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Abrechnung Hausverwaltung - wer kennt sich aus?

Jessica133

Aktives Mitglied
Dürfte die Käuferin überhaupt nächstes Jahr noch mit Nachzahlungen auf uns zukommen? Oder hat sie da keine rechtliche Handhabe mehr? Wir haben im Notarvertrag ja stehen, dass wir alles abgegolten hätten. Falls sie der Meinung ist, dass es nicht so ist und wir der anderen Meinung, müsste sie ja eigentlich erstmal vor Gericht und es einklagen? Und ich denke dafür ist der Betrag (wenn überhaupt) zu gering. Könnte ja dann höchstens die fehlenden zwei Monate 400 Euro sein...
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Da gabs doch einen Anwalt - was meint der dazu?
Aber nicht, dass er ei neues Mandat daraus macht, das lohnt dann wohl echt nicht.
 

Jessica133

Aktives Mitglied
Zum Schluss gab es sogar zwei Anwälte.
Soweit sind wir noch nicht. Haben die Abrechnung ja heute erst bekommen.
Ich rufe jetzt erst nochmal die Hausverwaltung an und dann die Käuferin und dann sehen wir weiter.
Danke für eure Tipps!! :)
 

Yara

Aktives Mitglied
Die Hausverwaltung muss eine Zwischenabrechnung durchführen.
Bei Besitzerwechsel so auch bei Mieterwechsel, das ist eine ihrer elementaresten Aufgaben.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Die Zählerstände sind ja abgelesen. Diese fließen in die Jahresabrechnung der Wohnung ein. Allerdings gibt es ja Kosten, die erst zum Jahresende feststehen, etwas das Hauslicht oder Wartung einer Wärmeanlage des Hauses. Es könnte auch sein, dass wie bei einem Mieter ein Teil der Heizkosten nach Wohnraumgröße berechnet wird. Dafür muss der Gesamtverbrauch des Objektes am Jahresende feststehen, und dann zahlt man davon z.B. 30 Prozent anteilig nach der Wohnungsgröße, Und eben nicht nach dem Verbrauch.

In der Endabrechnung werden dann diese ganzen Kosten bis 30.6.22 berücksichtigt. Ich denke, dass ihr diese Abrechnung selbst zahlen müsst. Bei Wohneigentum halte ich es aber für möglich, dass der neue Eigentümer dafür einstehen muss. Für einen Anwalt für Immobilien ist das eine supereinfache Frage,Vor allem, wenn er den Kaufvertrag kennt Da dieses Problem ja bei jedem Verkauf wieder auftaucht. Das kann der schnell am Telefon beantworten!
 

bird on the wire

Aktives Mitglied
Bei mir war das auch so, daß alle Zähler abgelesen waren und ab Besitzübergang der neue Eigentümer die Betriebsvorauszahlungen leistet. Die endgültige Abrechnung konnte jedoch erst nach Abschluß des Betriebsjahres erfolgen. Die Abrechnung wurde dann anteilig von der Hausverwaltung erstellt für die Monate vor und nach Besitzübergang.
 
G

Gelöscht 77252

Gast
Meine Frau und ich hatten auch mal eine Wohnung gekauft. So weit ich mich erinnere, konnten wir uns die Nachzahlung nicht mit dem Vorbesitzer teilen, sondern mussten sie komplett übernehmen. War auch im Kaufvertrag so geregelt, glaube ich. War ärgerlich, war aber so. Es ging da um 200 bis 300 Euro. Im Vergleich zum Wohnungspreis ein Klacks, also Schwamm drüber!
 
V

Verwalter

Gast
Bin selbst Hausverwalter.

Der Verwalter KANN die Jahresabrechnung für 2022 zwangsläufig erst im Jahr 2023 erstellen. Das ist unumgänglich, denn erst nach Abschluss des Kalenderjahres liegen alle Kosten vor, die das Jahr 2022 betreffen. Es geht ja nicht nur um die Verbrauchskosten, sondern um alle Kosten, die in einem Abrechnungszeitraum entstehen.

Insofern könnt ihr jetzt nicht mit einer Abrechnung rechnen.

Richtig ist allerdings, dass Euer Verwalter Euch eine getrennte Abrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Ihr erhaltet also irgendwann im Jahr 2023 die Abrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum Zeitpunkt des Verkaufs. (Siehe Kaufvertrag, Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten)

In der Regel, erhaltet Ihr diese Abrechnung nicht vom Verwalter, sondern vom neuen Eigentümer. Denn dieser erhält auch die Abrechnung für Eure Zeit als Eigentümer. Klingt etwas seltsam, ist aber so. Der Grund ist, dass der neue Eigentümer bereits voll haftet, und zwar auch für Kosten, die entstanden sind, als ihr noch Eigentümer wart. Solltet Ihr zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlungsfähig sein, kann sich die Eigentümergemeinschaft so beim neuen Eigentümer bedienen.

In dieser Abrechnung vom 01.01.2022 bis zum Verkaufszeitpunkt entsteht entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung. Ob Euch das Guthaben zusteht, bzw. Ihr die Nachzahlung dann leisten müsst, habt Ihr in Eurem Kaufvertrag mit dem Käufer vereinbart. Dem Verwalter ist das schnuppe. Sollte ein Guthaben entstehen muss der Verwalter dieses an den neuen Eigentümer auszahlen und ihr habt dann den Anspruch an den neuen Eigentümer. Eine Nachzahlung wird ebenfalls dem neuen Eigentümer belastet und dieser kann es sich dann von Euch wiederholen. (Falls im Kaufvertrag vereinbart)

Ich setze einfach mal voraus, dass Ihr einen Standardkaufvertrag geschlossen habt und es sich um eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Sollte es irgendwelche komischen Konstrukte geben, können meine Aussagen ggf. auch nicht zutreffen.
Einige Verwalter handhaben das anders und schütten Guthaben direkt an Euch aus, bzw. fordern Nachzahlungen von Euch ein. Das geschieht dann oft aus Unwissenheit oder aus Faulheit...... Kann Euch aber letztlich egal sein.

Hoffe es war nicht zu verwirrend und hilft Euch.
 

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