BGH, 22.08.2018: Keine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug trotz vorheriger Absprache. Der BGH hat mit dieser Rechtsprechung klargestellt: Zieht der/die Mieter/in aus der Wohnung aus, muss er/sie diese nicht selbst streichen und renovieren, sofern sie beim Einzug unrenoviert war.
Ich habe noch das gefunden:
"Fristenklausel
Klauseln im Mietvertrag, die eine Renovierung nach einer
starren Frist vorschreiben, sind ungültig. Wenn zum Beispiel festgelegt ist, dass „der Mieter verpflichtet ist, im Zeitabstand von spätestens fünf Jahren
Wände und Decken der Innenräume zu streichen“, sind die Schönheitsklauseln nichtig.
Auch wenn von „mindestens“ gesprochen oder einfach nur ein Zeitraum genannt wird, ist die Bestimmung anfechtbar. Es gibt aber die Möglichkeit,
flexible Fristen zu setzen. Formulieren wie „Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen alle fünf Jahre notwendig – die allgemeinen Fristen sind der tatsächlichen Abnutzung anzupassen“ sind erlaubt.
Quotenklausel
Mieter dürfen nicht zu einem
Abschlag verpflichtet werden,
wenn sie vor den nächsten planmäßigen Renovierungsarbeiten ausziehen. Anfechtbar sind Formulierungen wie „Zieht der Mieter vor Ablauf der Fristen für Schönheitsreparaturen aus, muss er der Verpflichtung durch anteilige Zahlung der Renovierungskosten nachkommen.“
Das wäre hier der Fall, weil mein Vater wohnt noch gar nicht so lange dort, zumindest vor der nächsten planmäßigen Renovierung.
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Endrenovierungsklausel
Mietern darf nicht unabhängig vom
Zustand der Wohnung vorgeschrieben werden, bei ihrem Auszug zu renovieren. Die Klausel „Zustand der Mieträume: Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben“ wurde als unzulässig erachtet, da sie nicht eindeutig genug ist.
Wenn keine
Abnutzungsspuren zu sehen sind, sollte der Mieter nicht gezwungen werden können, überflüssigerweise zu renovieren."
Schönheitsreparaturen werden meistens dem Mieter übertragen. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich. Diese Klauseln sind anfechtbar.
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