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Neues Entschaedigungsgesetz fuer Opfer, Stand, Fortsetzung

Hawekeye: ja der Schutz nach dem BVG, dass ab dem 55 Lebensjahr keine Verbesserungen mehr eingreten sind, sich der GdS nicht mehr senken darf, ist nach dem Entwurf nicht übernommen worden. Da allerdings mit dem Regeierungsentwurf wenigstens eine alle 5 Jahre durchzuführende Begutachtung weggefallen ist, dürfte eine Überprüfung nur noch nach dem SGB X erfolgen. Wie es bis jetzt im BVG war, weiß ich leider nicht. Die Wiederaufnahme ab dem 55 LJ ist auch von den Verbänden in Ihren Eckpunkten aufgenommen worden. Am Montag den 04.11.2019 erfolgt die öffentliche Anhörung der Sachverständigen. Bei Intresse kann diese über die Mediathek vom Bundestag gesehen werden. Es bleibt zu hoffen, dass es dann noch weitere positive Nachbesserungen des Entwurfes geben wird. am 07.11.2019 soll über das Gesetz im Bundestag abgestimmt werden.

Habe mir schon vorgestellt, wie es ist mit 90 Jahren zum Gutachten eingeladen zu werden, hoffe aber, dass die Regelung ab dem 55 LJ auch nach dem neuen Gesetzt angewand wird und nicht unnötig Belastende Begutachtungen vorzunehmen.

Vermisst: Wurde dir mitgeteilt auf welcher Grundlage du begutachtet werden sollst? Vielleicht gibt es damit eine möglichkeit die Begutachtung zu umgehen. Solltest du bereits 55 Jahre alt sein, dürfte das Versorungsamt dich nicht mehr besser Begutachten. Soweit dies nicht der Fall ist und anhaltspunkte vorliegen, dass sich dein Zustand verändert hat, bewürchte ich dass, das Versorungsamt dies auch überprüfen lassen kann. Nun ist "anhaltspunkte" ein dehnbarer Begriff ist. So wie du sagst, sind allerdings Verschlechterungen eingetretten, solten diese auch der Gutachter sehen würdest du auch einen entsprechend höheren GdS bekommen. Da die Gutachter vom Versorgungsamt ja so ihre eigene Meinung haben und sich nicht unbedingt an die Rechtssprechung zu sozialen Anpassungsschwirkkeiten halten, kannst du versuchen entsprechend gut zu versuchen, dass alles von deinen Ärzten klar gemacht wird. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, dass alles nach Aktenlage überrprüft wird und nur wenn diese eine Verbesserung ergibt, eine Persönliche Begutachtung vorgenommen wird. Bis Frühjahr ist ja glücklicherweise noch etwas Zeit.

Gibt es eine Möglichkeit, dass du dich noch mal bei deinem damaligen Rechtsanwalt ergüntigst, welche mglichkeit es gibt, dass jetzt nicht wieder abweichend der Ansichten über die Klage, der GdS festgesetzt wird?

Leider wird immer wieder übersehen, welche Belastung und Gefahr der Retraumatisierung bei erneuten Begutachtungen besteht und das es grade damit auch zu einen höheren GdS führen kann. Zumal damit auch immer wieder die Gefahr besteht , wieder in ein Aufwändiges Rechtsverfahren gehen zu müssen. Da wäre es einfach besser, wenn wirklich nur begutachtet wird, wenn berechtigte Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu einer Verbesserung gekommen ist. Da würde es aus meiner Sicht reichen, entsprechende Unterlagen von den Behandenden Ärzten / Psychotherapeutin geben zu lassen und im Zweifel von einer Begutachtung abzusehen, wenn danach es sogar zu Verschlechterungen gekommen ist und von dir keine Begutachtungen zur ggf. erhöhung des GdS gewünscht wird.

Aberr vielleicht kennt sich ja hier noch jemand mit Nachbegutachtungen aus.

Nachtrag: Habe mal nachgelesen, also so leicht soll es nicht sein, dass der GdS auf Grund einer Verbesserung veringert. Grade wenn schon 10 Jahren alles gleichgeblieben ist und bereits ein Gerichtsgutachten vorhanden ist. Habe ich allerdings nur im Forum für UV-Opfer gelesen, kann ich also auch verkehrt verstanden haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehe ich es richtig, dass die endgültige Verabschiedung der Reform nun am Bundesrat liegt?

Aktuell sieht es so aus, dass wir ab 2024 entscheiden können, ob wir eine 25% Erhöhung auf unser gesamtes OEG Einkommen bekommen, oder die Erhöhung der Grundrente + neues Vergleichseinkommen BSA in Anspruch nehmen?
 
Ja, liegt jetzt beim Bundesrat. Ich glaube heute wurde es im Ausschuß Arbeit und Soziales beraten. Da die Sitzung nicht öffentlich ist, muss die Plenumsitzung abgewartet werden.

Es gibt gewisse Bedarfe die ab 2024 dann nach dem neuen SGB XIV nur noch gewährt werden, hierzu zählen alle Bedarfe zur Krankenbehandlung, sowie Bedarfe wo ein Antrag ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Bei Weiterverlängerungsanträgen der Kriegsopferfürsorge, kann es in der Kriegsopferfürsorge bis 2031 bleiben, soweit diese günstiger oder das Wahlrecht ausgeübt wird.

Bei reinen Geldlesitungen wie Ausgleichsrente, BSA, Grundrente, Erziehungsgeld, Altersaufschlag u.ä. wird auf den Betrag welcher zum 31.12.2023 ein Aufschlag von 25 % berechnet und dieser Betrag eingefroren.

Allerdings gibt es ein Wahlrecht von 12 Monaten, wenn die "alten" Leistungen rechtkräftig entschieden worden sind, dass die Leistungen nach den SGB XIV Kapital 1 - 23 berechnet werden. Mit Glück wird über das Fallmanagement , mitgeteilt was hierdrüber geleistet wird, leider ist dies aber nicht ins Wahlrecht aufgenommen worden.

Solten die Leistungen von der Kriegsopferrfürsorge für jemanden wichtig sein, aber nach neuen Recht schlechter, allerdings BSA und Entschädigungsleistungen besser, werden sie bestraft.

Ein Bestandsschutz ist aus meiner Sicht, wie auch der Sicht einiger Verbände (hierzu sind einige gar nicht eingegangen), nur Lückenhaft gegeben.

In Teilen wird auch bereits im OEG etwas verändert. Wie dies allerdings rückwirkend zum 1.7.2018 Inkrafttretten soll, bleibt abzuwarten.
 
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ins Wohnortland.

Änderungen bei Ausländern.

Überführungs- und Bestattungsgeld soll was angehoben worden sein.
 
Ich habe es nachgelesen.
Weißt du was sich am schwerbehinderten recht verändert werden soll? Ich habe in einem forum gelesen da gab's im Juli eine petition.
Weil befürchtet wird dass massiv Verschlechterungen kommen werden
 
Die Versorgungsmedizin Verordnung wird geändert.

Zum einen sollen dann, so wie ich es verstehe, Schmerzen oder somatoforme Störungen die in einer Gesundheitsstörung enthalten sind, mit den Beeinträgchtigungen abgegolten sein. Also so wie ich es sehe, wenn jetzt soziale Anpassungsschwirikkeiten, dadurch vrschlimmert werden, weil du auch noch Schmerzen hast, dann würde dies nicht mehr hinzugerechnet werden. Allerdings habe ich auch gehört, dass dies eh auch jetzt schon nicht mehr erfolgt.

Generell ist es ja so das die einzel GdB nicht einfach addiert werden, sondernt bis jetzt nur geprüft wird, wenn sich die Beeinträchtigungen der einzelnen Gesundheitstörung durch weitere Gesundheitsstörungen anders auswirken, soll entsprechend höher bewertet werden. Meist allerdings, eben wird allerdings nur der höchste GdB genommen. Heißt wenn du eine PTBS mit GdB von 40 hast, Schmerzen mit einem GdB von 10, Wirbelsäulenschäden mit GdB von 20 und vielleicht noch eine Diabätis mit GdB von 30, hätte teoretisch geprüft werden sollen, ob die sozialen Anpassungschwrikkeiten aus der PTBS, sich durch die anderen Probleme nochmal verstärken und dann eventuell einen GdB von ingsesamt 50 ausmachen, weil du z.B. wegen der Schmerzen oder Probleme auf Grund der Diabetis dich auch noch von sozialen Beziehungen zurückgezogen hast.

Mit der Änderung kann es jetzt sein, dass gesagt wird, dass die Probleme auf Grund der Schmerzen bereits bei der bewertung der PTBS berücksichtigt sind und damit eben nicht mehr erhöhend wirken. Wenn dann von anfang an bei der PTBS auf die gesamten Beeinträchtigungen gekuckt wird, kann es sein das bereits die PTBS einen GdB von 50 ausmacht und es im Ergebniss gleich bleibt. Das muss abgewartet werden, erstmal hoffe ich das bereits bestehende GdB in solchen Fällen nicht geringer Bewertet werden.

Änderungen gibt es allerdings bei einigen somatischen Erkrankungen, wo jetzt gesagt wird, dass diese mit Hilfsmittel ausgeglichen werden können und damit keine Beeintächtigung mehr bestehen soll. Wenn jetzt z.B. dein Bein ab ist, wird gesagt das es ja mitlerweile Prothesen gibt, und deshalb fast keine Beinträchitgung besteht. Sprich in manchen somatischen Gesundheitsstörungen wird jetzt gesagt, können mit Hilfsmitteln ausgeglichen werden.

Ich finde ja, die Politiker welche meinen das Beeiträchtigungen mit Hilfemitteln aufgehoben werden können, sollten selber mal die Probleme haben, um festzustellen, dass es eben immer noch große Beeiträchtigungen sind.

Was allerdingsim einzelnen verändert wird weiß ich nicht. Im psychischen Bereich soll alles gleich bleiben. Wobei ich nicht sagen kann ob o.g. ausführungen zu Veränderungen führen können.
 
Das Entschädigungsgesetzt ist am 19.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Hier sind neben dem SGB XIV auch Änderungen in den anderen Gesetzten, sowie der Versorgungsmedizinsichen Versorgung, welche sich auf das Entschädigungsrecht beziehen verkündet worden. Das SGB XIV tritt in weiten Teilen am 1.1.2014 in Kraft, die §§ zu den Traumaambulanzen ab 1.1.2021. Versorgungsmedizinsche Verordnung und teilweise andere Anpassung mit Vergündung. Geringe Änderungen im OEG ab 1.7.2018.

Nach dem SGB XIV sind Verbesserungen für Betroffene ab Schädigungsende 2024 zu erwarten. Leider sind die Punkte nicht so in den Versorgungsmedizinischen Verordnung übernommen worden, so dass ich dort weiter bei der Anerkennung von Schädigungsfolgen, insbesondere von Traumafolgestörungen von den bis jetzt vorhandenden erschwerten Bedingungen ausgehe. Auch bleibt abzuwarten, ob und wie die Grundsätze und auch Kriterien zum GdS aufgenommen, erweitert und fortgeführt werden.

Änderungen in den Bedarfen tretten auch für Schädigungen vor 2024 und Fälle welche bereits Leistungen beziehen oder beantragt haben ein.

Dabei sind Bedarfe wie z.B. Erholungsurlaub gestrichen worden. Bei vielen Bedarfen bleibt abzuwarten, wie diese dann umgesetzt werden. Teilhabebedarfe sind jetzt ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Bedarfe können bewilligt werden, wenn sie auf Grund von anerkannten Schädigungsfolgen sind, statt bis her wenn die schädigungsbedingt sind.

Insoweit werden auch Krankheitskosten eingeschränkt, wo nach dem BVG auch Kosten welche durch Schädigungsfolgen verursacht worden sind gewährt worden sind. Nach dem SGB XIV müssen diese erst anerkannt werden. Krankenbehandlungskosten laufen über die gesetzliche Krankenversicherung und können ergänzt werden. Z.B. sind Pschotherapien die entweder nicht in den PT-Richtlinien erfasst sind, oder über die Höchstmenge hinausgehen, oder von nicht zugelassen Therapeuten gegeben werden, möglich. Alle Krankheitskosten für anerkannte Schädigungsfolgen sind wie nach dem BVG ohne Kosten (Zuzahlungen). Fahrtkosten zu Behandlungen, Reiskosten werden wie nach BVG erstattet.

Alle Regelungen die nach dem BVG in Verordnungen genauer geregelt werden, müssen neu geschrieben werden.

Dies betrifft auch die Umsetztung des BSA.

Renten und ähnliche Geldleistungen werden in einer Entschädigungszahlung zusammengefasst, welche über der jetzigen Grundrente liegt und wahrscheinlich in vielen Fällen, zu einer Vebesserung führt.

Das es zu keinen Verschlechterungen nach den jetzigen BVG, OEG kommt, wurde nicht eingehalten. Auch wenn dies weiterhin so "vekauft" wird.

Bestandsschutz ist nur zum Teil gegeben.

Die örtliche Zuständigkeit ändert sich zum Wohnsitzt ab Verkündung, da dies auch im OEG geändert worden ist.
 
Das Entschädigungsgesetzt ist am 19.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Hier sind neben dem SGB XIV auch Änderungen in den anderen Gesetzten, sowie der Versorgungsmedizinsichen Versorgung, welche sich auf das Entschädigungsrecht beziehen verkündet worden. Das SGB XIV tritt in weiten Teilen am 1.1.2014 in Kraft, die §§ zu den Traumaambulanzen ab 1.1.2021. Versorgungsmedizinsche Verordnung und teilweise andere Anpassung mit Vergündung. Geringe Änderungen im OEG ab 1.7.2018.

Nach dem SGB XIV sind Verbesserungen für Betroffene ab Schädigungsende 2024 zu erwarten. Leider sind die Punkte nicht so in den Versorgungsmedizinischen Verordnung übernommen worden, so dass ich dort weiter bei der Anerkennung von Schädigungsfolgen, insbesondere von Traumafolgestörungen von den bis jetzt vorhandenden erschwerten Bedingungen ausgehe. Auch bleibt abzuwarten, ob und wie die Grundsätze und auch Kriterien zum GdS aufgenommen, erweitert und fortgeführt werden.

Änderungen in den Bedarfen tretten auch für Schädigungen vor 2024 und Fälle welche bereits Leistungen beziehen oder beantragt haben ein.

Dabei sind Bedarfe wie z.B. Erholungsurlaub gestrichen worden. Bei vielen Bedarfen bleibt abzuwarten, wie diese dann umgesetzt werden. Teilhabebedarfe sind jetzt ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Bedarfe können bewilligt werden, wenn sie auf Grund von anerkannten Schädigungsfolgen sind, statt bis her wenn die schädigungsbedingt sind.

Insoweit werden auch Krankheitskosten eingeschränkt, wo nach dem BVG auch Kosten welche durch Schädigungsfolgen verursacht worden sind gewährt worden sind. Nach dem SGB XIV müssen diese erst anerkannt werden. Krankenbehandlungskosten laufen über die gesetzliche Krankenversicherung und können ergänzt werden. Z.B. sind Pschotherapien die entweder nicht in den PT-Richtlinien erfasst sind, oder über die Höchstmenge hinausgehen, oder von nicht zugelassen Therapeuten gegeben werden, möglich. Alle Krankheitskosten für anerkannte Schädigungsfolgen sind wie nach dem BVG ohne Kosten (Zuzahlungen). Fahrtkosten zu Behandlungen, Reiskosten werden wie nach BVG erstattet.

Alle Regelungen die nach dem BVG in Verordnungen genauer geregelt werden, müssen neu geschrieben werden.

Dies betrifft auch die Umsetztung des BSA.

Renten und ähnliche Geldleistungen werden in einer Entschädigungszahlung zusammengefasst, welche über der jetzigen Grundrente liegt und wahrscheinlich in vielen Fällen, zu einer Vebesserung führt.

Das es zu keinen Verschlechterungen nach den jetzigen BVG, OEG kommt, wurde nicht eingehalten. Auch wenn dies weiterhin so "vekauft" wird.

Bestandsschutz ist nur zum Teil gegeben.

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Inwiefern ist der Bestandsschutz überhaupt noch gegeben? Der Weiße Ring hat übrigens bis zum letzen Tag gekämpft, um den Bestandsschutz mit 55 wieder reinzubekomen. Völlig unverständlich, dass es rausgenommen wurde....
 

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