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Inzestverbot bleibt bestehen

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Schwierige Frage. Aber da Frankreich hauptsächlich ländlich geprägt ist und viel mehr kleine Ortschaften hat, könnte das schon so sein. Jedenfalls gibt es sowas auch hier in jeder Ortschaft - mal unabhängig davon ob es scih dabei um Inzest-Erzeugnisse handelt. Aber die landläufige Meinung gibt es auch hier. Dafür leben wir aber gesünder.....

PS. Wahrscheinlich sind die Deutschen gründlich und verbieten deshalb von vorneherein gleich den GV, weil es nacher kaum bewiesen werden kann.
 
Unter dem Aspekt, daß verbieten eh nichts bringt finde sollte man Inzucht legalisieren.

Inzest und Inzucht sind zweierlei Paar Schuhe 😉

Das Problem liegt doch darin, man kann es nicht kontrollieren ob Nachwuchs ensteht aus einer Inzestbeziehung.
Von daher finde ich es schon sinnvoll, dass es weiterhin verboten ist.
 
Was nützt denn die Strafe?
Für das Kind ist es dann schon zu spät!

Ich weiß es eben nicht. Aber nur um hier mal des Teufels Advokat zu sein, frage ich mich, ob der Staat etwas verbieten darf, weil möglicherweise Kinder daraus entstehen können, die, soweit ich weiß, auch nicht immer behindert sind......

Nach der selben Logik müsste man jede Frau bestrafen, die während der Schwangerschaft raucht und/oder trinkt.
 
Das Inzestverbot ist schon ganz gut so.
Einerseits könnte man sagen, man könnte es dann legalisieren, wenn beide Parteien damit einverstanden sind, andererseits fürchte ich, dass die Versuchung für einen Missbrauch in der Familie noch viel größer sein könnte, als es bisher schon ist.
Sicherlich hätte dies dann Folgen, da nur eine Partei damit einverstanden gewesen wäre, aber Inzest allgemein zu legalisieren erhöht die Versuchung.

Kinder können immer entstehen ( auch wenn es um diese hier in diesem Thread nicht gehen sollte ). Ich mein, gerade in der heutigen Gesellschaft wird man, um es mal übertrieben auszudrücken, schon gehänselt, wenn man eine Brille trägt. Wie wäre es erst dann, wenn rauskäme, dass das Mädchen, neben dem man sitzt, das Produkt eines Inzestes ist ?
Klar, sowas bindet man nicht unbedingt jedem unter die Nase, aber sowas kommt manchmal schneller herraus als einem lieb ist.

Kurzum : Das Gesetz sollte bestehen bleiben, ohne Ausnahme.
 
Ja, vor allen Dingen stellt sich ja auch hinterher die Frage, wem die Bestrafung nützt? Dem Kind ganz gewiss nicht und der Gesellschaft, die den Haftaufenthalt bezahlen muß, eigentlich auch nicht.
Es ist ein schwieriges Thema.
 
Echt,das ist so durch?
Die Begründung muß man sehen --vorher kann man nicht viel sagen.

Bleibt ja noch der Europäische Gerichtshof ,war ja wohl so angekündigt von den Anwälten.

Ich finde ein solches Verbot ,wenn es ein uneingeschränktes ist ,nicht okay.

Nicht,weil ich Inzest befürworte,sondern,weil das gar nicht Sache des Gerichtes sein sollte.

Genetische Krankheiten gibt es AUCH unter "Nichtverwandten".
Der Grundsatz der Gleichbehandlung vor dem Gesetz wird nicht gewahrt.

Kann auch nie gewahrt werden.

Genetische Übereinstimmungen (wie unter nahen Verwandten) gibt es ebenfalls auch unter "Nichtverwandten"--siehe Organspendekriterien. Sie sind,logisch,gar nicht ausschließbar.

Dann müßte generell verboten sein,mit Leuten zu verkehren,die genetisch bestimmte gleiche Merkmale aufweisen. Geht gar nicht in der Praxis.

Verwandtschaft gibt es AUCH durch Adoption.
Das hieße also: " Geschwister durch Adoption" würden ebenfalls unter das Gesetz fallen---es sei denn,diese klagen erfolgreich (wie?) auf Sonderbehandlung.

Die "Gegenargumente aus dem Volksmund" sind durch rechtsgültige Gesetze schon geregelt!
Beischlaf mit Minderjährigen,gegen den Willen,unter Gewaltausübung,
unter Abhängigen etc.---alles juristisch klar.

Die Frage der Gefahr von Erbkrankheiten (was evl.angeführt wird) ist eine Farce. Auch unter "entfernten Verwandten" können siehe Mendelsche Gesetze diese Sachen passieren...lediglich die Wahrscheinlichkeitsraten sind RECHNERISCH anders.

Wenn man konsequent ist,müßte man verbieten,daß alle Leute Kinder zeugen dürfen,bei denen eine erblich bedingte /vererbbare Krankheit in der Familie oder bei ihnen selbst vorkam/vorkommt.

Das ist eine absurde Rechtssprechung!
Tiefstes Mittelalter--meine private Meinung!

Da sie,ähnlich wie bei der Todesstrafe ,zu viele Variationen/Sonderfälle/Grundgesetzverletzungen betoniert.😕

Ich muß da erst mal nachdenken drüber.
Ich hoffe,es gibt akzeptable Durchführungshinweise...?
Aber..Du schreibst ja..es bezieht sich genau auf diesen Sonderfall?!

Weiß jemand,ob die Kinder krank oder gesund sind?
Jetzt fehlt nur noch eine Anordnung zum Schwangerschaftsabbruch
GEGEN DEN WILLEN DER ELTERN...:mad:

Also..ich bin entsetzt! Unhuman,ungerecht,unlogisch,unwissenschaftlich...

Aber..siehe §175 oder sonstiges Zeugs im BGB...bekleckert(e) sich der Deutsche Staat nicht immer mit Ruhm mit seiner Rechtsauffassung...

Ergänzung für Gläubige : da müßte man das alte Testament unter Bann stellen,oder?
Ergänzung für Wissenschaftler: Muß ein Jurist logisch denken können...

Micky
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, es ging um diesen speziellen Fall. Dieses Geschwisterpaar aus Leipzig hatte geklagt. So wie ich es lese, hat man denen drei Kinder weggenommen und der Vater soll jetzt wieder in Haft.
Na ja, wenn der Staat zuschlägt, dann aber gleich gründlich....
 
Laut Spiegel Online wird nur der Beischlaf unter leiblichen Verwandten mit einer Strafe bedroht.

Und ob der EGMR da noch was zu sagen hat, ist fraglich. Das Verhältnis zwischen deutschen Gerichten und dem EGMR ist verzwickt:

Wikipedia:

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Rechts. Sie kann daher vor deutschen Gerichten wie jedes andere Gesetz geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü [4] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[5] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[6]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z.B. ein Urteil) nicht beseitigt.[7] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[8] Dabei ist jedoch eine "schematische Vollstreckung" nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[9] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.

Die Entscheidung des BVerfG lässt in weiten Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irretationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Beschlüsse des EGMR halten müssen.[10]

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. "lex Pakelli"[11]).
 
Naja...es ist sicher nix optimales,eine solche Verbindung...
ABER ...da müßte man lt.Grundgesetz GLEICHBEHANDELN

und ab sofort hätten wir wieder Gesetze aus finsterster Zeit!

Es kann aus logischen Gründen nicht gehen.

Der Staat ist hier Regulator--wo er nichts zuregulieren hätte.

Wie gesagt:
Mißbrauch wird so nicht verhindert, Gewalt wird so nicht verhindert,
Krankheit wird so nicht verhindert.

Gleichbehandlung vor dem Gesetz ?
Menschenwürde?


Die Kinder müßten klagen gegen den Staat,der ihnen die Eltern nimmt und die Chance auf ein behütetes Aufwachsen.

Schadensersatzklage wegen psychischer Gewalt durch den Staat.

Was können die Kinder für ihre Herkunft? Sie sind die Bestraften!

Selbst,wenn die Kinder krank wäre...ist NICHT feststellbar,ob diese Krankheit URSÄCHLICH (nur) durch die genetische Konstellation bedingt ist.

Dann gäbe es ÜBERHAUPT keine kranken Kinder...

Ne...also,,unfassbar! Das ist völlig der falsche Zungenschlag!

Dann sollte man Elternrechte absprechen bei Mißhandlung und Erbansprüche löschen und Eltern,die ihre Kinde quälten als nicht mehr unterhaltsberechtigut (Altersheim) einstufen etc.etc.

Dann bin ich für einen generellen WESENSTEST und einen ELTERNFÜHRERSCHEIN und einen Genetik-Check und Drogenfrei-Bescheinigung
vor jeder Zeugung.

P.S.ich lese es noch....
 
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