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Frage an sorgerecht (ungewöhnliche Situation)

tyrellarson

Neues Mitglied
Ich habe eine Frage zum Sorgerecht. Ich und die Mutter meines Kindes haben eine recht ungewöhnliche Situation. Wo soll ich anfangen.... Die Mutter meines Kindes und ich nicht verheiratet. Wir haben ein gutes Verhältnis zueinander und beabsichtigen, unser Kind als Freunde zu erziehen und ein gutes Einvernehmen zu haben. Sie wohnt jedoch in einer anderen Stadt als ich, ziemlich weit weg (400 km). Unser Kind ist 9 Monate alt. Die Komplikation ergibt sich daraus, dass sie technisch gesehen noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Sie sind seit mehr als 7 Jahren getrennt. Hinzu kommt, dass sie Japanerin ist (obwohl sie seit mehr als 20 Jahren in Deutschland lebt, mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis). Ihr Ehemann ist ebenfalls Japaner und ihre Ehe wurde vor einem japanischen Gericht geschlossen. Ihr Ex-Ehemann (obwohl er technisch gesehen kein Ex-Ehemann ist) lebt seit vielen Jahren in Japan und hat keinen Wohn- oder Arbeitsstatus in Deutschland. Sie haben seit mindestens 5 Jahren keinen Kontakt mehr zueinander. Eine Scheidung in dieser Situation ist teuer und zeitaufwändig, und ihr Mann ist eine sehr problematische Person. Daher war dies bisher kein Thema, und da sie nicht vorhatte, ein Kind zu bekommen, wurde eine offizielle Scheidung nie angestrebt. Sobald sie erfuhr, dass sie schwanger war, leitete sie die Scheidung ein. Der Ehemann weiß nun aber von der Geburt des Kindes und will weder mit ihr noch mit dem Kind etwas zu tun haben. Er weigert sich sogar, auf jegliche Korrespondenz mit den japanischen Gerichten bezüglich der Scheidung und wichtiger Bestätigungen für mein Kind zu antworten. Es hat 7 Monate gedauert, nur um die Geburtsurkunde zu klären. Die Scheidung ist immer noch nicht abgeschlossen, obwohl das Verfahren vor mehr als 15 Monaten eingeleitet wurde.

Nun zur Frage. Wenn sie das Alleinsorgerecht für unser Kind bekommen soll, welche Rechte habe ich dann für mein Kind. Zum Beispiel alleine mit unserem Baby zu reisen. Ich möchte auch, dass unser Kind sowohl meinen als auch ihren Nachnamen trägt. Ich bin Kanadier (ich lebe in Deutschland und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis), so dass es nach kanadischem Namensrecht legal ist, unser Kind mit beiden Nachnamen zu benennen. Ist dies jedoch möglich, wenn sie ein Alleinsorgerecht hat? Aus Kostengründen (der Kindergarten wird z. B. nach dem Haushaltseinkommen berechnet. Wenn sie allein lebt, wird nur ihr Einkommen berücksichtigt und nicht unser gemeinsames. Das macht Sinn, denn da wir in verschiedenen Städten leben, haben wir im Grunde kein einheitliches Haushaltseinkommen), macht elterngeld und kindergeld etc alleinsorgerecht am meisten Sinn, aber ich bin mir über die Nachteile nicht ganz sicher. Wenn mir jemand einen Hinweis geben könnte, wäre ich sehr dankbar.

Vielen dank.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Hab grad nochmal gelesen. Im Prinzip gilt deutsches Recht, da Mutter, Kind und möglicher Vater in Deutschland leben. Stehst du auf der Geburtsurkunde?
Wenn ja, kannst du eine Sorgeerklärung abgeben, der die Mutter zustimmen muss. Dann kannst du mit dem Kind herumreisen, wie es Eheleute mit gemeinsamen Kind auch können.

Für Sozialleistungen wie Elterngeld, Kindergeld usw. kommt es nicht auf das Sorgerecht an. Den Anspruch hat der, bei dem das Kind lebt. Also die Mutter. Das ist mit und ohne Sorgerecht das Gleiche.
Namensrecht ist im Prinzip auch das Deutsche. Hier jann es aber Sonderregeln geben. Ich würde auf dem Standesamt fragen, die wissen sowas.
 

tyrellarson

Neues Mitglied
Hab grad nochmal gelesen. Im Prinzip gilt deutsches Recht, da Mutter, Kind und möglicher Vater in Deutschland leben. Stehst du auf der Geburtsurkunde?
Wenn ja, kannst du eine Sorgeerklärung abgeben, der die Mutter zustimmen muss. Dann kannst du mit dem Kind herumreisen, wie es Eheleute mit gemeinsamen Kind auch können.

Für Sozialleistungen wie Elterngeld, Kindergeld usw. kommt es nicht auf das Sorgerecht an. Den Anspruch hat der, bei dem das Kind lebt. Also die Mutter. Das ist mit und ohne Sorgerecht das Gleiche.
Namensrecht ist im Prinzip auch das Deutsche. Hier jann es aber Sonderregeln geben. Ich würde auf dem Standesamt fragen, die wissen sowas.
Ich stehe noch nicht auf der Geburtsurkunde, da die Mutter noch mit ihrem baldigen Ex-Mann verheiratet ist, aber unser Anwalt arbeitet daran, mich offiziell zum Vater zu machen. Aber auch das dauert sehr lange, weil der Richter entschieden hat, dass wir zuerst ihren Ehemann informieren und auf eine Antwort warten müssen, und der verhält sich sehr problematisch und antwortet nicht auf jegliche gerichtliche Korrespondenz.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Alles klar.
Die Ehescheidung wird in Deutschland anerkannt, wenn sie mit einer deutschen Ehescheidung vergleichbar ist. Da der Ehemann mit dem Kind nichts zu tun haben will, sollte es dir möglich sein die Vaterschaft dann anzuerkennen. In Deutschland muss so ein geschiedener Ehemann zuvor erklären, nicht der Vater des Kindes zu sein.

Wie das in Japan ist weiß ich nicht. Aber in Deutschland dauert eine Ehescheidung mindestens 1 Jahr da man diese Zeit getrennt voneinander gelebt haben muss ab Scheidungsantrag. Wenn einer die Ehe erhalten will kann das viele Jahre lang gehen. Du brauchst Geduld und starke Nerven. Viel Glück!
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Gemäß dem japanischen Staatsangehörigkeitengesetz von 1950 Nr 174 sollte das Kind der japanischen Mutter die japanische Staatsangehörigkeit bei Geburt bekommen haben. Daher unterliegt es japanischem Namensrecht. Wenn es 22 ist, soll es sich bei doppelter Staatsangehörigkeit für eine entscheiden. Nach kanadischem Recht wird dem Kind die kanadische Staatsangehörigkeit verliehen, da Du als Vater Kanadier bist.
So bekommt das Kind einen japanischen Pass mit dem Nachnamen seiner Mutter und einen kanadischen Pass mit diversen Varianten je nach Territorium / Provinz in Kanada.

Am besten einigt Ihr Euch, sonst gerät das Kind mit zwei Nachnamenvarianten unweigerlich in Schwierigkeiten, die darauf beruhen, dass Behörden annehmen, es handele sich um "Zwillinge".
Oder ihr bucht zB einen Flug mit dem einen Paß und legt beim Einchecken den anderen vor.

Japan scheint den Begriff des Sorgerechts so auszulegen, dass das Sorgerecht hat, wer das Kind betreut, Kanada scheint nach dem family law act der jwl. Provinz zu gehen.

Wonach sich nun das Sorgerecht richtet, kann ich nicht sagen, da wohl weder Japan noch Kanada Vertragspartner des Haager Übereinkommens (...) , also KSÜ-Vertragsstaaten sind, was die Voraussetzung dafür sein sollte, dass Deutschland für ausländische Kinder mit Wohnsitz D zuständig ist.

Also kann sich ggf die Zuständigkeit dann doch noch nach nationalem Recht des jeweiligen Staates richten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Also kann sich ggf die Zuständigkeit dann doch noch nach nationalem Recht des jeweiligen Staates richten.
Brüssel 2a ist vorrangig anzuwenden. Da aber Kanada und Japan daran nicht teilnehmen, gilt deutsches Recht. Vermutlich wird darum auch die Eheacheidung in Deutschland betrieben.

Für Abstammungsachen (Vaterschaftsfeststellung) gilt Paragraph 100 FamFG. Demnach sind deutsche Gerichte zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Und natürlch wird deutsches Recht in Form von FamFG und BGB angewandt.

Derzeit haben wir also ein in der Ehe geborenes Kind, dessen Eltern die Eheleute sind und die gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Im Zuge der Ehescheidung kann die Mutter beantragen, dass sie die alleinige elterliche Sorge erhält. Gleichzeitig kann der Vater, also du, die Feststellung der Vaterschaft beantragen bei Gericht.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Brüssel 2a ist vorrangig anzuwenden. Da aber Kanada und Japan daran nicht teilnehmen, gilt deutsches Recht. Vermutlich wird darum auch die Eheacheidung in Deutschland betrieben.
Es gibt den Umstand, ob ein Gericht angerufen werden kann / zuständig ist und danach den Umstand, nach welchem Recht das Gericht sich richten muss.
Würde ein deutsches Gericht angerufen und würde sich (für beide Eheleute) die Option der Rechtswahl bieten, so müssten sie dies vereinbaren. Alternativ würde in D nach japanischem Recht geschieden.

Die Ehe wurde vor einem japanischen Gericht? geschlossen.
Nun scheint sie in Japan geschieden zu werden, denn der japanische Ehemann müsste auf Korrespondenz deutscher Gerichte antworten, wenn die Scheidung in D anhängig wäre:
Der Ehemann (...)
Er weigert sich sogar, auf jegliche Korrespondenz mit den japanischen Gerichten bezüglich der Scheidung (..) zu antworten.
 

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