B
besucher2
Gast
Wenn Mann glaubt es geht nichts mehr, kommt von irgendwo ein Anruf her.
Über diesen unerwarteten Anruf war ich mehr als nur erfreut. Am anderen Ende meldet sich ein Herr „L“ der mit viel Palaver an meinem Schicksal, weil selbst betroffen, teilnimmt, und mit Kontakt zu einem Menschenrecht e.V Curare, helfen können will, wo seine Freundin Vizepräsidentin sei.
Und Tatsache ich werde von der Freundin Vizepräsidentin Menschenrecht e.V Angerufen und soll mal alle Unterlagen schicken, Wie, wo, und warum ich von den Stadtbehörde Düsseldorf meiner Grundrechte Aus Art.5 Abs.3 GG.schikaniert werde.
wir werden uns einig, dass der Freund einen Brief an die Stadtbehörde Düsseldorf schreibt, Womit getestet werden Soll. Wie es wirkt die Angelegenheit "R" sonst von der Menscherrecht e.V aufgegriffen wird.
Und der Freund Herr „L“ schreibt einen Zehnseiten Brief mit dem einzigen Sinn, sonst kommt der Menschenrecht e.V und haut euch mal auf die Finger.
Weil ich erst jetzt erkenne, wes Geisteskind Herr „L“ ist, und dem profilierungssüchtigem Freund. der Vicepräsidentin Menschenrecht „Curare.e.V –Köln nicht machen lass. Das er mich mit einem 10seiten Blödsinn, noch mehr zum Trottel macht. ich aus der Verachtung der Behörden endlich mal raus will, streiche alles auf eine Seite Drohen zusammen. Woraufhin die Vizepräsidentin Curare e.V
Und mich Kindisch nennt , weil ich das 10seitige Kindisch sein ihres Freundes auf eine einzige Reduziert habe und ihr Angebot zur Hilfe kommentarlos zurücknimmt. Ich brauche Hilfe, aber keine von einem profilierungssüchtigen Blödmann.
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Um was geht es eigentlich?
Es geht um den Nachweis, dass es den Begriff „Straßenkunst“ juristisch nicht gibt. Es gibt nur die Kunst die in einer Fußgängerzone als Malerei, Musik, Theaterschau usw. ausgeübt wird.
Ein Vordergericht (hin zu der Verfassungsbeschwerde) stellt dann auch fest, dass ein Kunstschaffender für das Werken und Wirken mit Kunst in Fußgängerzonen deshalb auch keinen Gewerbeschein und keiner Sondererlaubnis der Düsseldorfer Straßenordnung benötigt, um selbst gemalte Bilder in einer Fußgängerzone verkaufen zu wollen. Weil in einer Fußgängerzone die Vorbehaltsrechte zum Schutz anderer Leute Straßenrechte nicht mehr gelten, Eine Fußgängerzone ist dem Verkehr entwidmet. und dient jetzt der erweiterten Kommunikation, eben auch der Kommunikation mit Kunst.
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Neee! Jammert die Behörde Düsseldorf und sieht sich ihrer Hoheitsrechte betrogen. Was nicht sein kann. Dann auch nicht sein darf.
Das nächste Gericht (hin zu der Verfassungsbeschwerde) ist deshalb auch Kategorisch der Meinung, dass einem Behördlichem Erlaubnisverbot, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit an jeden Ort erlaubnisfrei betätigen zu dürfen.
BverwG. 1979
Weil nicht nur ich, auch Rechtswissenschaftler speziell ein „Prof. Hufen“ das Bundesverwaltungsrichterliche Rechtsfinden (in Hinsicht Art.5 Abs.3 GG.) für geistig beschränkt hält. Mache ich die Verfassungsbeschwerde.
Daraufhin stellt Karlsruhe fest. dass auf das ganze Schrankengelaber, die Kunstfreiheitsgarantie auch innerhalb der Verfassungsordnung nicht schrankenlos gewährt ist.
Hier nicht weiter eingegangen werden braucht. Denn der Beschwerdeführer wollte lediglich festgestellt wissen
Dass er für die Absicht und Tätigkeit auf einem Ausgesuchtem Platz einer öffentlichen Straße keiner Straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe (-1-BvR-183-81-)
Weil man den Sinn der Karlsruher Weisung nicht verstehen will.
Weil man es Stadt und Landes-Politisch nicht muss.
Darf die Stadtverwaltung Düsseldorf beweisen: Der "R", der spinnt mal wieder, und versucht nur wieder seine Sicht der Dinge zu interpretieren.. In Wahrheit werde auch durch Karlsruhe, ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend festgestellt: Dass es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art. und Weise betätigen zu dürfen.
Und die Stadtpolitiker Düsseldorf und die Politiker für das Land NRW versuchen frommer Demokratie. durch nicht bearbeitungs-strategien sich aus der Sache raus zu halten.
zum Schluss schreibt der Oberbürgermeister Düsseldorf. was interessiert mich deine Angebliche Kunstfreiheitsgarantie, lass endlich meine Behörde mit deinem Querulanten Getue in Ruhe.
Selbstverständlich stehen einem Bürger auch dann noch Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen offensichtliche Behördenwillkür zur Verfügung.
Wie aber gehe ich gegen die Willkür von Amts- und Verwaltungsrichter Vor, die nicht nur privat der Meinung sind. Dass das verkaufen von Bilder in Fußgängerzonen. nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG, zu tun hat. Sondern den Blödsinn auch noch als korrekte Rechtsfindung in der Zeitschrift „Gewerbe-Archiv“ als juristischen Leidfaden und Empfehlung für ein exemplarisches und spezialpräventives Kunstverbieten in Fußgängerzonen veröffentlichen.
Siehe Gewerbe-Archiv, 1984 Seite 158
Oder was macht man gegen Verwaltungsrichter, die unangreifbar, die Wideraufnahme der Sache ablehnen, Weil bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft und im Ergebnis Zutreffend festgestellt wurde. Das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort. in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ja, dann geht nichts mehr!
Klar ist man dann froh das sich da „ungefragt“ ein Menschenrecht e.V meldet um die Sache aus der Künstler- und Menschenverachtung der Behörden zu bringen.
Nur weil ich den Freund der Vizepräsidentin Curare.eV nicht machen las, wie er denkt seine Profilsucht verkaufen zu müssen. Ist die Vizepräsidendin Curare-e.V beleidigt und wieder geht nichts, den Knoten zu lösen.
Wie Demütig muss Mann noch werden, den Canossagang zur sicherheit der Kunstfreiheitsgarantie antreten zu dürfen?
Mit freundlichen Grüßen.
Besucher2
Über diesen unerwarteten Anruf war ich mehr als nur erfreut. Am anderen Ende meldet sich ein Herr „L“ der mit viel Palaver an meinem Schicksal, weil selbst betroffen, teilnimmt, und mit Kontakt zu einem Menschenrecht e.V Curare, helfen können will, wo seine Freundin Vizepräsidentin sei.
Und Tatsache ich werde von der Freundin Vizepräsidentin Menschenrecht e.V Angerufen und soll mal alle Unterlagen schicken, Wie, wo, und warum ich von den Stadtbehörde Düsseldorf meiner Grundrechte Aus Art.5 Abs.3 GG.schikaniert werde.
wir werden uns einig, dass der Freund einen Brief an die Stadtbehörde Düsseldorf schreibt, Womit getestet werden Soll. Wie es wirkt die Angelegenheit "R" sonst von der Menscherrecht e.V aufgegriffen wird.
Und der Freund Herr „L“ schreibt einen Zehnseiten Brief mit dem einzigen Sinn, sonst kommt der Menschenrecht e.V und haut euch mal auf die Finger.
Weil ich erst jetzt erkenne, wes Geisteskind Herr „L“ ist, und dem profilierungssüchtigem Freund. der Vicepräsidentin Menschenrecht „Curare.e.V –Köln nicht machen lass. Das er mich mit einem 10seiten Blödsinn, noch mehr zum Trottel macht. ich aus der Verachtung der Behörden endlich mal raus will, streiche alles auf eine Seite Drohen zusammen. Woraufhin die Vizepräsidentin Curare e.V
Und mich Kindisch nennt , weil ich das 10seitige Kindisch sein ihres Freundes auf eine einzige Reduziert habe und ihr Angebot zur Hilfe kommentarlos zurücknimmt. Ich brauche Hilfe, aber keine von einem profilierungssüchtigen Blödmann.
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Um was geht es eigentlich?
Es geht um den Nachweis, dass es den Begriff „Straßenkunst“ juristisch nicht gibt. Es gibt nur die Kunst die in einer Fußgängerzone als Malerei, Musik, Theaterschau usw. ausgeübt wird.
Ein Vordergericht (hin zu der Verfassungsbeschwerde) stellt dann auch fest, dass ein Kunstschaffender für das Werken und Wirken mit Kunst in Fußgängerzonen deshalb auch keinen Gewerbeschein und keiner Sondererlaubnis der Düsseldorfer Straßenordnung benötigt, um selbst gemalte Bilder in einer Fußgängerzone verkaufen zu wollen. Weil in einer Fußgängerzone die Vorbehaltsrechte zum Schutz anderer Leute Straßenrechte nicht mehr gelten, Eine Fußgängerzone ist dem Verkehr entwidmet. und dient jetzt der erweiterten Kommunikation, eben auch der Kommunikation mit Kunst.
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Neee! Jammert die Behörde Düsseldorf und sieht sich ihrer Hoheitsrechte betrogen. Was nicht sein kann. Dann auch nicht sein darf.
Das nächste Gericht (hin zu der Verfassungsbeschwerde) ist deshalb auch Kategorisch der Meinung, dass einem Behördlichem Erlaubnisverbot, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit an jeden Ort erlaubnisfrei betätigen zu dürfen.
BverwG. 1979
Weil nicht nur ich, auch Rechtswissenschaftler speziell ein „Prof. Hufen“ das Bundesverwaltungsrichterliche Rechtsfinden (in Hinsicht Art.5 Abs.3 GG.) für geistig beschränkt hält. Mache ich die Verfassungsbeschwerde.
Daraufhin stellt Karlsruhe fest. dass auf das ganze Schrankengelaber, die Kunstfreiheitsgarantie auch innerhalb der Verfassungsordnung nicht schrankenlos gewährt ist.
Hier nicht weiter eingegangen werden braucht. Denn der Beschwerdeführer wollte lediglich festgestellt wissen
Dass er für die Absicht und Tätigkeit auf einem Ausgesuchtem Platz einer öffentlichen Straße keiner Straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe (-1-BvR-183-81-)
Weil man den Sinn der Karlsruher Weisung nicht verstehen will.
Weil man es Stadt und Landes-Politisch nicht muss.
Darf die Stadtverwaltung Düsseldorf beweisen: Der "R", der spinnt mal wieder, und versucht nur wieder seine Sicht der Dinge zu interpretieren.. In Wahrheit werde auch durch Karlsruhe, ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend festgestellt: Dass es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art. und Weise betätigen zu dürfen.
Und die Stadtpolitiker Düsseldorf und die Politiker für das Land NRW versuchen frommer Demokratie. durch nicht bearbeitungs-strategien sich aus der Sache raus zu halten.
zum Schluss schreibt der Oberbürgermeister Düsseldorf. was interessiert mich deine Angebliche Kunstfreiheitsgarantie, lass endlich meine Behörde mit deinem Querulanten Getue in Ruhe.
Selbstverständlich stehen einem Bürger auch dann noch Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen offensichtliche Behördenwillkür zur Verfügung.
Wie aber gehe ich gegen die Willkür von Amts- und Verwaltungsrichter Vor, die nicht nur privat der Meinung sind. Dass das verkaufen von Bilder in Fußgängerzonen. nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG, zu tun hat. Sondern den Blödsinn auch noch als korrekte Rechtsfindung in der Zeitschrift „Gewerbe-Archiv“ als juristischen Leidfaden und Empfehlung für ein exemplarisches und spezialpräventives Kunstverbieten in Fußgängerzonen veröffentlichen.
Siehe Gewerbe-Archiv, 1984 Seite 158
Oder was macht man gegen Verwaltungsrichter, die unangreifbar, die Wideraufnahme der Sache ablehnen, Weil bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft und im Ergebnis Zutreffend festgestellt wurde. Das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort. in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ja, dann geht nichts mehr!
Klar ist man dann froh das sich da „ungefragt“ ein Menschenrecht e.V meldet um die Sache aus der Künstler- und Menschenverachtung der Behörden zu bringen.
Nur weil ich den Freund der Vizepräsidentin Curare.eV nicht machen las, wie er denkt seine Profilsucht verkaufen zu müssen. Ist die Vizepräsidendin Curare-e.V beleidigt und wieder geht nichts, den Knoten zu lösen.
Wie Demütig muss Mann noch werden, den Canossagang zur sicherheit der Kunstfreiheitsgarantie antreten zu dürfen?
Mit freundlichen Grüßen.
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