G
Gelöscht 115693
Gast
Ich denke auch, dass du da kein Mitspracherecht hast, selbst dann nicht, wenn du deinen Freund heiratest. Aktuell bist du halt nur die Freundes des Kindsvaters.
Ich sehe auch nicht, wie der Umzug hier ohne "Sinn und Verstand" sein soll? Der Mann hat einen Job, der vermutlich hoch dotiert ist (Expats sind meist wichtige Positionen, ein niedrig bezahlter Mitarbeiter wird lokal besetzt, nicht mit Expats). Dazu ist die Frau ohne Job und kann sich dadurch um die Kinder kümmern. Die USA sind ein hoch entwickeltes Land, dessen Bildungssystem dem deutschen System in nichts nachsteht, die meisten akademisch angesehenen Unis sind sogar in den USA, d.h. USA sind industriell und akademisch mit am besten entwickelt in der gesamten Welt. Die Kinder sind natürlich traurig ihre Freunde zu verlieren, werden sich aber super schnell zurecht finden. Daneben geht es hier nicht um ein Verzweiflungsauswandern ala "Goodbye Deutschland", sondern der geplante Umzug einer finanziell gesicherten Familie.
Und wer weiss, ob es einen Wechsel zurück überhaupt gibt?
Dein Freund könnte den Klageweg beschreiten, aber es unwahrscheinlich, dass dort gegen den Umzug entschieden wird, denn die Maßgabe ist das Kindeswohl, d.h. u.A.:
1. Die praktische Ausübung des Umgangsrechts wird zwar durch den Umzug ins Ausland behindert. Da ist in der Regel aber noch kein Grund, den Umzug mit dem Kind zu verbieten. Denn die Beschneidung des Umgangsrechts lässt sich zumindest teilweise dadurch auffangen, dass dafür dann z.B. ein sehr viel längerer Umgang während der Ferien stattfindet. Ausnahmsweise kann das aber anders sein, wenn das Kind ein besonders enges und emotionales Verhältnis zum anderen Elternteil hat und man deshalb davon ausgehen muss, dass das Kind seelisch stark leidet, wenn der Umgang nur noch seltener durchgeführt werden kann.
--> Umgang mit euch nur alle 2 Wochen ist kein Indiz für seelisches Leides bei weniger Umgang.
2. Dem betreuenden Elternteil selber kann man den Umzug nicht verbieten. Würde man aber verbieten, das Kind mitzunehmen, so müsste das Kind zum anderen Elternteil wechseln. In der Regel entspricht es jedoch dem Kindeswohl am besten, wenn es bei demjenigen Elternteil bleibt, bei dem es schon bisher lebte.
--> Will dein Freund die Kinder denn als Alternative zu 100 % zu sich nehmen?
3. Es kann ferner darauf ankommen, in welches Land der betreuende Elternteil mit dem Kind ziehen will. Dass ein Umzug in ein Land, in dem aktuell ein Bürgerkrieg oder andere Katastrophen herrschen, nicht dem Kindeswohl entspricht, ist klar. In allen anderen Fällen kommt es nach der Rechtsprechung u.a. auch darauf an, ob es in dem Zielland bereits irgendwelche sozialen Bindungen gibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn es sich um das Heimatland des betreuenden Elternteils handelt und dort weitere Verwandte des Kindes leben. Umgekehrt haben Gerichte z.B. ausnahmsweise dem Umzug einer Mutter mit dem gemeinsamen Kind untersagt, wenn die Mutter in dem Zielland niemanden kennt und auch keinen Arbeitsplatz hat, sondern aus reiner Abenteuerlust oder zur “Selbstverwirklichung” in ein völlig fremdes Land zieht.
Hier ist keine reine Selbstverwirklich zu sehen, da der Mann eben mit dem Arbeitsplatz einen nachvollziehbaren Grund, eine gesicherte Existenz und ein soziales Umfeld bietet.
4. Ob die Schulausbildung und der Zustand des Gesundheitswesens im Ausland deutschen Standards entspricht, ist ebenfalls unerheblich, solange dem Kind nicht etwa durch akute Seuchen o.ä. eine konkrete Gesundheitsgefahr droht.
--> selbsterklärend
5. Ergibt sich aus den Umständen, dass die Mutter nur deshalb ins Ausland zieht, um den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, kann dies allerdings ein Grund dafür ein, das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen (OLG Frankfurt NZFam 14/665).
--> ist auch nicht gegeben
Ergebnis: Diese Überlegungen haben zur Folge, dass die Gerichte in den meisten Fällen nichts gegen den Umzug des betreuenden Elternteils zusammen mit dem Kind einzuwenden haben. In Streitfällen wird daher meistens dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Nur dann, wenn der Umzug ausnahmsweise dem Kindeswohl widerspricht, fällt die Entscheidung anders aus.
(Quelle: Scheidung-Online.de)
Zusammenfassung: Ich sehe hier keine Impulsreaktion, keine Planlosigkeit, keine Aussichten das gerichtlich zu verbieten.
Ich hoffe, im Anschluss an Merus Beitrag, dass es sich bei dir nicht primär um Missgunst handelt.
Zumal das Argument mit Betreuung alle 2 Wochen auch nicht repräsentativ dafür ist, die Bedürfnisse der Kinder exakt zu kennen.
Ich sehe auch nicht, wie der Umzug hier ohne "Sinn und Verstand" sein soll? Der Mann hat einen Job, der vermutlich hoch dotiert ist (Expats sind meist wichtige Positionen, ein niedrig bezahlter Mitarbeiter wird lokal besetzt, nicht mit Expats). Dazu ist die Frau ohne Job und kann sich dadurch um die Kinder kümmern. Die USA sind ein hoch entwickeltes Land, dessen Bildungssystem dem deutschen System in nichts nachsteht, die meisten akademisch angesehenen Unis sind sogar in den USA, d.h. USA sind industriell und akademisch mit am besten entwickelt in der gesamten Welt. Die Kinder sind natürlich traurig ihre Freunde zu verlieren, werden sich aber super schnell zurecht finden. Daneben geht es hier nicht um ein Verzweiflungsauswandern ala "Goodbye Deutschland", sondern der geplante Umzug einer finanziell gesicherten Familie.
Und wer weiss, ob es einen Wechsel zurück überhaupt gibt?
Dein Freund könnte den Klageweg beschreiten, aber es unwahrscheinlich, dass dort gegen den Umzug entschieden wird, denn die Maßgabe ist das Kindeswohl, d.h. u.A.:
1. Die praktische Ausübung des Umgangsrechts wird zwar durch den Umzug ins Ausland behindert. Da ist in der Regel aber noch kein Grund, den Umzug mit dem Kind zu verbieten. Denn die Beschneidung des Umgangsrechts lässt sich zumindest teilweise dadurch auffangen, dass dafür dann z.B. ein sehr viel längerer Umgang während der Ferien stattfindet. Ausnahmsweise kann das aber anders sein, wenn das Kind ein besonders enges und emotionales Verhältnis zum anderen Elternteil hat und man deshalb davon ausgehen muss, dass das Kind seelisch stark leidet, wenn der Umgang nur noch seltener durchgeführt werden kann.
--> Umgang mit euch nur alle 2 Wochen ist kein Indiz für seelisches Leides bei weniger Umgang.
2. Dem betreuenden Elternteil selber kann man den Umzug nicht verbieten. Würde man aber verbieten, das Kind mitzunehmen, so müsste das Kind zum anderen Elternteil wechseln. In der Regel entspricht es jedoch dem Kindeswohl am besten, wenn es bei demjenigen Elternteil bleibt, bei dem es schon bisher lebte.
--> Will dein Freund die Kinder denn als Alternative zu 100 % zu sich nehmen?
3. Es kann ferner darauf ankommen, in welches Land der betreuende Elternteil mit dem Kind ziehen will. Dass ein Umzug in ein Land, in dem aktuell ein Bürgerkrieg oder andere Katastrophen herrschen, nicht dem Kindeswohl entspricht, ist klar. In allen anderen Fällen kommt es nach der Rechtsprechung u.a. auch darauf an, ob es in dem Zielland bereits irgendwelche sozialen Bindungen gibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn es sich um das Heimatland des betreuenden Elternteils handelt und dort weitere Verwandte des Kindes leben. Umgekehrt haben Gerichte z.B. ausnahmsweise dem Umzug einer Mutter mit dem gemeinsamen Kind untersagt, wenn die Mutter in dem Zielland niemanden kennt und auch keinen Arbeitsplatz hat, sondern aus reiner Abenteuerlust oder zur “Selbstverwirklichung” in ein völlig fremdes Land zieht.
Hier ist keine reine Selbstverwirklich zu sehen, da der Mann eben mit dem Arbeitsplatz einen nachvollziehbaren Grund, eine gesicherte Existenz und ein soziales Umfeld bietet.
4. Ob die Schulausbildung und der Zustand des Gesundheitswesens im Ausland deutschen Standards entspricht, ist ebenfalls unerheblich, solange dem Kind nicht etwa durch akute Seuchen o.ä. eine konkrete Gesundheitsgefahr droht.
--> selbsterklärend
5. Ergibt sich aus den Umständen, dass die Mutter nur deshalb ins Ausland zieht, um den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, kann dies allerdings ein Grund dafür ein, das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen (OLG Frankfurt NZFam 14/665).
--> ist auch nicht gegeben
Ergebnis: Diese Überlegungen haben zur Folge, dass die Gerichte in den meisten Fällen nichts gegen den Umzug des betreuenden Elternteils zusammen mit dem Kind einzuwenden haben. In Streitfällen wird daher meistens dem ausreisewilligen Elternteil das alleinige Sorgerecht oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Nur dann, wenn der Umzug ausnahmsweise dem Kindeswohl widerspricht, fällt die Entscheidung anders aus.
(Quelle: Scheidung-Online.de)
Zusammenfassung: Ich sehe hier keine Impulsreaktion, keine Planlosigkeit, keine Aussichten das gerichtlich zu verbieten.
Ich hoffe, im Anschluss an Merus Beitrag, dass es sich bei dir nicht primär um Missgunst handelt.
Zumal das Argument mit Betreuung alle 2 Wochen auch nicht repräsentativ dafür ist, die Bedürfnisse der Kinder exakt zu kennen.