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Alter Arbeitgeber gibt falsche Angaben an Finanzamt

G

Gelöscht 113038

Gast
Dann wirst du um ein Telefonat mit dem Arbeitgeber nicht herum kommen. Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Oder einen Steuerberater?
nein, leider.

Kann es sein, dass der AG aufgrund meiner Nichtzahlung der Forderung von 88 EUR diesen pseudo "Verdienst" von 100 EUR angibt, um es in seinen Unterlagen irgendwie gerade zu kriegen?
 

Traulicht

Aktives Mitglied
Möglich ist das schon, aber die Sache muß doch geklärt werden. Wie begründete denn der Arbeitgeber die Forderung? Es ist aus der Ferne ohne die Papiere zu sehen echt schwierig... Aber wie gesagt, wenn du nichts bekommst von deinem AG kannst du die Korrektur in deiner Steuererklärung für das Jahr 2022 manuell vornehmen.
 
G

Gelöscht 113038

Gast
Möglich ist das schon, aber die Sache muß doch geklärt werden. Wie begründete denn der Arbeitgeber die Forderung? Es ist aus der Ferne ohne die Papiere zu sehen echt schwierig... Aber wie gesagt, wenn du nichts bekommst von deinem AG kannst du die Korrektur in deiner Steuererklärung für das Jahr 2022 manuell vornehmen.
Ich bin jetzt ziemlich sicher, dass das der Grund ist. Der AG wollte 88,32 EUR haben. Ich hatte es nicht gezahlt. Die Begründung war eine Nachberechnung aus März 2020. Übrigens laut Abrechnung die 6.Nachberechnung für diesen Monat. Daher für mich nicht mehr zu verstehen....

Jetzt ergibt sein angegebener 100,31 EUR "Verdienst" minus Steuern kurioserweise genau diesen Betrag: 88,32 EUR.
 

Traulicht

Aktives Mitglied
Also 6. Nachberechnung des Monats klingt wirklich sonderbar. Da stimmt etwas nicht.
Hast du dir mal die Mühe gemacht und selber deinen Lohn und die Abgaben aus dem Januar, Februar und März 2022 berechnet? Was steht dir denn danach zu?
 

Buntehäsin

Aktives Mitglied
Hast Du den Arbeitgeber schon kontaktiert?
Wenn nein, warum nicht?
Du kannst auch beim Finanzamt anrufen und es klären.
Hier wird das keiner rechtssicher machen können.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Anscheinend gibt es Unterschiede zwischen Korrekturen eines vergangenen Abrechnungszeitraums und nachträglichen Einmalzahlungen. Die würden unterschiedlich steuerlich bewertet:
.
 

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