Dalmatiner
Aktives Mitglied
Das Widerspruchsverfahren bei der gesetzlichen Pflegeversicherung richtet sich nach SGB I und SGB X, sofern im SGB XI nicht ausdrücklich etwas über Widersprüche steht. Und das glaube ich nicht.
Demnach muss der Widerspruch binnen einen Monats eingehen, und er muss formgerecht sein. Formgerecht sind ein Brief oder ein elektronisches Dokument, sofern dieses eine anerkannte Signatur enthält. Ich würde den einfachen Brief nehmen, da man elektronisch erst alles mögliche einrichten und sich irgendwo anmelden und registrieren muss. Einfache E-Mail ist NICHT formgerecht.
Des Widerspruch muss die Entscheidung bezeichnen, gegen die Widerspruch eingelegt wird. Hierfür nennt man Aktenzeichen und Datum des Ablehnungsbescheides plus Antrag Pflegegrad.
Der Widerspruch SOLL begründet werden. Es geht also auch ohne, aber das ist natürlich sinnlos. Es ist kein Problem, die Begründung nachzureichen. Bis dahin lässt die Behörde den Widerspruch liegen und wartet auf deine Begründung. Nach meiner Kenntnis gibt es keine Frist, in der der Widerspruch bearbeitet werden muss. Falls ja, stände das dann im Spezialgesetz, dem SGB XI. Sowas kann man nachgoogeln.
Ich bearbeite u.a. Widersprüche im Bereich SGB VIII, bin also nicht völlig ahnungslos.
Demnach muss der Widerspruch binnen einen Monats eingehen, und er muss formgerecht sein. Formgerecht sind ein Brief oder ein elektronisches Dokument, sofern dieses eine anerkannte Signatur enthält. Ich würde den einfachen Brief nehmen, da man elektronisch erst alles mögliche einrichten und sich irgendwo anmelden und registrieren muss. Einfache E-Mail ist NICHT formgerecht.
Des Widerspruch muss die Entscheidung bezeichnen, gegen die Widerspruch eingelegt wird. Hierfür nennt man Aktenzeichen und Datum des Ablehnungsbescheides plus Antrag Pflegegrad.
Der Widerspruch SOLL begründet werden. Es geht also auch ohne, aber das ist natürlich sinnlos. Es ist kein Problem, die Begründung nachzureichen. Bis dahin lässt die Behörde den Widerspruch liegen und wartet auf deine Begründung. Nach meiner Kenntnis gibt es keine Frist, in der der Widerspruch bearbeitet werden muss. Falls ja, stände das dann im Spezialgesetz, dem SGB XI. Sowas kann man nachgoogeln.
Ich bearbeite u.a. Widersprüche im Bereich SGB VIII, bin also nicht völlig ahnungslos.
