G
Gelöscht
Gast
Trotzdem hat es hier widerrechtlich gehandelt. Da lief nichts vorschriftsmäßig. Es gab keine Polizei, keinen richterlichen Beschluss, keine Gespräche. Die Kinder wurden einfach von der Schule abgeholt.
Und bei jedem Termin nennt das Jugendamt nun andere Gründe.
Das ist Unsinn. Grundlage dafür ist § 42 SGB VIII aus dem ich mir erlaube zu zitieren:
§ 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
Ich habe jetzt nicht die gesamte Vorschrift zitiert, aber wer will kann dies ja nachlesen.