundheitstörung bezieht. War immer schon recht umständlich formuliert und ist es jetzt nach meiner Sicht noch mehr. Insoweit können die Politker welche die Gesetzte geschrieben haben, es auch ganz anders sehen und wie es später umgestzt wird bleibt abzuwarten. Wenigsten sehe ich nciht, die von den Politkern genannten deutlicher Klarstellungen.

anerkannte Schädigungsfolge ist ein rechtlicher Begriff, der nach dem SGB XIV in weiten Teilen genommen wird. Hier sehe ich das Problem, dass die Gutachter eben grade nur die wesendlichen Gesundheitstörungen überprüfen und anerkennen, eine PTBS allerdings einige Gesundheitstörungen umfasst und durch diese verursacht werden können.

schädigungsbedingt ist allgemein alles was auf Grund der Schädigung ist. Wenn also allgemein gesagt wird, schädigungsbedingt gewisse Bedarfe/Unterstützung benötigst, weil du wegen der Folgen der Schädigung nicht mehr in der Lage bist dies alleine hinzubekommen, und dies auch das VA so sieht, dann bekommst du diese auch nach dem BVG.

schädigungsbdingt ist mit Sicherheit alles was anerkannte Schädigungsfolge ist. schädigungsbedingt können aber eben auch Folgen/Beeinträchtigungen sein, die nicht erst anerkannt worden sind, allerdings nicht offensichtlich oder nachgewiesen schädigungsunabhängig sind. Wenn du jetzt wegen Ängsten Unterstützung benötigst, und ein Gutachter nachweist das diese schädigungsunabhängig sind, dann würde es nicht zählen. Wenn du mit PBS anerkannt bist, und Unterstüzung benötigst weil dein Bein gebrochen ist, wird es weil es offensichtlich schädigungsunabhängig ist auch nicht anerkannt. Wann allerdings was offensichtlich ist, hängt wohl mit von der Behörde ab, weil grade bei Schmerzen und co. es Unterschiedlich gesehen werden.

Wenn jetzt im SGB XIV dort auf Grund von anerkannten Schädigungsfolgen steht, kann es eben sein, dass eben für die Unterstützungsleistungen gesagt werden muss dass diese auf Grund der PTBS benötigt werden. Grade wenn Gesundheitsstörungen erst durch eine anerkannte Schädigungsfolge entstehen, kann es sein das diese jetzt erst anerkannt werden müssen. Aber die Ämter haben ja sonst nichts zu tun. Wie dies gehandhabt wird, bleibt abzuwarten. Dabei gehe ich davon aus, dass die Bedarfe welche bis jetzt als schädigungsbedingt gewährt werden, auch schädigungsbedingt bewilligt werden.

Widerum sind die Vorraussetzungen auch nach dem SGB XIV, dass Leistungen für schädigungsbedingte Bedarfe erbracht werden. Einschränkungen das gewisse Bedarfe nur für anerkannte Schädigungsfolgen errbracht werden, gibt es nicht, viellmehr vermutet ich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht das alles was schädigungsbedingt ist auch anerkannt wird. Auch gibt es die möglichkeit Schädigungsfolgen anerkennen zu lassen. Die massiven Belastungen die damit einhergehen, verkennt aus meiner Sicht der Gesetzgeber, genauso wie den damit verbundenten Verfaltungsaufwand. Grade wenn sich mit einer Gesundheitsstörung (ICD-Diagnose) nicht der GdS verändert, ist es bis jetzt nicht notwendig das diese anerkannt wird.

Wenn ich mir dann schon die sowieso belastenden Gutachten zur allegemeinen Anerkennung der Schdäigung mit den entsprechenden GdS ansehe und jetzt überlege, dass noch alle Gesundheitsstörungen, die nicht Vortergrundig sind, wie z.B. Schmerzen bei einer PTBS anerkannt werden müssen, weiß ich nicht wie dies umsetztbar sein soll.

Schon bei z.B. somatoformen Schmerzstörungen auf Grund der PTBS ergibt es sich für mich automatisch, dass bei einer anerkannten PTBS diese auch Schädigungsbedingt ist.

Gibt es welche, wo mehrere auch unwesendliche Gesundheitsstörungen anerkannt worden sind?

Vielleicht ist dies ja teilweise auch anders und es wird nicht nur die ICD-Diagnose anerkannt.

Bemessungsgrundlage geht i.d.R. aus anderen Grudlagen hervor, auf die jeweils verwiesen wird oder eben auf die noch zu Erlassenen Verordnungen zum SGB XIV. Beim Vemögen gehe ich davon aus, dass dies ähnlich wie jetzt bleiben wird. Wobei nach dem SGB XIV weniger Bedarfe vom Einkommen und Vermögen abhängig sind.

Bis jetzt gibt es eine Verordnung wo genau steht, wann welche Einkünfte und Vermögen erziehlt werden kann, ich gehe davon aus das dies für das SGB XIV auch erstellt wird.

Nicht eingesetzt werden muss das Einkommen und Vermögen was unbillig wäre, wann auch immer dies vorliegt.

Wie es mit Vermögen von Ehepartnern ist die im Haushalt leben, weiß ich grade nicht.


Bleibt es denn bei dem Passus wenn im Haushalt jemand Erwachsener lebt der den Haushalt übernehmen kann, dann fällt die Hilfe z. B. Im Haushalt weg?


§ 95 SGB XIV, wenn sie mit anderen Haushaltangehörigen zusammenleben, welche den Haushalt erledigen können, bleibt erhalten. Dabei ist es recht vaage wann andere den Haushalt erledigen können. Wenn jetzt z.B. der Ehepartner gesund ist und arbeiten geht, kann er dann noch für zwei den Haushalt erledigen? Grade wenn dieser auf Grund der Behinderung vom anderen vielleicht noch erhöht ist. Alles Auslegungssache.

Dabei sind die besonderen Bedarfe von Behinderten grade besonders zu berücksichtigen.
 

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